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Amtliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landralsamt Saarbructzen
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Scheutlelnag des nichtamtlichen Teiles, Druck imd Verlag von E. v. Sche ur in Eaar⸗
vrucke a ¶ Druckort Böltlingen). — Ferniprecher der Gechäftsste lle (Babirthofstrabe 8)
Ar. W (nt Saarbrucken), Fernsprecher der Druckerei ANAr. 1154 (Anit Saarbrucken).
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Freitag,
Sezugsepreié fur da Vierteljabt 1.S Mer
Uxzebgenge büͤbren: die Agelraltenet Zeile oder deren aum WV Atg.
Amtliche Anzeigen: der 00 mm breile 1 min bobe Raum WVig.
— Erichelnungstage: Dieustag uud Sreitag. —
22. Teember 1916. 42. Jahrg.
Intzgalt.
Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln G. schlachtungen (S. 627). — Saßzungen des Viehhandelsver⸗
625). — Anmeldung von Hülsenfrüchten (S. 626). — Dienst- bandes, Schluß (S. 627). — Sammlung von allem Schub⸗
sfunden der Bureaus der Kal. Polizei-Reviere (S. 626). wert (S. 628).
— Entrichtung des Warenumsatzstempels (S. 626). — Haus⸗
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1150.) Verordnung
betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit
Speisekartoffeln.
Auf Grund der 88 2 und 12 der Bundesrats⸗
verordnung über die Kartoffelversorgung vom 20. Juni
ds. Is. (N.“G.Bl. S. 590) der Bekanntmachung über
Kartofseln vom 1. Dezember 1916 (R-GBl. S. 1314),
der Verordnung über Saatkartoffeln vom 16. No—
vember 1916 (K-GeBl. S. 1281) und der 88 12ff.
der Bundesratsverordnung über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsegelung vom
25. September —
Robender 1915 in der durch die Belanntmachun⸗
gen vom 5. Juni und vom 6. Julti ds. Is. (RaGBl.
S. 439) und 673) abgeänderten Fassung wird hierdurch
mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten für
den Umfang des Kreises Saarbrücken-Land folgendes
angeordnet:
81.
Der Zeitraum für die Versorgung mit Kartoffeln
rechnet bis zum 20. Juli 1917.
Die zulässige Verbrauchsmenge an Kartoffeln ist
folgt festgesetzt:
für den Kartoffelerzeuger (Selbstversorger) und
jeden Angehsrigen seiner Wirtschaft für die Zeit
bis zum 31. Dezember 1916 auf 13/, Psfd. Kar⸗
toffeln, für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juli
1917 auf 1 Pfund Kartoffeln für den Kopf und
Tang, mithin für die Zeit vom 15. Dezember 1916
bis 20. Juli 1917 auf rund 2/, gentner Kar—
tboffeln;
für die übrige Bevölkerung (Versorgungsberech—
tigte) auf 5 Pfund Kartoffeln und bis auf wei⸗
teres bis zu 4 Pfund Kohlrüben für den Ropf
und die Woche, mithin für die Zeit vom 15.
Dezember 1916 bis 20. Juli 1917 aqauf rund 160
Pfund Kartoffeln und eine entsprechende Menge
Rüben.
Selbstversorger, deren selbst erzeugte und noch
vorhandene Kartoffeln hiernach nicht für den ganzen
Versorgungszeitraums ausreichen, sind für den Rest des
Versorgungszeitraums Versorgungsberechtigte und er—
halten für diese Zeit nur die diesen zustehende Ver—
brauchsmenge.
Schwerarbeiter in industriellen Betrieben und im
Wergbau, die von der zuständigen Stelle Gürger⸗
2.
meisteramt) als zulageberech igt anerkannt werden, er⸗
halten — nur für ihre Person — eine besondere
Zulage von 1 Pfund Kartoffeln für den Kopf und
den Tag, mithin für die Zeit vom 15. Dezember
1916 bis 20. Juli 1917 rund 220 Pfund Kartoffeln.
83.
Sämtliche Besitzer von Kartofseln sind verpflich—
tet, die Vorräte pfleglich zu behandeln, den Erhal.ungs—
zustand der Kartoffeln fortwährend zu überwachen,
die Kartoffeln von Zeit zu Zeit durchzulesen und die
aulen Kartofseln zu entfernen.
Sie haben auf Anfordern den Behörden über
ihren jeweiligen Kartoffelvorrat Aus unft zu geben,
den mit der Nachprüfung betrauten Beamten sämt—
iche Räume zu zeigen und allen bezüglich der Auf—
dewahrung und Pflege ergehenden Anordnungen des
Landrats oder Bürgermeisters zu entsprechen.
8 4.
Denjenigen Personen, die auf ihrem Kartoffel—
vorrat mehr als die ihnen zustehende Wochenmenge
verbrauchen, wird bei der nächsten Revision der Rest
der Kartoffeln fortgenommen und nur noch in Wochen⸗
raten ausgefolgt.
Eine Nachlieferung von Kartoffeln an dijenigen
Personen, die mit ihrer Verbrauchsmenge nicht aus—
lommen, sei es infolge unzulässigen Mehrverbrauchs,
sei es infolge von starkem Verderb durch Fäulnis in—
solge mangelhaften Durchlesens, findet unter keinen
Umständen statt.
8 5.
Die Kartoffeserzeuger haben insbesondere die Saat—⸗
kartoffeln mit allen Mitteln sicherzustellen und, so—⸗
veit möglich, getrennt aufzubewahren. Als Saat—
kartoffeln sind, soweit nicht im Einzelfall etwas an—⸗
deres angeordnet wird, 10 Zentner auf den Morgen
der Anbaufläche des Wirtschaftsjahres 1916 bereit zu
halten. Den'enigen Besitzern, die der Pflicht zur
orgfältigen Behütung ihrer Saatkartoffeln nicht nach—
ommen, werden die Saatkartoffeln entzogen und
rußerdem die zulässige Verbrauchsmenge gekürzt
86.
Die Bürgermeister haben die Kartoffelvorräte bei
sämtlichen Besitzern durch Revisionen von Haus zu
Haus festzustellen, fernerhin die Aufbewahrung und
den ordnungsmäßigen Verbrauch fortdauernd zu über—
vachen.
37.
Kartoffeln, die als Speise- oder Saat- oder Fabrik—
kartoffeln nur irgendwie verwendbar sind, dürfen nicht
berfüttert werden. Speisekartoffeln sind alle Kartoffeln,
die eine Mindestgröße von 1 ßSoll (2,72 cm) haben
und gesund sind.