Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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14. gur Händler (Sammler) ist in den 88 8 und
z der Bekanntmachung Nr. Ch. V. 111/ 10. 15. K. R. A.
eine Veräußerungserlaubnis vorgesehen, die an die
Bedingung geknüpft ist, daß die in den genannten
Paragraphen näher ausgeführten Bestimmungen be⸗
achtet werden oder worden sind. Hiernach hat der
Haͤndler (Sammler) u. a. gemäß Buchstabe b im 85
bis zum zweiten Tage eines jeden Monats ein Ge—
wichtsverzeichnis des von ihm im vorhergehenden Mo⸗
nat gesammelten Gefälles nebst einer Rechnung dar⸗
über an den zugelassenen Großhändler einzureichen,
an den er seine Ware liefern will.

Hat er von der ihm eingeräumten Veräußerungs⸗
erlaubnis nicht Gebrauch gemacht, so muß er seinen
Vorrat gemäß 8 6 spätestens am 20. des Monats
für den vergangenen Monat bei der Melde—
stelle der Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung für Leder und
Ldederrohstoffe, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, anmel⸗
den. Vordrucke für die vorgeschriebene Meldung sind
bei der genannten Stelle erhältlich.

15. Durch die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/10
15. K. R. A. ist die Menge des beschlagnahmten Ge—
fälles, die ein Händler (Sammler) monatlich sammeln
darf, nicht begrenzt. Der Händler darf jedoch, sofern
sein monatlicher Umsatz 100 der Beschlagnahme unter⸗
liegende Häute und Felle übersteigt, nur an einen
zugelassenen Großhändler weiterlteßern. Hiecnach
würde es einer Firma, die als Großhändler zuge—
lassen ist, nach Streichung in der Liste der zugelassenen
Großhändler bei Beachtung der Bestimmungen in den
g8 3 und 53 möglich sein, beschlagnahmtes Gefälle von
Schlächtern, die nicht einer Häuteverwertungsvereini⸗
gung (Innung) als Mitglieder angehören oder von
Händlern (Sammlern), deren monatlicher Umsatz höch—
stens 100 der Beschlagnahme unterliegende Häute und
Felle beträgt, in beliebigen Mengen anzukausen.
16. Nach 8 3 Buchstabe b der Bekanntmachung
Nr. Ch. II. 111/10. 15. K. R. A., betreffend Beschlag⸗
nahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von
rohen Häuten und Fellen, darf ein Schlächter, der
nicht Mitglied einer Häuteverwertungsvereinigung (In⸗
nung) ist, an einen Händler (Sammler) innerhalb 4
Wochen nach dem Fallen der Haut oder des Felles
liefern. Da die Bekanntmachung in den 83 3 und 5
ausdrücklich zwischen „Händlern (Sammlern)“ und „zu⸗
gelassenen Großhändlern“ unterscheidet, so würde sich
nach Ansicht der Kriegs-Rohstoff-Abteilung ein Schläch—
ter, der unmittelbar an einen zugelassenen Groß—
händler liefert, strafbar machen
17. Die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/10. 15.
K. R. A. macht keinen Unterschied zwischen Gerbern,
die den Verpflichtungsschein unterschrieben haben und
Gerbern, die nicht zum Verteilungsplan der Kriegsleder⸗Aktiengesellschaft
 gehören. Beiden ist der Be—
zug beschlagnahmten Gefälles gemäßß Buchstabe b des
8 3 nur von der Verteilungsstelle erlaubt.
18. Den Gerbereien wird anheimgestellt, bei der
Geschäftsstelle des Ueberwachungsausschusses der Leder—
industrie, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, ihre Auf—
nahme in den Verteilungsplan zu beantragen. An—
trägen von Gerbereien um Erlaubnis des Bezuges
beschlagnahmter Häute (zur Einarbeitung) von einer
anderen Stelle als der Kriegsleder-Aktiengesellschaft
kann bis auf weiteres nicht stattgegeben werden.
19. Die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 111/10. 15.
K. R. A. betrifft nicht Häute und Felle, die beim In—
krafttreten dieser Bekanntmachung bereits eingearbeitet
waren, für diese sind vielmehr die Vorschriften der
NRekannimachung MrCh 11 888/10 15 683MM.

bestimmend. Es ist zu beachten, daß gewisse im 86
näyer angegebenen Lederarten beschlagnahmt sind und
nur unter den bei Buchstabe b dieses Paragraphen an—⸗
gegebenen Voraussetzungen abgeliefert werden dürfen.
20. Die Veräußerung und Lieferung beschlag⸗
nahmten Gefälles, soweit es nicht aus militärischen
Schlachtungen stammt, von einem Schlächter ist durch
die Bestimmungen unter à undeb des 8 83 der Bekannt⸗
machung Nr. Ch. II. 111/10. 15. K. R. A., betreffend
Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Melde
pflicht von rohen Häuten und Zellen, geregelt.
Lieferungen an einen zugelassenen Großhändler
dürfen nach Buchstabe e bis e des 8 3 nur von einem
Händler (Sammler) oder einer Häuteverwertungsver—
einigung (Innung), die nicht einem Verbande ange—
hören, erfolgen.
Ausnahmen von diesen Vorschriften, imbesonde⸗
ren die unmittelbaren Lieserungen von einem Schläch—
tder an einen zugelassenen Großhändler, können zur
Vermeidung von Berufungen nicht bewilligt werden
21. Den Häuteverwertungsvereinigungen darf nur
das von ihren Mitgliedern geschlachtete, beschlag
nahmte Gefälle geliefert werden.
22. Die Veräußerungserlaubnis im 8 3 unter
und b der Bekanntmachung Nr. Ch. IU. 111/10. 15.
K. R. A. auch auf Schlächter auszudehnen, die nur
Einlieferer, nicht Mitglieder einer Häuteverwertungs
vereinigung (Innung) sind, ist nicht angängig.
23. Die Genehmigung des Antrages, Häute ein—
zgeführten und im Inlande geschlachteten Viehes un
mittelbar an Gerber zu verkaufen, kann nicht in Aus—⸗
sicht gestellt werden, da eine Nachprüfung des Ver—
ahrens wegen der völligen Unbestimmtheit seinem Um
fanges ausgeschlossen ist.

B. Bekanntmachung Nr. Ch. II. 700/10. 15
K. R. A. btreffend Höchstpreise von Groß
viehhäuten und Kalbfellen.
1. Gemäß 8 4, letzter Absatz der Bekanntmachuns
Nr. Ch. MV. 700/10. 15. K. R. A. ist für die Klafsen
zugehörigkeit des Gesälles der Schlachtort maßgebend
sosern das Gefälle von einer am Schlachtort heimi⸗
schen Rasse stammt, andernsalls das Land, in welchem
die betreffende Rasse heimisch ist. Auf den Wohnor!
des Schlächters kommt es nicht an.

2. Es ist zu beachten, daß die durch die Bekannt
machung sestgeseßten Höchstpreise für die Verteilungs—
stelle — nicht für die unteren Lieferungsstufen —
gelten, und daß der festgesetzte Höchstpreis derjenige
Preis ist, den die Verteilungsstelle (Kriegsleder⸗Al
riengesellschaft) höchstens bezahlen darf. In den un
teren Lieferungsstufen müssen demnach die Grund—
preise entsprechend niedriger bemessen sein, damit die
Weiterlieferung möglich bleibt. Die Bewailligun
höherer Preise, als der der Lieferungsstufe entsprechen
den, könnte bei der Weiterveräußerung des Gefället
zu Vorlusten führen.
3. Durch die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 70010
15. K. R. A., betreffend Hbchstpreise von Großvieh
häuten und Kalbfellen, ist es der Verteilungsstelle ver
boten, beim Ankauf beschlagnahmten Gefälles die ir
dieser Bekanntmachung sestgefetzten Höchstpreise
ün erschreiten. Etwa erforderliche ergänzende Verein
barungen mit den Lieferern, die selbstverständlich mi
diesen Preisfestsetzungen nicht im Widerspruch steher
durfen, bleiben der Verteilungsstelle und der Samme'
sbesse Überlsen
            
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