Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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lingen und Wehrden sind bei den Bürgermeisterämtern
dieser Orte besondere Melde- und Hebestellen einge⸗
richtet. Die Anmeldung und Abgabeentrichtung für
diese Orte hat daher dort ohnehin zu erfolgen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der
Betrieb der Land⸗ und Forstwirtschaft, der Viehzucht,
der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Berg⸗
werkbetrieb.
Beläuft sich der Jahres umsatz auf nicht mehr
als 3000 Mark, so besteht eine Verpflichtung zur An⸗
meldung und eine Abgabepflicht nicht, doch empfiehlt
es sich auch in diesen Fällen sofern Zweifel bestehen
beim zuständigen Bürgermeisteramt oder bei der dies—
seitigen Amtsstelle vorzusprechen bezw. entsprechende
Anmeldung zu machen.
Wer der ihm obliegenden Anmeldungsverpflich⸗
tung zuwiderhandelt oder über die empfangenen Zah—
lungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige An⸗
gaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem
zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichtommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Ab⸗
gabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von
150 bis 30 000 Mark ein.
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind
Vordrucke zu verwenden. Ste können bei der unter⸗
zeichneten Steuerstelle oder bei den zuständigen Bür⸗
germeisterämtern kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Um—⸗
satzes verpflichtet, auch wenn ihnen Anmeldungsvor⸗
drucke nicht zugegangen sind.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1916.
Der Kreisausschuß des Landkreises Saarbrücken.
von Halfern, Landrat.
1154.. An sänitliche Landwirtschaftskammern.
Die Klagen über Beschränkung der Hausschlachtungen
durch die neue Regelung des Sleischverkehrs tragen fort⸗
geseßt eine Erregung in die Kreise der Schweinemäster, die
in diesem Maße nicht berechtigt ist und vielfach auf falscher
Auffafsung von dem Inhalte der geltenden Vorschriften
beruht. Wenngleich die unbeschränkte Verwendung des
Fleisches aus Hausschlachtungen leider nicht zu erreichen
war, so ist es doch eine bedauerliche Uebertreibung, wenn
behauptet wird, die Schweinemästung babe infolge der
Beschränkungen keinen Wert mehr für die Ernäbhrung des
Selbstversorgers. Falsch ist es namentlich, daß dieser ein
Verbot der Hausschlachtung gewärtigen müsse und daß er
genötigt sei, einen Teil des SFleisches des ausgeschlachteten
Schweines käuflich abzugeben.
Mit der Wiedergabe dieser irrtümlichen Auffassung
wird regelmäßig der Hinweis darauf verbunden, daß eben
diese Auffassung die Neigung der kleinen Leute, Schweine
zur Mast aufzustellen, in bedenklichem Maße vermindere.
Der Preissturz auf dem Ferkelmarkte scheint das Nachlaisen
der Reigung zur Schweinemast leider zu bestätigen. Dieser
Gefahr muß auf alle Weise entgegengewirkt werden, da
es für die Volksernährung von größter Wichtigkeit ist, die
Schweinemast so viel wie möglich zu fördern.
Ich ersuche ergebenst, mit größtmöglichster Deutlichkeit
und wiederholt folgendes bekannt zu geben:
Jedermann, der sich ein Schwein gemästet hat, kann
dieses Schwein für seinen Hausbedarf schlachten. Die Ge⸗
nehmigung zur Schlachtung eines Schweines darf dem—
jenigen. der das Schwein in seiner eigenen Wirtschaft wenig—
stens sechs Wochen gemästet hat, vom Kommunalverband
nicht verfagt werden, es sei denn, daß der Bedarf des Selbst⸗
versorgers für eine übermäßig lange Zeit gedeckt würde,
so daß mit dem Verderben eines Teiles des Sleisches zu
rechnen wäre. Dem Selbstversorger dürfen diejenigen
Schweine, deren er zur Versorgung seiner Hausangebörigen
bedarf, nicht fortgenommen werden. Es wird auch
nicht von ihm verlangt, irgend einen Teil
des Schweinefleisches abzuliefern. Lediglich
eine Anrechnung auf seine Fleischkarte findet statt: aber
— je nach der ZSabl der vom Selbstversorger auf den
Kopf der von ihm zu versorgenden Personen geschlachteten
Schweine — nur mit bezw. 2 des tatsächlichen Ge⸗
wichts, so daß dem Selbstversorger voll oder wenigstens
nannähernd die doppelte Portion, zukommt als der
übrigen Bevölkerung. Bei der Anrechnung soll überdies
dafür gesorgt werden, daß dem Selbstversorger die Möglich—

teit bleibt, daneben noch frisches Fleisch auf die Fleisch
arte zu bekommen. Beispielsweise hat ein Selbstversorger,
zu dessen Haushalt fünf erwachsene Personen «(er selbß,
seine Frau, ein Knecht, 2 Mägde), drei Kinder im Alter
über sechs Jahre und zwei Kinder im Alter unter sechs«
Jahre gehören,. Anspruch auf 9 x 250 Gr. Sleisch die
WVoche — 2250 Gr. Schlachtet er ein Schwein von 10 Klar.
debendgewicht — 96 Klgr. Schlachtgewicht, so werden ihm
jzon diesem Schlachtgewicht nur 48 Klar. auf SFleischkarte
ingerechnet. Die Schlachtung des Schweines würde also
die Fleischkarten für 21 Wochen voll in Unipruch nehmen;
erklärt der Selbstversorger aber, daß er statt 21 Wochen
30 Wochen mit den aus dem Schwein gewonnenen ßZFleisch⸗
zorräten reichen will, so würden ihm noch für 9 Wochen
ulso 9 x 2250 — 201. Klar. Fleisch zustehen, das er je nach
Bedarf in dieser Zeit auf Fleischkarte kaufen kann.
Hiernach hat der Selbstversorger vor allen übrigen
Verbrauchern den wesentlichen Vorteil voraus, daß ibhm
die Hälfte des aus der Hausschlachtung er⸗
zielten SFleisches über die allgemeine Sleischration
sinaus, also sozusagen fleischkartenfrei zur Ber—
ügung stehen. Es ist nicht verständlich, wie angesichts dieser
Tatsache behauptet werden kann, die Aufzucht und Mast
son Schweinen sei für die Ernäbrung des Mästers und
einer Angebörigen durch die neue Regelung des Fleisch⸗
»erbrauchs wertlos geworden. Der Vorteil ist vielmebr
o groß, daß es nur der bisher fehlenden Aufklärung be—⸗
dürfen wird, um die anageblich abschreckende Wirkung der
Bestimmungen in ihr Gegenteil zu verwandeln. Ich er—
fuche ergebenst, sich für diese Auftlärung nachdrücklich ein⸗
zusetzen und überbaupt nach Kräften dahin zu wirken, daß
äerall da, wo das erforderliche Futter sich beschaffen läßt,
33 möglichst große Zahl von Ferkeln zur Mast aufgestellt
vird.
Berlin W. 9, den 20. September 1016.
Ministerium für Landwirtichaft, Domänen und Sorsten.
gez. von Schorlemer.
Vorstehenden Ministericderlaß enthaltend die wichtige
imtliche Zusicherung über die Behbandlung und Sreigabe
der Hausschlachtungen bringe ich hiermit erneut zur öffent⸗
lichen Kenntnis,. mit dem dringenden Ersuchen die frühere
dausmästung durch die zu einem hervorragenden Teile die
Fleischversorgung sicher gestellt und der ileischmarkt ent⸗
sastet worden ist, nach Kräften wieder aufzunehmen.
Der Kreis ist auch weiterhin bereit, die Einführung
zon Ferkeln zur Mästung zu vermitteln, und diese an Kreis⸗
»eingefessene zu einem billigen Preise abzugeben. Be—
tellungen werden bei den zuständigen Bürgermeistern ent⸗
zegen genommen.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1916.
Der Könial. Landrat.
von Halfern.

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bohunnimuchungen guerer behrocn.
1155.) Sattzung
für den Viehhandelsverband Geschäftsabteilung der
Provinzialfleischstelle) der Rheinprovinz und des
Fürstentums Birkenfeld.
Schluß.)
Urkunden und Rechtsgeschäfte, welche den Verband
zgegen Dritte verbinden sollen, eben) VBo.machten
nüssen vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellver⸗
treter und einem Mitgliede des Vorstandes unter—
zeichnet sein.
813.
Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitglie—
dern. Die Mitglieder werden vom Oberpräsidenten
zrnannt, und zwar je zwei auf Vorschlag der Handels⸗
ammern und Landwirtschaftskammern.
Der gemäß 8 13 der bisherigen Satzung für das
heschäftsjahr 1916 gebildete Beirat bleibt bis zum
31./12. 1916 bestehen.
Der Beirat wird vom Vorstande nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich berufen; es ist ihm
ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen.
814.
Die Einnahmen des Verbandes müssen nach
Deckung der Verwaltungskosten, zu denen auch die
Dosten der Geschäftssührung der Provinzialfleischstelle
            
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