Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

513

Diese Felle find sogleich nach dem Wiegen,
spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach dem
Fallen vom Verwahrer sorgfältig zu salzen.
X
gliedern oder Einlieferern einer Häuteverwer⸗
tungs-Vereinigung abgeschlachtet sind, müssen,
falls sie nicht innerhalb 24 Stunden nach dem
Abziehen gesalzen werden können, unverzüglich
getrocknet werden.
Ziegenfelle sind in jedem Falle zu trocknen.
Die zu trocknenden Felle sind unverzüglich nach
dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen
möglichst in Zugluft und jedenfalls vor Nässe
geschützt so aufzuhängen, daß alle Stellen des
Felles gut trocknen können.
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleqglich zu be⸗
handeln und sie nach Art und Klassen getrennt
zu halten.

2. 3) Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an
einen zugelassenen Großhändler bis zum fünf⸗
zehnten Tage jedes Monats eine Liste für das
bon ihm im vorhergehenden Monat gesammelte
Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den
zugelassenen Großhändler einzureichen, an den
er seine Ware liefern will.
d) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem
Verband angehört, hat bis zum fünfzehnten Tage
eines jeden Monats eine Liste über das im vor⸗
hergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle
nebst einer Rechnung darüber an diesen Ver⸗
band einzureichen.
Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem
Berband angehört, hat bis zum fünfzehnten Tage
eines jeden Monats eine Liste über das von ihr
im vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle
nebst einer Rechnung darüber an einen zuge⸗
lassenen Großhändler einzureichen.
i) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereini⸗
gungen und die zugelassenen Großhändler haben
bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden
Monats die Sisten für das bis einschließlich des
fünfzehnten Tages desselben Monats gemeldet
erhaltene Gefälle nebst einer Rechnung darüber
in der von der Sammelstelle mit Genehmigung
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen
Form an die Sammelstelle einzureichen.

5]

Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe der 88 4 und 6 von der Ver⸗
ußerungserlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat, hat
sber die in seinem Besitz befindlichen Felle der Melde⸗
stelle der Kriegs-Rohstoff⸗-Abteilung für Leder und
Lederrohstofse, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12,
Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den
vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ord⸗
nungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind
bei der Meildestelle der Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung für
Leder und Lederrohstoffe anzufordern. Die Meldungen
sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden
Monats für den vergangenen Monat zu erstatten.
88.
Gefãlle ans militärischen Schlachtungen, den Dpera⸗
tions⸗ Etappen⸗ oder besetzten feindlichen Gebieten.
a) Die aus militärischen Schlachtungen (auch des In⸗
landes), sowie die aus den besetzten seindlichen Ge⸗

87.

bieten stammenden Felle der im 8 1 angegebenen
Arten jeden Gewichts — mit Ausnahme der im
Eigentum der Kaiserlichen Marine befindlichen
Felle — sind beschlagnahmt (einschließlich der be⸗
reits in Arbeit genommenen Felle).

b) Die Ablieferung und Verwendung des von dem
Absatz à dieses Paragraphen betroffenen Gefälles
ist durch besondere Vorschrift geregelt; gestattet
ist sein Bezug nur von der Verteilungsstelle.

Behandlung des Gefälles beim Gerber.

59.

Behaudlung der Felle nach Ablieferung
an den Gerber.

Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung
der von den 882 und 8 dieser Bekanntmachung be⸗
troffenen Felle zu Leder, sowie die Verfügung über
ie hergestellten Erzeugnisse gestattet, sofern die fol⸗
en Vorschriften beobachtet werden oder worden
sind:
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten
Felle muß im eigenen Betriebe erfolgen.
Aus Kalbfellen dürsfen mangels besonderer Er⸗
mächtigung, die bei der Meldestelle der Kriegs⸗
Nohstoff-⸗Abteilung für Leder und Lederrohstoffe
beantragt werden kann, nur die unter Nr. 13, 14,
15 und 20 im 8 83 der Bekanntmachung Nr. Ch. II.
888/7. 16. K. R. A. aufgeführten Lederarten her⸗
gestellt werden.

)

Aus Lammfellen, die grün oder salzfrei 0,75 und
mehr Kilogramm (trocken oder trocken gesalzen 0,4
und mehr Kilogramm) wiegen, ferner aus Ziegen⸗,
Bock⸗ Heberlings⸗, Kitz- und Zickelfellen, die trocken
oder trocken gesalzen 0,.30 und mehr Kilogramm
wiegen, und aus allen Schaffellen dürfen man⸗
gels besonderer Ermächtigung durch die Melde⸗
stelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und
dederrohstoffe nur die unter Nr. 531 und 54 im
z 3 der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16.
st. R. A. aufgeführten Lederarten hergestellt
werden.

9)

Die Ablieferung des nach Buchstaben a, b und o
dieses Paragraphen aus den beschlagnahmten
Fellen, Blößen oder Spalten hergestellten Leders
ist in folgenden Fällen erlaubt:

1. von einer Gerberei an die für sie zuständige
Gerbervereinigung für Heeres- und Marine⸗
bedarf;

2.

von einer Gerberei oder Gerbervereinigung
auf unmittelbare Bestellung einer amtlichen
Beschaffungsstelle der deutschen Heeres- oder
Marineverwaltung an diese Beschaffungsstelle;

3.

von einer Gerberei oder Gerbervereinigung
entweder unmittelbar oder über eine Zurich—
terei gegen einen von einer amtlichen Be—
schaffungsstelle der deutschen Heeres- oder Ma⸗
rineverwaltung bescheinigten „Ausweis für be⸗
auftragte Lieferer“ an diesen beauftragten Lie⸗
ferer;

4

uuf Grund eines von der Meldestelle der
striegs⸗Rohstoff⸗Abteilung für Leder und
dederrohstoffe ausgestellten Freigabescheinea.
            
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