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Amtliches Anzeigeblatt
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Freitag,
Juhalt.
2luskünfte über Häute und Leder S. (D. — Ver—⸗
teilungsplan der Beschäler für 1916 (S. 69. — Bankaut⸗
haben feindlicher Ausländer (S. 64). — Verbote für Jugend⸗
liche (S. 69). — Viehaussfuhrverbot (S. 65). — Verwen⸗
dungt von Benzol (S. 65). — Anbringung von Umer⸗
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betannmozungen er —————
1283 Bekannimachung.
Austunfir ver KAriegs⸗ohstoff⸗eibtetlung auf dee häu⸗
sgsteen Anfragen wegen ver Bekannimachunugen über
Haute und Leder
Dezember 19134
aà. Bekanntmachung Nr. Ch. U. 1114,10. 16.
st. R. A., betreffend Beschlagnahme, Be—⸗
ßandlung, Verwendung und Meldepflicht
non rohen Häuten und Fellen.
1. Zu der Frage der Einwirkung der Bekannt⸗
machung Nr. Ch. I. 1114/10. 15. K. R. A. auf be⸗
steheunde Verträge kann die Kriegs⸗-Rohstoff-⸗Abtetlung
nicht Stellung nehmen, weil zu ihrer Entscheidung
die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
2. Ueber die von der Bekanntmachung Nr. Eh
I. 111/10. 15. &. R. A. betrofsenen Gegenstände ent⸗
hält der 53 1 dieser Bekanntmachung genaue Bestim⸗
munden
3. Das Mindestgewicht, bei dessen Vorhandensein
die Wirkung der Bekanntmochung Nr. Ch. II. 111/10.
15. K. R. A. beginnt, bezieht sich auf die vollständige
Haut, sonach ist eine unvollständige Haut von der Be⸗
kanntmachung 111 dann betroffen, wenn die vorlie⸗
genden und die fehlenden Teile zusammen die im 81
unter Buchstabe à angegebenen Gewichte erreichen oder
ührrschreitten
4. Von der Beschlagnahme sind Roßhäute und
Schaffelle, soweit sie nicht aus militärischen ach—
rungen oder aus den besetzten feindlichen Gedieten
sowie den Etappen⸗ und Operationsgebieten stammen,
nicht betroffen.
3. Für die Abnahme, Einteilung, Berechnung und
Andienung des beschlagnahmten Gefälles sind die Be—
stimmungen der Bekanntmachungen Nr. Ch. L. 111/ 10.
15. 4. R. A. und Ch. I. 700/10. 15. K. R. A. grund⸗
legend. Etwa erforderliche besondere Vereinbarungen
sind der Deutschen Rohhaut⸗-Aktiengesellschaft und der
strieasseder⸗ Altiengesellschaft überlassen.
6. Seit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung
RNr. Ch. U. 111/10. 15. K. R. A., betreffend Beschlag⸗
nahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von
xohen Hauten und Fellen, ist den Gerbereien der un⸗
mittelbare Bezug beschlagnahmten Gefälles zum Ein⸗
gerben nicht mehr gestattet? jedoch dürsen solche Ger⸗
Oefeutlichem Anzeiger
herauũge geben vom stäntal. Laubtataamt Saarbeacten
Bezuaetpreis far das Verteliake 1230 A. — zeleeagetanren: der
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Teascheinnanaba ae: Siendeas and Arettag
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11. Febrnar 1916. 42. Jahrg.
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srützungsgefuchert (SS. 68). — Viehausfubr aus Elsaß⸗-Lotb⸗
ringen (S. 65. — Rbeinticher Viebhandels-Verband (51
65). — Räumung von Wohnungen in Sgarbrücken (S. 66
— Verfügungen der Schulbebörden (S. 66). — Viebseuchen
in den Nochbarkreisen (S. 67). — Verlehr mit Stroß GS. 67.
ber, die neben ihrer Gerberei auch Häutehandel ge⸗
werbsmüßig betreiben, also als ‚Händler (Sammler)“
im Sinne der Bekanntmachung anzusehen sind, Häute
von Schlächtern kaufen, welche nicht einer Häutever—
wertungsvereinigung (Innung) als Mitglieder ange⸗
hören, sowie von auderen Händlern (Sammlern), deren
monatlicher Umsatz 100 beschlagnahmte Hüute und
Felle nicht übersteigt.
T. Die Weiterlieferung der so gesammelten Häute
und Felle hat unter Beachtung der bezüglichen Be—
stimmungen der 82 3 und 5 der Verordnung über
den Handel zu erfolgen
8. Die Einarbeitung beschlagnahmten Gefälles ist
nur dann erlaubt, wenn die Gerberei die betreffent
den Häute oder Felle von der sKriegsleder⸗dsttiengesell⸗
schaft zugeteilt erhalten oder bezogen hatf
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9. Gerber, die dem Verteilungsplan der Krriegs⸗
leder⸗Altiengesellschaft noch nicht angehören, können
ihre Aufnahme in den Verreisungsplan bei der Ge—
schüfitsstellse des Ueberwachuugsausschasses der Leder
industrie Berlin W. B, Behrenstreße A46, nachsuchen
10. Die einer Gerberei behördlich überwiesenen
Häute und Felle seuchenverdächtigen oder an einer
Seuche gesallenen Viehes sind nach den gesetzlichen
Vorschriften zu behandeln, jedoch von der Gerborri
der Vorteilungssteslse zu melden
11. Für die Aufnahme oder Fortführung des Ge—
schüftsbetriebes als Kleinhändler (Sammler) von Groß—
biehhäuten ist eine besondere Zulassung durch das
Kriegsministerium nicht erfordersich
12. Nach 8 5 Buchstabe a ist das durch Wiegen
ermittelte Gewicht in unverlöschlicher Schrift (3. B.
auf einer an der Haut oder dem Fell zu befestigenden
Blechmarke oder durch Stenpelaufdruck) zu vermerken
Die in Klammern beispielsweise erwähnten Ausfüh—
rungsarten schließen jeden Zweisel darüber aus, daß
der Sinn der Vorschrift dahin geht, die Gewichtsan—
gabe an der Haut selbst anzubringen. 3. B. würde
durch Einstempeln des Gewichts in die Haut der Vor—
schrift genügt; durch Vermerken des Gewichts an
anderer Stelle (z. B. in einem Buch) jedoch nicht.
13. Daß Häuteverwertungsvereinigungen (Innun⸗—
gen) nur von ihren Mitgliedern beschlagnahmte Häute
oder Felle beziehen dürfen, geht aus 8 3 der Belannt⸗
machung Nr. Ch. II. 1141,40. 15. K. R. A. deutlich
heronr