Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dem ist ein Register einzurichten, aus welchem sich
bezüglich des Begrabenen der Name, das Lebensaler,
der Tag des Todes und der Beerdigung sowie die
Todesursache ergeben.

82.
Der Friedhof erhält drei Abteilungen, von wel⸗
chen die eine zur Beerdizung der Leichen von Erwach⸗
tenen. die zweite sür die Leichen ber Kinder und de.e
dritte als Familienbegräbnisstkätte besrimmt ist.
83.
Die Beerdizungen sfinden für geröhnlich nach der
Reihensolge statt, wie sie beim Friedhofswäcter an—
gemeldet werden.
Der an ein Grab anstoßende, noch nicht beleg!e
Raum für ein Grab oder mehrere Gräber ist auf die
Dauer des Turnus kau bar gegen eine von der Ver⸗
tretung der evangelischen Gemcinde sestzu secenden
Summe. Zu diesem Zweck darf der Endpletz rep.
dürfen die Endplätze einer Reihe für spärere Beerdi⸗
gungen übergangen werden.
84.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern
wird bestimmt, daß die Leichen non Personen, welche
das 14. Lebensjahr vollendet haben, zu den Erwach⸗
senen, die Leichen von Personen under 14 Jahren
zu den Kindern zu rechnen sind.
8 5.
Für den Friedhof itt ein Friedhofswärter ange—
stellt, welchem vor Beerdigung der Leichen die LAnge⸗
hörigen derselben den vom Standesbeamten ausge⸗
—
—
füllen der Gräber zu besorgen. Das Zufüllen derselden
darf erst nach Beendigung der religiösen Feierlichkeiten
erfolgen, sosern nicht, wie zum Bri'piel bei Epi—
demien vom Bürgermeister Ausnahmen gestateet
werden.

86.
Jedes Grab darf nur eine Leiche enthalten mit
Ausnahme der Fälle, in welchem eine Mutler und
ihr neugeborenes Kind mitsammen beerdigt werden.
87.
Bei sämtlichen Gräbern der Erwachsenen wie der
Kinder muß die Grabtiese mindestens 1,88 neter, die
Entfernung zwischen dem höchsten Punkt des einge—
stellten Sarges und der Erdoberfläche 1 Meter be⸗
tragen. Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine Erd⸗
schicht, je nach der Bodenbeschaffenheit, von 0.30 bis
9,530 Meter Dicke, zwischen den Grabhügern ein Zwi⸗
schenraum von etwa 0,80 Meter Breite zu lassen.
Der Abstand der Grabreihen hat mindestens 0,40
Meter zu betragen. Ueber dem Grab ist ein Hugel
aus der dem Sargraum entsprechenden Erde aufzu⸗
werfen.
Keine Grabstätte darf zunächst vor Ablauf von
30 Jahren von neuem benutzt werden.
88.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze usw. können auf
den Gräbern unter Berücksich igzung des Raumes und
der Fluchtlinie angebracht werden. Die Aufstellung
jedes Grabmales (Grabstein, Grabkreuz aus Stein,
Holz oder Eisen) bedarf der Genehmizung. Dem wGe⸗
juche ist eine Zeichnung in größerem Maßstabe mit
Maßangabe beizufügen. Die Grabmäler sind aus
bestem Stoff in einfacher, würdiger Weise herzustellen
und in der Gröze der verhältnismäßig geringen Fläche
des Grabes anzupassen. Sie sollen im Allgemeinen
nicht über 0,80 Meter breit und nicht über 1,50 Meter
hoch sein. Für einfache Grabsteine genügen geringe
Höhen. Etwaige Einfassungen, von denen aber im
Allgemeinen des besseren Aussehens wegen abzusehen
ist, müfsen bei großen Gräbern 2,20 Meter lang und
VmMeier breit bei Kindergräbern 1,40 Meter lang und

0,70 Meter breit angelegt werden. Bei den Kopfe
und Endseiten der Einfassung ist die Gruchtlinie der
Reihe genau inne zu halten, weswegen eine Einfassung
vohne vorherige Grenzfestsetzung durch das Pcesbyterium
nicht gesetzt werden darf.
Gräber, die insolge von Kauf oder von selbst
als zusammengehörig gellen, dürfen zu einem cinheit—
lichen Raume umfriedigt werden.
Mit der Errichlung von Denkmälern usw. und
der Ansertigung von Einsassungen darf erst nach Be—
legung des Nebenraumes begonnen werden, damit beim
Auswersen des nächsten Gabes das Leben des Fried—
hosswärters nicht durch Absturz des Denkma's ꝛe. vom
»orhergehenden Grabe ge ährdet wird. Bei Fami ien—
zräbern ist bezüglich der Belegung des Nebenplatzes
mindestens 1 Jahr zu warten. Pllanzungen auf den
einzelnen Grabstellen sind ebenfalls gestattet, jedoch
ist das Putzen der Gräber an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen verboten. Unkraut, Steine und anderer
iübraum von Gräbern darf nur an den dazu be—
stimmten Stellen niedergelegt werden.
89.
Das Presby erium hat das Recht, ungehö ige Grab⸗
mäler und Inschriften, welche das chrittliche Empfin—
den und die Würde des Ortes verletzen, auf Kosten
der Angehörigen entfernen zu lassen.
Den Angehbrigen wird emp'ohlen, sich zur vor⸗
herigen Beralung über Denkmärer ꝛc. mit dem Psarr⸗
amte in Beziehung zu setzen.
8 10.
Wer auf den Gräbern von Angehörigen Denkmäler
X. errichten läßt, hat auch für ordnungsmäßige Er—
zaltung derselben Sorge zu tragen. Gegenstände, welche
zurch ihren Versall die Ordnung und Würde des Fried⸗
hofs verletzten, lönnen von der Kirchengemeinde be⸗
seitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene Sträu—
cher und Bäume derart beschnitten werden, daß sie
die Anlagen auf den benachbarten Gräbern nicht be⸗—
schcdigen können.

811.
Der Friedhofswärter soll den Friedhof immer ver⸗
schlossen halten, der Besuch desselben muß jedoch den
Verwandten der daselbst ruhenden Toten stets ge—
stattet werden. Kinder haben nur unter Aufsicht
von Erwachsenen Zutritt.
812.
Den religibsen Feierlichkeiten bei den Beerdi—
jungen hat der Friedhofswärter in einem entspre—
henden Anzuge beizuwohnen. In Verhinderungsfäl—
len darf er sich niemals durch Kinder oder weibliche
Personen vertreten lassen.
813.
Das beim Eintreffen ꝛines Leichenzuzes auf dem
Friedhofe etwa anwesende Publi um hat eine der Be—
gräbnisfeier entsprechende Haltung und Ruhe zu be—
wahren.

814

Es ist verboten:
der Eintritt in den Friedhof auf eine andere
Art als durch das vorhandene Tor;
2. das Mitbringen von Hunden;
3. das Abpflücken von Blumen oder Zweigen, so⸗
wie jede sonstige Beschädigung der Pslanzungen,
Anlagen und Gräber;
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten und
das Besteigen und Betreten der Friedhossum—
vährung.
Heusweiler, den 21. Juni 1916.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister:
Mayer.
            
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