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Amktliches Anzeigeblatt
* 2 71.
sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles. Truck und Verlag von C. S. Sche ur in Saar⸗
bruͤcken (Druckort Rönfiingen). — Fernprecher der Geichäötsstelle (Babuhetstraüe 80)
Ar. V8SC (Amt Saarbructen) dernsprechet der Druckere Nr. 1184 (Amt Saarbrũcten).
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Dzauß
Diens!ag.
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Bezugépreleé für das Viertesljahr 1.288 Mt.
Anzetgengebübbreun: die Ageiraltene Zeil: oder deren LRaum WVgJfg.
eAmtliche Anzeigen: der 8B0 min breite 1 mmn hohe Raum WPig.
— Erichelzungsetage: Dienstag und ñreitag. —
19. Tesember 1916. 42. Jaurg.
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Inbalt.
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Ersparnis von Brennstoffen (S. 613). — Verzeichnis
der Wassserläufe (S. 613). — Ware iumsatzstempel (S. 619).
— Beschränkte Beleuchtung (S. 614). BS8Steuererklärungen
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boaunushunnen ser zunrheoruen.
1138.) Bekanutmachung.
betressend die Ersparnis von Brennstoffen und Be—
leuchtungsmitteln. Vom 11. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Ge—
setzes üßer die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen ujw. vom 4. Auzust 1914
(Reichs-Gesezbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen:
81
Jede Art von Lichtreklame ist verboten. Als Licht—
reklame gilt auch die Erleuchtung der Auischriften
von Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Ge⸗—
schäftshäusern, Gast-, Speise- und Schanlwirtschaften,
Cafés, Theatern, Lichtspielhäusern, wie überhaupt an
sämtlichen Vergnügungsstätten.
82.
Alle offenen Verkaufsstellen sind um 7, Sonn—⸗
abends um 8 Uhr abends zu schließen. Ausgenommen
sind nur Apotheten und Verkaussstellen, in denen
der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen
als der Haupterweebszweig betrieben wird.
83.
Gast⸗, Speise- und Schanklwirtschaften, Cafés,
Theatern, Lichtspelhäusern, Räume, in denen Schau—
stellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungs—
stätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen.
Das gleiche gilt von Vereins- und Gesellschaftsräumen,
in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.
Die Landeszentralbehörden und die von ihnen
beauftragten Behörden werden ermächtigt, für be—
stimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfällen
eine spätere Schließung, jedoch nicht über 112/, Uhr
abends, zu gestatten.
Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und
der sonstigen zum Verkauf an das Publikum bestimmten
Räume ist auf das unbedingt erforderliche Maß ein—
zuschränken. Das gleiche gilt für Gast-, Speise- und
Schankwirtschaften, Cafös, Theater, Lichtspielhäuser,
Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie für
öffentliche Vergnügungsstätten aller Art. Die Polizei⸗—
behörden sind berechtigt, die erforderlichen Anord⸗
nungen zu treffen.
Die Außenbeleuchtung
Gebäuden zu gewerblichen
nahmen können von den
werden. Die Bestimmung
bei Anwendung zu finden
(S. 614). — Bektanntmachungen der Schulbebörden (S. 614).
— Feiedhofs- und Begräbnirpordaung Heuswei.er (S. 614).
— Knochen, Rinderfüße und Hocnschläuche (S. 616).
85.
Die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und
Plätze ist bis auf das zur Aufcech echaltung der öffent—
sichen Sicherheit notwendige Maß einzuschränken.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, die ersorder—
lichen Anordnungen zu tresfen.
86.
Die ele?ktrischen Straßenbahnen und straßenbahn⸗
ähnlichen Kieinbahnen haben ihren Betrieb soweit ein—
zuschränken, wie es sich irgend mit den Verkehrsver—
hältnissen verernnbaren läßt.
Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden
Anordnungen trefsen.
87.
Die dauernde Veleuchtung der gemeinsamen Haus—⸗
flure und Treppen in Wohngebäuden ist nach 9 Uhr
abends verboten.
Die zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt,
Ausnahmen zu gestatten.
88.
Wer den Vorschriften der 88 1bis 3, 8 4 Abs. 2
Satz 1, 87 oder den auf Grund des 8 4 Abs. J, der
885, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
89.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember
1916, die Vorschrift im 82 jedoch mit dem 1. Januar
1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Außer—
krafttretens.
Berlin, den . Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
bohunnuzungen
ani * *
deg ontichon gserungg-Prüstemen.
1139.) Bekanntmachnunug.
Gemäß 85 Absatz 3 des Wassergesetzes vom 7.
April 1913 bringe ich hierdurch zur öffentlichen
Fenntnis, daß das Verzeichnis der Wasserläufe zweiter
Ordnung von dem Herrn Oberpräsidenten der Rhein—
provinz endgültig festgestellt ist.
Das Verzeichnis wird bei der Wasserbuchbehörde
Bezirksausschuß) zu jedermanns Einsicht offen gelegt
verden, desgl. bei den Landräten des Bezirks.
Trier, den 6. Dezeniber 1916. I.B. 2351
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.