Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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4 B 9 7 38 —494 — —F —3 ——
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Amtliches Anzeigeblatt
ür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Schrittleltung des nlchtamtlichen Tetlet, Fae und Berlag von T. H. Sche ur in Saar⸗
brucken (Truͤckor? Bölklinaen), — Zerniprechter der Geschättofte Le ¶ Barmbe⸗ straße dc)
Rr. ä Guin. Saarbrucken), Fernsprecher der Druckere RNt. 1164 (AImt Saerbrũcken).
Nr. 126 Diensdtag,

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19. Tezember 1916. 42. Jahrg.

Indalt.

Ausführungsanweisung zur Bekanntmachung über Kohl⸗
rüben (S. 609. — Kleinverkaufspreise für Gemüse GS. 609).
— veihtigung der Schweinepreise (S. 610. — Tauben—
sperre (S. 610. — Entlassungs- und Zurückstellungsge—

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berunmohunngen dor o0hffußedruen.
1127. Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachnug über Kohlrüben vom 1. Dezbr. 1916
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1316).
Gemäß 8 19 der Bekanntmachung über Kohlrüben
vom 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1316) wird
zu deren Ausführung hiermit folgendes bestimmt:
A. Allgemein.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regieruͤngs⸗
präsident, für Berlin der Oberpräsident. Kommunal—⸗
berbände sind die Stadt- und Landkreise. Die Ge—
meinde erfassungsgesetze bestimmen, wer als Gemeinde
und als Vorstand der Gemeinde anzusehen ist; die
GButsbezirke werden den Gemeinden gleichgestellt. Die
den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen
Anordnungen sind durch deren Vorstände zu erlassen.
B Im einzelnen.
l. Beschlagnahme.
Zu 8 1: Die Beschlagnahme ergreift auch die be—
réits in die Bedarfsgemeinden eingeführten Vorräte,
die sich im Besitze von Händlern befinden.
Veräußerungen können nach 8 2 Abs. 1 mit Ge—
nehmigung des Kommunalverbandes erfolgen. Dabei
sind die nach 8 14 für die Gebrauchsregelung ge—
troffenen Anordnungen zu beachten.
Zu 8 2 Abs. 2: Zuständig ist der Landrat, in
Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu 8 5: Als von der Reichskartoffelstelle bezeich⸗
nete Stellen gelten die Provinzialkartoffelstellen und
die von diesen mit dem Erwerb von Kohlrüben beauf⸗
tragten Unternehmungen. Diese sind öffentlich bekannt
zu qeben.
Zu 8 6: Die Vestimmung soll verhindern, daß
Tierhalter Kohlrüben vor anderen Futterrüben ver—
brauchen, bevor die vom Kreise aufzubringende Menge
gedeckt ist.

II. Enteignung.
Zu 8 9: Zuständige Behörde ist der Landrat, in
Stadtkreisen der Gemeindevorstand. Lediglich für den
Fall der Enteignung ist durch 89 Abs. 2 der dem
Besitzer zu belassende Eigenbedarf scharf begrenzt wor—
den. Auf die Bestimmung im 8 11, nach welcher außer⸗
dem im Fall der Enteignung der Uebernahmepreis um
1Mark für den Zentner zu kürzen ist, wird besonders
verwlesen.
II. Bewirtschaftung und Verbrauchsregelung.
Zu 813: Die volle Eindeckung des Winterbedarfs
Kartoffeln ist durch Frost gefährdet. Zum Ersatz

suche (S. 610). —- Steuerveranlagung (S. 610). — Bekannt⸗
machungen der Schulbehörden (S. 611). -Zierseuchen in
Dudweiler (S. 611). — Die PVrovision dei Viehhandels—
verbände (S. 611).

sollen die Kohlrüben herangezogen werden; das An—
rechnungsverhältnis ist durch 8 14 bestimmt.
Zgun8 14: Die Verbrauchsregelung kann durch
Anrechnung auf die Kartoffelkarte erfolgen.
Zu g 15: Die Regierungspräsidenten, für Berlin
der Oberpräsident, können die Art der Regelung vor—
chreiben oder diese selbst vornehmen.
Berlin, den 7. Dezember 1916.
Der Minister des Innern. Der Minister
v. Loebell. für Handel und Gewerbe
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Graf v. Keyserlingk.

ꝙp.
osnmohuüngen Geg agl. Lunrusssmtts.
1128.) Anordnung.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt—
machung vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516 ff)
und der Verordnung vom 26. Oktober 1916 (R. G. Bl.
5. 1204) und der Ausführungsanweisung zu dieser
verordnung vom 14. November 1916 werden die Klein⸗
verkaufspreise für Gemüse wie folgt festgesetzt:
1. Kohlrabien (Erdkohlrabien) 1 Z8tr. 4,20 Mark
Im pfundweisen Verkauf (Mengen
von weniger wie 1 Zentner) 4,530 ,
2. Weißrüben 1 Ztr. 3,80
3. Rote und gelbe Möhren 1 7,50
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld⸗
strafe bis zu 10000 Mark wird bestraft:
1. Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet.
2. Wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages
auffordert, durch den die Höchstpreise über—⸗
schritten werden oder sich zu einem solchen Ver⸗
trag erbietet.
Wer einen Gegenstand, der von einer Aufforde.
rung betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder
zerstört.
Wer der Aufforderung der zuständigen Behörde
zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst⸗
breise festgesetzt sind, nicht nachkommt.
Wer Vorräte an Gegenständen, sür die Höchst⸗
preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten
zegenüber verheimlicht.
Wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt.
            
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