Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Polizeiverorduung.
Auf Grund der 83 4 und 6 des Ceéesezzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. Mürz 1859 wird für den
uumfang der Geme!'nde Heusweiler folgende Polizei—
verordnung erlassen:
Elnziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen çegen die Bestimmungen in
den 88 13 und 14 der Friedhofs- und Begrcäbnlsord⸗
nung für den evangelischen Friedhof zu Heusweiler
vom heutigen Tage werden mit Geldstrafe bis zu
9 Mk., im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Haft geahndet.
Heusweiler, den 21. Juni 1916.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgerme'ster.
Meyer.

1146.) Was sagen die
Vundesrats Verrordnungen
über
Knochen, Rinderfüße und Horn'schsäuche?
1. Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche düren nicht
verbrannt, vergraben, auf andee Weise vernͤchtet oder
unverarb iset zu Düngezwe Len verwendet werden, (Bundes—
rats-Verordn. v. 13. 4. 16. 81.)
Anmerkung: Urter Knosen lind zu verstehen:
Knochen aus gewe beichen, Fleisch ve acbrirenden Vet Aeben
wie Konservenfabriken, Schläch ercien ꝛe. Knochen aus Gast⸗
wirtschaftsbetrichen oder ande en der Verpflegung von
Menschen dienenden Anstalten, Knechen aus Haushaltungen.
auch Geflügelknochen, Knochen aus Roßschlächtereien und
Abdeckereien (auch Wa'senmeister- oder Schinderknochen ge—
nannt), Schaf- und Ziegenfüße, Müll-, Erd⸗- oder Feld—
knochen.
Es ist gleichaültig, ob die Knochen frisch, abgekocht oder
abgelagert, ob sie ganz oder gebrochen sind.
2. Knochen aller Art sind getrennt von anderen Ab—
eer Iioudemadren (Bundesrats-Verordnung v. 13. 4.
.81.)
3. Knochen aller Art müssen der Verarbeitung durch
Abgabe an die dazu bestimmten Fabriken direkt oder
durch Händler ind Sammler zugeführt, oder an die von
der zuständigen Behörde bezeichnete Stere abgeiliefert
werden. (Bundesr.“Verordn. v. 13. 4. 16. 8 1.)
4. Knochen aller Art dürfen überhaupt, d. h. auch in
kleinsten Mengen, nicht verarbeitet, also weder entifettet,
noch zu Zutter⸗- oder Düngemitteln oder für Härte- und
andere Zwecke gestampft oder vermahlen werden ohne die
Zustimmung des Kriegsausschusses für Oele und Fette
(Knochenstelle). (Ausf.⸗“Best. v. 2. 5. 16. 82.)
5. Wer Knochen aller Art in Mengen, die je zusammen
5000 Ko. oder mehr betragen, in Gewahrsam hat, ist ver⸗
pflichtet, dem Kriegs-Ausschuß für Oele und Fette
Ino denggeluen Anzeige zu machen. (Ausf.Best. vom 2. 53.
Anmerkung: Auch Mengen unter 5000 Ko. können
der Knochenstelle gemeldet werden; auf keinen Fall dür—
fen Knochen überhaupt, also auch nicht in Mengen unter
5000 Ko., ohne Zustimmung der Knocbenstelle verarbeitet
werden. (S. 8 49
6. Wer wöchentlich — alle Zufuhren einer Woche zu—
sammengerechnet — 5000 Ko. oder mehr der einzelnen
oben genannten Stoffe in Gewahrsam nimmt, hat am
Sonnabend jeder Woche dem Kriegsausschuß für Oele und
Fette (Knochenstelle) Anzeige zu machen. (Ausf.Best. vom
2. 5. 16. 3 15
7. Ueber die angemeldeten Knochen kann nur der
Kriegsausschuß für Oele und Fette Knochenftelle) verfügen.
Auf sein Verlangen sind die Stoffe den von ihm beseich—
neten Betrieben zuzuleiten. (Ausf-Best. v. 2. 5. 16. 82.
8. Sleisch⸗ und Wurstkonserven-Fabriken, Schinken—
salzere ienzo Wurstfabriken und Kopfausschlächtereien haben
die in ihren Betrieben fallenden frischen Knochen dem
Kriegsausschuß für Oele und Fette (Knochenstelle) täglich
anzumelden. (Ausf.-Best. v. 25. 5. 16. 8 1.)
9. Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft. Bundesr.-Verordn. v. 13. 4. 16. 8 7.3)
Wer Knoten, auch in Ueinsten Mensen, sammelt und der
richtigen Verarbeitung zuführt, erfüllt eine Plücht gegen
das Valerland!
Jede Hausfrau, jede Köchin möge sich in dieser
schweren Zeit der kleinen Mühe unterziehen, alle Knochen

forasam aufzubewahren und abzuliefern. wenn der Erlös
zafür auch nicht groz ist.
Jedermann ttage nach seinen Kräften dazu bei, daß
keine Kuocen verloren geden, vernichtet oder durch falsche
Veracoeitang vergeudet werden.
Nur ducch richtige Vrracbeitung in den dazu bestimm⸗
ten Betrieben gewinnen wir gleitßzei.ig Settstoffe für die
Volks- und Krieaswitschaft und Zustermittel sowie Dünge—
mirtel für die Landwmitichast, dabe::
Sammelt Fnoren!
Saarbrücken, den 19. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

Die Beförderung der Stückzüter im einzelnen bereitet
der Cisenbahnverwaliusig zurz it Schmieinkeisen, insbeson—
dere hinsichtsich der Gesteßlrung deer hierfür ersorderlichen
Wagen, da alle verfügbacen Gülerwazgen in erster Linie
für deingtiche Heeresse idu icen becci gesterlt we doen müssen.
Es wird deshalb den Vearkehrtreibenden dringend emp—
ohlen, ihre Sückgüter möglichst den Spediseuren zur Be—
örderung in Sammelladungen zu übergeben.
Wir werden die Bestrebungen der Speditenre zur
Bildung von Sammelladungen in ieder Hinsiht — auch in
Bezug auf die Wagengestellung — untesstützen.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1916.
Köninlicke Eisenbahridiret:ion.

—

e
⸗ 4 *
Versteigerung gebrauchter Arbeitswagen.
18 schadhafte, für die Feeresverwaltung unbrauch—
bare Arbeitswagen werden
am 3. Jannar 1917, vormittags 11 Uhr,
in Saarbrücken-St. Arnual, Artilleriestraße (vor der
neuen Kaserne) in bestehendem Zustande öfsentlich
meistbietend gegen Barzahlung verkauft. Die Ver—
kaufsbedingungen werden bei Beginn der Versteige—
rung vorgelesen. Besichtigung am genannten Tage
von 10-211 Uhr vormittags gestattet. Gekaufte
Wagen sind sofort zu übernehmen.
Artillerledepot Saarbrücken.
S

αι

Eintausend zu Tisch
sind in unsern 24 Krüppelhäusern, verkrüppelte Kinder
von/bis 14 Jahren, mit allerlei Gebrechen, zu Pflege
und Heilung von überall unentgeltlich ohne Rücksicht
auf Heimat und Konsession aufgenommen; — verkrüp—
pelte Jünglinge, ein Handwerk zu lernen; — verkrüp⸗—
helte Jungfrauen zur Beschäftigung in Wirtschaft und
Nähstube: — verkrüppelte Männer und Frauen und
Belähmte auf ihren Siechenbetten. Die schädlichen Fol—
gen der feindlichen Einfälle von 1914 und 15 noch
nicht überwunden, 3 Anstaltsscheunen von den Russen
atedergebrannt, noch Trümmer. Unsäglich schwere Nah—
cungssorgen! Zur Linderung der Not und Tröstung
aunserer Elenden werden milde, edle Wohltäter um
freundliche Weihnachtsspenden herzlichst gebeten.
Krüppelanstalten Angerburg Ditpr.
Braun, Superintendent
Postscheck-Konto 2423 Königsberg Pr.

— — ——— —— —

Die neue Verordnung über den
dortehr wit drotgeueide unsd Mohl.
welche in allen Betrieben, in denen Backwaren her⸗
gestellt werden, sowie in allen Brot- und Mehlver⸗
kaufsstellen angebracht werden muß, ist zum Preise
von 40 Pfg. (Verkaufspreis 50 Pfgy zu haben in der
Buchdruckerei C. H. Scheur, Völklingen.
            
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