Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

nicht auf Grund der solgenden Anordnungen oder
etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt wer—
den. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver⸗
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstredung
oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 4.
Verauͤnferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder
Lieferung inländischen Gefälles, soweit es nicht aus
militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden
Fällen erlaubt:
i) von einem Schlächterr), der Mitglied einer Häute⸗
verwertungs-Vereinigung oder scrit spätestens
1. Juli 1916 als Einlieferer r zlich verpflich⸗
tet ist, an diese Häuteverwe 3⸗Vereinigung
bei gesalzenen Fellen innerhalb zweier Wochen,
bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach
der Schlachtung oder dem Fallen;
) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer
Häuteverwertungs-Vereinigung ist oder ihr nicht
seit spätestens 1. Juli 1916 als Einlieferer ver—⸗
traglich verpflichtet ist, an einen Händler (Samm⸗
ler) bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen,
bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach
der Schlachtung oder dem Fallen; J
von einem Händler (Sammler), der in dem be—⸗
treffsenden Monat über 1000 der von dieser Be—
lanntmachung betrofsenen Felle angesammelt hat,
an einen zugelassenen Großhändler *754), jedoch svä—
testens am fünfzehnten Tage des Monats für das
innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats
gesammelte Gefälle;

d von einem Händler, der in dem betreffenden Mo—⸗
nat höchstens 1000 der von dieser Bekannt⸗
machung betroffenen Felle angesammelt hat, an
einen zugelassenen Großhändler oder einen an—
deren Händler (Sammler), jedoch spätestens am
fünfzehnten Tage des Monats fur das innerhalb
des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte
Gefälle;

)

von einer Häute-Verwertungs⸗Jereinigung, die
einem Verband von Häuteverwertungs-Vereini—
gungen angehört, an diesen Verband; von einer
Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Ver—
band angehört, an einen zugelassenen Großhänd—
ler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünf—
zehnten Tage des Monats für das innerhalb des
pghaegangenen Kalendermonats gesammelte
efälle;

von einem Verband von Häuteverwertungs-Ver—
einigungen oder von einem zugelassenen Groß—
händler an die Sammelstelle (8 5), jedoch spä⸗
testens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats
für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Mo—
nats gesammelte Gefälle;
x) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle
E 5), jedoch spätestens am fünften Tage des
Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage
des Vormonats gesammelte Gefälle;
il) von der Verteilungsstelle (ß 5) an die Gerbereien.
t) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachung ist
derjenige, in dessen Eigentum die Haut durch die Schlach—
lung oder das Fallen verbleibt oder übergebt.
rt) Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen
gelle werden von der Kriegs⸗Rohstoffabteilung des Königlich
Preußischen Krieasministeriums besondere Großhändler bei
der Sammelstelle (8 5) zugelassen.

Diese Veräußerungen oder Lieserungen sind nuß
erlaubt, wenn die Berufsschlächter und alle Händler
Bücher führen, aus denen solgendes ersich!lich ist:
beim Berufsschlächter: Tag der Schlach ung oder
des Falens, Empsänger, Tag der Ablieserung,
Anzahl und Art der Felle:
den weiteren Lieferungsstufen bis zum Ver—
band von Häuteverwertungs-Vereinigungen
zum zugelassenen Großhändler einschließlich:
Lieferer und Empfänger, Tag der Einlie—
ferung und der Weiterlieferung, Anzahl und
Art der Felle; die Schlachtart, sofern sie von
der im 8 6 Zifser 1b angegebenen abweicht;
ferner die Mängel und bei gesalzenen Fellen
die Nummern.
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung
von besch agnahmten Fellen ist verboren, insbesondere
der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien
von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle

8 5.
Sammelstelle und Verteilungsstelle.
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle
ist die Deutsche Rohhaut⸗Aktiengesellschaft in Berlin
W. 8, Behrenstraße 28.

Verteilungsesle ist die Kriegsleder Aktiengesellschaft
 in Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12

86.

Behandlung der Felle bis zur Ablieferung
an den Gerber.
Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlag⸗
nahmten Felle ist ferner davon abhängig,. daß die
solgenden Vorschriften beobachtet werden oder worden
ind:
1. a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Felle
sind beim Abziehen sorgfältig zu behandeln
Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Kopf Gie
ganze Kopfhaut unmittelbar hiner den Ohren
abgeschnitten), ohne Schweifbein und kurzfüßig
abgeschlachte werden. Schaf-⸗, Lamm⸗ und
Ziegenfelle müssen fleischfrei. mit Kopf. ohne
Horn, ohne Knochen, ohne Beine, mit Schweif
abgeschlachtet werden.

Kalbfelle, Schaf⸗, Lamm⸗ und ZF'egenfelle
abweichender Schlachtart dürfen noch 3 Monate
nach Inkrafttreten der Bekanntmachung bei
Innehaltung des im 8 4 vorge'schriebenen Lie⸗
ferungsweges und der in demselben Paragra—
phen vorgeschriebenen Fristen veräußert und
abgeliesert werden.
die von Mitgliedern oder Einlieferern einer
häuteverwertungs⸗-Vereinigung abgeschlachteten
Kalbfelle, Schaf-⸗ und Lammfelle sind nach Ent⸗
fernung etwa noch anhaftender Feit⸗ und Fleisch⸗
teile und nach dem Erkalten (vor dem Salzen)
zu wiegen. Die Gewichtsfeststellung hat nach
Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister
in Grenzen von je 0,1 Klar. zu erfolgen. Das
durch Wiegen ermittelte Gewicht ist bei diesen
Fellen in uwerlöschlicher Schrift (z. B. auf
einer an dem Fell zu befestigenden Blech⸗ oder
Holzmarke, durch Stempeldruck oder geeigneten
Tintenstift) zu vermerken. Gleichzeitig ist das
Bewicht etwa anhaftenden Dunges fachmännisch
u schätzen.

8)
            
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