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Bekannimachung
(Nr. L. 700/11. 16. . R. A.),
beiressend Höchstpreise von Kalb⸗, Schaf⸗, Lamm⸗ und Ziegenfellen.
Vom 20. Dezember 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungs;ustand vom 4. Juni
1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in
Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gigen die
Höchstpreisbestimmungen nach Maßgabe des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember
1914 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 516) und der Bekannt⸗
machungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23.
September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6039) und vom
23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 188) bestraft wer⸗
den), sofern nicht nach den allgemeinen Strasgesetzen
höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
dom 28. September 1915 (ReichsGesetzbl. S. 603)
untersagt werden.
81.
Bon der Bekanntmachung betro sene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
) alle Kalbfelle (auch Fresserfelle),
d) alle Schaf⸗ und Lammfelle,
c) alle Ziegenfelle (auch Bock⸗, Heberlings-, Kitz⸗
und Zickelfelle),
q) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden
sowie alle in den besetzten Gebieten und in den
Ftappen⸗- und Operationsgebieten gewonnenen
Felle der unter a, b und e genannten Arten
seden Gewichts mit Ausnahme der Felle der—
) Mit Gefängnis bis zu einem Jabre oder mit Geld⸗
strafe bie zu zehntausend Mart oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft:
1. wer die fesigesezten Höchstpreise überschreitet:
d. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf⸗
jorderte durch den die Hbchstoreise überschritten werden.
bder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:
J. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
o 3 des Gesetzes betreffend Höchstpreise) betroffen
ist, veifelteschafft. beschädigt oder gzerstört;
wer der Anfsorderung der zuständigen Behörde zum
Socbkanf von Degenfständen, für die Höchstpreise fest⸗
zesett jind, nicht nachtommt:
wer Vorräte an Gegenständen, fAr die Höchstprelse
jesigeseßt find, den zustündigen Beamten gegenüber
verbeimlicht;
wer den nach s 5 des Gesetzes betreffend Höchstpreise er⸗
lafsenen Ausführungsbestimmungen zuwiderbandelt.
Bei vorsützlichen Zuwiderbandlungen gegen Adummer1
und dist die Gelbsrade mindestens auf , das Doppelte des
Betraͤges zu bemessen, um den der Hochstpreis uberschritten
worden ist o der in den Fällen der Ruͤmmer 2 überschritten
perden solite; übersteiat der Mindestbetrag zebntausend
Mart, so ist auf ihn zu erlennen. Im Falle mildernder
Umstände kann die Geldstrafe dis auf die Haifte des Mindelt⸗
betrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann
neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung
nuf Koften des Schuldigen offentlich hbefkanntzumachen ist: auch
ann neben Gefaͤngnisstrafe auf Verlust der burgerlichen
Fhrenrechte erkannt werden.
jenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Ma⸗
rine sind.
Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen
oder getöteten Tieren stammen, sind von der Bekannt—
machung betroffen.
J —
Höchstpreise.
a. Höchstpreisfür rechtzeitig geliefertes
Gefälle.
Rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen
zäute und Felle. die nicht gemäß 8 7 oder 10 der
Zzekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. melde⸗
oflichtig geworden sind.
Der von der Verteilungsstelle (striegsleder Al⸗
tiengesellschaft) sür die im 81 bezeichneten Felle zu
zahlende Preis darf den im 8 3 festgesetzten Grund⸗
preis abzuͤglich der im 8 5 vorgeschriebenen Abzüge
nicht übersteigen.
Der Höchstpreis für Kalb⸗ und Fresserfellen ist
sje nach Gewicht, Schlachtart und Beschaffenheit, der
döchstpreis bei Schaf⸗, Lamm⸗ und Ziegenfellen je
nach Schlachtart und Beschafsenheit verschieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die
Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) ge⸗
langenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß
der Höchstpreis derjenige Preis ist, den die Vertei⸗
lungsftelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) XX
tens bezahlen darf. Bei den gemäß der Bekannt⸗
nachung Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. erlaubten
Beräußerungsgeschäften über Felle mülsen deshalb die
m 8 3 festgesetzten Grundpreise je nach der Lie⸗
serungsstuse entsprechend niedriger angesetzt wer—
den. Die im 8 6 bestimmten Abzüge sind in allen
Lieferungsstusen voll zu rechnen.
b) Höchstpreis für nicht rechtze itig ge⸗
liefertes Gefälle.
Nicht rechtzeilig geliefertes Gefälle find diejenigen
däute und Felle, die gemäß 87 oder 10 der Bekanntnachung
Nr. L. 111/11. 16. K. R. A. meldepflichtig
geworden sind und für die eine Verlängerung der
Veräußerungserlaubnis (auf Grund des 8 12 der ge—
dannten Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktien⸗
gesellschaft) für nicht rechtzeitig geliefertes Gefälle zu
fahlende Preis darf 90 vom Hundert des unter Buch⸗
tabe àa dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises
nicht übersteigen.
83.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Kalbfelle, gesalzen, 2,80 Mek. für 1 Ag Grungewicht,
salbfelle, trocken, b,ꝛ268 Mt. für 1 Kg Trockengewicht,
Fresserfelle, gesalzen, 2,20 Mt. für 1Kg Gruͤngewicht,
Fresserẽelle, trocken, 3,00 Mk. für 1 Kxg Trodengewicht.
Zchaf⸗ und Lammfelle, gesalzen,