Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Wo

a) die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft Berlin W
9, Potsdamerstraße 10/11,
d) die Eisenzentrale G. m.ub. H. Berlin 8. W.
11, Königgrätzerstraße 97/99,
solche Firmen, die sich durch ein schriftliches
Abkommen mit der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Preußischen Kriegsministeriums als von
dieser mit dem Ankauf von Ferro-Silizium
heauftragt, ausweisen können.
Es ist verboten, Prismenfernrohre, Ziel- und
terrestrische Fernrohre, galileische Gläser mit
einer Vergrößerung von 4mal und darüber so—
wie optische Teile der genannten Gläser zu ver—
äußern sowie Objektive für Photographie und
Projektion, deren Lichtstärke bei einer Brenn—
weite von mehr als 18 em größer oder gleich
1216,0 ist zu verkaufen. Das Verbot gilt nicht,
wenn die Veräußerung an militärische Dienst—
stellen erfolgt oder an Heeresangehörige, die eine
mit Stempel und Unterschrift versehene Beschei—
nigung ihres Truppenteils darüber, daß die
Ferngläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt
sind, vorlegen, oder an Händler, die die Waren
von den Fabriken gewerbsmäßig beziehen, oder
wenn die Waren nach dem Auslande ausgeführt
werden, nachdem die Ausfuhrbewilligung erteilt
ist, oder wenn die Veräußerung ausnahmsweise
von der Beschaffungsstelle für Lichtbildgerät
beim Allgemeinen Kriegs-Departement Abt. H
(Berlin W 57, Bülowstraße 20) zugelassen wor—
den ist.

3.

Für alle von Bekleidungsämtern in Auftrag ge—
gebenen und in Privatbetrieben erfolgenden An—
fertigungen von Mannschafts-Bekleidungsstücken
dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden,
welche von den Lohnabreden abweichen, die in
den von dem Kriegsbekleidungsamt XVI. Armee—
orps in Metz im Februar 1916 herausgegebe—
nen Vertragsbedingungen enthalten sind.
Arbeitsnachweise, die nicht gewerbsmäßig betrie—
ben werden, sind verpflichtet, den Arbeitsnach—
weisen, die in dem gleichen wirtschaftlichen Be—
zirk tätig sind und von einem Bundesstaat oder
Kommunalverband errichtet sind oder unmittel—
bar unterstützt werden, regelmäßig die Zahl der
Arbeitsgesuche und offenen Stellen zu melden,
die sie bis zur Meldung nicht erledigen konnten
und voraussichtlich in den nächsten zwei Tagen
nicht erledigen können, sowie die weiteren Auf—
schlüsse zu erteilen, die erfsordert werden, um
einen genauen Ueberblick über die Lage des Ar—
beitsmarktes zu erhalten.
Die regelmäßige Meldung hat zweimal wö—
chentlich an den Tagen zu erfolgen, an denen
dem Statistischen Amt in Berlin Meldung er—
stattet wird.
Die Pflicht zur regelmäßigen Meldung liegt
Arbeitsnachweisen, die von der Pflicht, zweimal
wöchentlich an das Statistische Amt in Berlin
Meldung zu erstatten, durch die Zentralbehörden
befreit sind, und Arbeitsnachweisen für kauf—
männische, technische und Büroangestellte nicht
0ob.

Die Pflicht zur Erteilung von Aufschlüssen
—
zialarbeitsnachweisverbänden sowie gegenüber
diesen Verbänden auch für die Arbeitsnachweis—
Zentralauskunftsstellen.
Es ist verboten, Gräber mit brennenden Kerzen
zu schmücken.

8

In der Stadt Saargemünd ist der Gebrauch der
französischen Sprache bei Unterhaltungen auf
der Straße und in öffentlichen Lokalen verboten.
Die Ausfuhr von Pferden aus dem Befehls—
bereich des XXI. Armeékorps ist verboten und
ebenso die Ausfuhr von Pferden aus dem
Befehlsbereich des XVI. Armeekorps. Ausnah—
men kann das Generalkommando zulassen.
Die Ausfuhr aus dem Bereich des XXI. Ar—
meekorps nach dem XV. Ari. »xcrorps bleibt ge⸗
stattet.
Das Verbot gilt nicht, wenn sich der Käufer
durch einen Erlaubnisschein des Generalkom—
mandos oder der Remonte-Inspektion als Auf—
käufer für die Heeresverwaltung ausweist.
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar nach
oder in dem feindlichen Ausland zu veräußern
oder dort in anderer Weise zu verwerten:
1w) Patente oder Musterschutzrechte, die ein Deui—
scher oder eine deutsche Firma im Ausland
angemeldet oder erworben hat und die Gegen—
stände betreffen, die einem Ausfuhrverbot
unterliegen;
Fabrikationsgeheimnisse, soweit es sich um
einen Gegenstand handelt, der einem Aus—
fuhrverbot unterliegt.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Die in dem Bereich einer Armee oder Armee-Ab—
teilung von den Oberbefehlshabern erlassenen wei—
tergehenden Verordnungen werden durch diese Ver—
ordnung nicht berührt.
Saarbrücken, den 22. November 1916.
Der Kommandierende General
des Stellvertr. XXI. Armeekorps zugleich für XVI.
Armeekorps und die Festung Bitsch.
von Moßner.

2

1116.1 Verordnung.
Die bisher von mir erlassenen Verordnungen über
die nachstehenden Gegenstände werden wie folgt zu—
fammengefaßt und erweitert:
J. Es ist verboten:
1. Wafsen, Patronen, Pulver und Sprengstoffe zu
verkaufen oder mit sich zu führen und Spreng—
stoffe aufzubewahren; der Landrat (Kreisdirektor
in Elsaß-Lothringen, Regierungspräsident in
Birkenfeld, Polizeidirektor in Saarbrücken) kann
Ausnahme zulassen;
ruf Straßen und öffentlichen Plätzen Versamm—
ungen abzuhalten;
Versammlungen in geschlossenen Räumen abzu—
halten ohne Genehmigung des VLandrats (Kreis⸗
direktors, Regierungspräsidenten, Polizeidirek⸗
tors);
Plakate, Zeitungen, Extrablätter und andere
Schriften ohne Genehmigung des Landrats
Kreisdirektors, Regierungspräsidenten, Polizei⸗
direktors) zu drucken, zu verbreiten oder öffent⸗
lich zu verkaufen;
in der Presse oder in Privatbriefen Mitteilun—
gen über Truppenbewegungen, Transporte von
Truppen oder Kriegsmaterial mit der Bahn, auf
Flüssen oder Kanälen, über Befestigungsarbeiten
oder sonstige militärische Maßnahmen zu machen;
durch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder
Anterlassen Erzeugnisse der Landwirtschaft und
Forstwirtschaft, Räume, die zur Aufbewahrung
            
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