Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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c. Bekanntmachung Nr. Ch. IU. 888/10. 15.
K. R. A. betreffend Höchstpreise und Be—
schlagnahme von Leder.
1. Dem Antrage auf Befreiung von den Bestim⸗
mungen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/10. 15
K. R. A. kann nicht Folge gegeben werden.
2. Zur Frage der Einwirkung der Höchstpreisfest⸗
setzung auf bestehende Verträge, in welchen ein höherer
Preis vereinbart worden ist, kann die Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung nicht Stellung nehmen, weil zu ihrer Ent⸗
scheidung die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
3. Beschlagnahmtes Leder darf nach 86 der Be⸗—
kanntmachung Nr. Ch. II. 888/10. 15. K. R. A. nur
geliefert werden, wenn höchstens die durch die 88 2
bis 5 festgesezten Preise dafür zu zahlen sind.
4. Von gutachtlichen Aeußerungen zu einzelnen,
die Preisbemessung in besonderen Fällen betreffende
Fragen, muß die Kriegs-Rohstoff-Abteilung absehen.
Preisvereinbarungen für Sonderfälle zu treffen,
bleibt den Parteien überlassen, nur darf der verein⸗
barte Preis nicht höher als der Höchstpreis sein.
5. Die Höchstpreise gelten gemäß 8 1 der Be—
tanntmachung Nr. Eh. II. 888,10. 15. K. R. A. für
Leder jeder Zurichtungsart.
b. Die für .. Leder von allen zwi⸗
sche n n d .n Millimeter liegen⸗
den Dicken gültigen Grundpreise sind in der Be—
kanntmachung Nr. Ch. II. 888/10. 15. K. R. A. im
s 3 unter Nr angegeben.
7. Für die Preise von Leder, das nicht in Gestalt
ganzer Häute, sondern zerlegt verkauft wird, enthält
s 3 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888,10. 15—
K. R. A. nühere Bestimmungen.
8. Die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/10. 15
K. R. A. begrenzt nur den Preis des Leders, nicht
den Handelsgewinn.
9. Leder, das — unabhängig von seiner Benen⸗
nung — weder nach Art, noch nach Verwend⸗
barkeit unter die im 8 3 der Bekanntmachung Nr.
Ch. II. 888/10. 15. K. R. A. aufgeführten Sorten
füällt, ist nach Ansicht der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
pon der genannten Bekanntmachung nicht betroffen
10. In der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/10
15. K. R. A. ist im 8 4 unter Buchstabe à ausdrück—
lich vorgeschrieben, daß bei denjenigen Sorten, für
welche im 83 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind,
der Preisberechnung die im 83 für die betreffende
Sorte angegebene Maßeinheit zugrundegelegt werden
muß. Es wird demnach Sache des Lieferers sein, er⸗
forderlichenfalls eine etwa nach anderen Maßeinheiten
erfolgte Mengenfeststellung auf die betreffende Maß—
einheit umzurechnen.
11. Ob die der Preisberechnung gemäß 83und
der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/10. 15. K. R. A.
zugrundezulegende Mengenangabe unmittelbar in den
vorgeschriebenen Flächeneinheiten ausgemessen, oder
ob sie in einer anderen Flächeneinheit gemessen und
dann auf die vorgeschriebene umgerechnet worden ist,
dürfte gleichgültig sein, nur muß sich selbstverständ⸗
lich das Ergebnis einer etwaigen Nachmessung in der
vorgeschriebenen Einheit mit der auf Umrechnung be⸗
ruhenden Angabe decken.
12. Aus der Anmerkung zu 83 der Bekannt—⸗
muchung Nr. Ch. II. 888/10. 15. K. R. A. istz ersicht⸗
lich, daß die sestgesetzten Preise nur für Leder bester
Beschaffenheit gelten; für Leder geringerer Güte ist
on nur ein entsprechend niedrigerer Preis an⸗

13. Nur die Beschaffungsstellen der Heeres⸗ und
Marineverwaltung sind nach g 5 der Bekanntmachung
Nr. Ch. U. 888/10. 15. K. R. A. ermächtigt, für
solches Leder, das nach den Friedensvorschriften her⸗
gestellt ist, im Rahmen ihrer besonderen dienstlichen
Anweisungen bis zu 10 v. H. höhere Preise, als die
im 8 3 angegebenen, zu bewilligen.
14. Ob die unter Nr. 1 bis 8 oder die unter Nr.
9 bis 12 des g 3 der Bekanntmachung Nr. 888 festgesetzten
 Preise in Betracht kommen, haͤngt lediglich da—
von ab, ob das Erzeugnis Sohlleder oder Vache—
leder ist.
15. Die für Leder vor dem 1. Dezember 1915
ausgestellten Freigabescheine gelten als Freigabescheine
im Sinne des 86, Buchstabe b der Bekanntmachung
Nr. Ch. II. 388/10. 15. K. R. A., betreffend Höchst.
preise und Beschlagnahme von Leder. Die bis zum
31. Dezember 1915 ausgestellten „Ausweise für be—
auftragte Lieferer“ im Sinne des Verpflichtungsscheines
Nr. Ch. II. 7231/3. 15. K. R. A. gelten als uͤnmittel⸗
bare schriftliche Aufträge amtlicher Beschaffungsstellen
der Heeres⸗ und Marineverwaltung im Sinne des 86,
Buchstabe b der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/10.
15. K. R. A.
In beiden Fällen ist Voraussetzung, daß höchstens
die in den 88 2 bis 5 der letztgenannten Bekannt⸗
machung festgesetzten Preise gezahlt werden.

D. Bekanntmachung Nr. Eh. MU. 888/10. 15.
K. R. A., betreffend Berbot künstlicher Be—
schwerung von Leder.
1. Die Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung muß davon ab⸗
sehen, die Frage zu entscheiden, ob ein bestimmtes
Verfahren als künstliche Beschwerung im Sinne der
Bekanntmachung Nr. Ch. II. 588/10. 15. K. R. A.
anzusehen ist. Sofern das Verfahren im wesentlichen
dazu dient oder die Wirkung hat, die Ausbeute zu
erhöhen, also das spezifische Gewicht des Leders zu
vergrößern, muß es als künstliche Beschwerung ange—
sehen werden

2. Ob eine Nachgerbung“ als eine künstliche Be⸗
schwerung im Sinne der Bekanntmachung Nr. Ch. II.
588/10. 15. K. R. A. anzusehen ist, hüngt von den
Umständen ab. Svsern die Behandlung im wesent⸗
lichen dazu dient oder die Wirkung hat, die Ausbeute
zu erhöhen, also das spezifische Gewicht des Leders zu
vergrößern, muß sie als künstliche Beschwerung ange
sehen werden.
3. Ausnahmen von der Bekanntmachung Nr. Ch.
II. 588/10. 15. K. R. A., betreffend Verbot künst⸗
licher Beschwerung von Leder, werden voraussichtlich
nur unter folgenden Bedingaungen bewilliat werden
können:
a) Die Firma hat sich damit einverstanden zu er⸗
klären, daß die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung die er⸗
teilte Ermächtigung künstlich beschwertes Leder zu
erzeugen sowie Leder künstlich zu beschweren und
in den Handel zu bringen. in den Fachzeitungen
bekanntgibt.
by Der Firma wird auferlegt werden, das von ihr
hergestellte oder durch Nachbehandlung von ihr
künstlich beschwerte Leder mit ihrer Firma und
dem Vermerk „Künstlich beschwert“ in noch näher
zu bestimmender Weise zu kennzeichnen.
Berlin 8WW 48. den 15. Januar 1916.
Kriegsministerium.
Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung.
A. m. W. b.
— Koetb
            
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