Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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sionär des Kommunalverbandes, in welchem der Hafer
ingekauft werden soll, in Verbindung zu setzen, damit
den Kommunalverbänden die Uebersicht über den in
hrem Bezirk befindlichen Hafer gewahrt bleibt.
Bei der Aushändigung der Erlaubnisscheine wer—
den die Nährmittelfabriken auf genaue Einhaltung
dieser Bestimmungen ausdrücklich hingewiesen.

D.

Der Erlaubnisschein ist von der Nährmittelfabrik
oder dem von ihr mit dem Ankauf beauftragten Han—
del bei Abschluß des Kaufgeschäftes dem Verkäufer
auszuhändigen. Dieser hat das Geschäft binnen 3
Tagen nach Abschluß unter Angabe des Empfängers
des Hafers dem Kommunalverband anzuzeigen und
hm den Erlaubnisschein einzureichen. Der Kommunal⸗
»erband hat die Erlaubnisscheine monatlich der Zen—
tralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Ber—
sin W 9 als Belag über erfolgte Haferlieferungen ein—
zusenden.

9.

Für Hafer, der auf Grund von Erlaubnisscheinen
freihändig aufgekauft wird, darf bis zu etwaiger an—
derweitiger Regelung ein dem gesetzlichen Höchstpreis
zis zu 40 Mk. für die Tonne überschreitender Preis
gezahlt werden, gegenwärtig also bis zu 320 Mk. für
die Tonne.
Berlin W. 9, den 17. November 1916.
Reichsfuttermittelstelle.

behunemochungen
lles Cherpestlenten der heisrohlnz.
1098.) Vekanntmachung.
Gemäßes 21 der Provinzialordnung für die Rhein—
brovinz vom 1. Juni 1887 (G-S. S. 252) bringe
sich im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2.
Juli 1912 zur öffentlichen Kenntnis, daß anstelle des
früheren Landrats des Kreises Saarbrücken — von
Miquel — der Landrat Dr. jur. von Halfern
in Saarbrücken zum Provinzial-Landtagsabgeordneten
für den Landkreis Saarbrücken gewählt worden ist.
Toblenz, den 17. November 1916.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: Momm.

Anno αααα—,
bBünndungen
ßnigsttßöon inpu HPyij
sß ßöneen sagsorüngs-Deüstdenton.
1999.) Bekanntmachung
betrefsend die Beförderung von Dampfstraßenwalzen
auf öffentlichen Wegen.
Auf Grund des 8 137 Abs. 1 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
Gesetzsamml. S. 195) in Verbindung mit den 886,
12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
dom 11. März 1850 (Gesetzsamml. S. 265) verordne
ich für den Umfang des Regierungsbezirks Trier mit
Zustimmung des Bezirksausschusses was folat:;

81.
Von der bevorstehenden Beförderung einer Dampf—
straßenwalze haben der Unternehmer oder der Walzen—
führer jede Ortspolizeibehörde, deren Bezirk von dem
Transport berührt wird, spätestens 12 Stunden vor
dem Eintreffen der Walze an der Grenze des Bezirks
unter Bezeichnung des einzuschlagenden Weges und
der für die Besörderung in Aussicht genommenen
Tageszeit sowie unter Angabe des Gewichts der Dampf—
walze zu benachrichtigen. Wird die Post zur Benach—
richtigung benutzt, so gilt die Frist als gewahrt, wenn

bei ordnungsmäßiger Bestellung die Nachricht wenig—
sttens 12 Stunden zuvor in den Händen der Ortspolizei
sein kann.

82.
Alle Wege außer den Provinzialstraßen und solche
Strecken von Provinzialstraßen, die innerhalb von
Städten oder Landgemeinden von mehr als 5000 Ein—
vohnern liegen, dürfen nur nach vorgängiger Ver—
tändigung des Unternehmers oder Walzenführers mit
der Ortspolizeibehörde zur Beförderung benutzt wer—
den. Die Durchfahrt durch den Ort überhaupt zu
zerbieten ist die Ortspolizeibehörde nur befugt, wenn
den von ihr zu schützenden Interessen anderenfalls
nicht genügend geleistet werden kann.
Für das Besahren von Ueberwegen über Eisen—
»ahnen in Schienenhöhe durch Dampfstraßenwalzen
gelten folgende Vorschriften:
1. Für jede Beförderung besteht die Anzeigepflicht
an die Eisenbahnverwaltung.
Die Anzeige ist rechtzeitig, wenigstens aber 24
Stunden vorher, bei dem zuständigen Bahnmeister
zu erstatten. Ist der Sitz der Bahnmeisterei nicht
hekannt, so kann die Anzeige auch durch Vermitt—
lung der nächstgelegenen Eisenbahnstation ge—
schehen.
In der Anzeige ist unter Mitteilung der Adresse
des Anzeigepflichtigen anzugeben, zu welcher Zeit,
wie oft und in welchen Zwischenräumen der ge—
nau zu bezeichnende Ueberweg von einem Fahr—
zeug der angegebenen' Art befahren werden soll.
Von dem Transportführer sind auf den Ueberwegen
durch hölzerne oder eiserne Unterlagen Vorkeh—
rungen zu treffen, daß eine Beschädigung der
Eisenbahnanlagen verhindert wird.
84.
Die Beförderung der Dampfstraßenwalzen wäh—
rend der Dunkelheit ist nur mit besonderer von dem
Unternehmer oder dem Walzenführer bei der Orts—
poc eibehörde nachzusuchender Erlaubnis zulässig. Die
Dampfstraßenwalze sowie etwaige zugehörige Fahr—
zeuge sind in diesem Falle mit hellbrennenden La—
ernen, deren Lichtschein nach jeder Richtung hin weit—
hzin wahrgenommen werden kann, zu versehen. Letz—
eres hat auch zu geschehen, wenn die Dampfstraßen—
valze über Nacht auf einem öffentlichen Wege oder
zffentlichen Plätzen stehen bleibt.
Für die Erfüllung der in den 88 1, 2, 3 und 4
dem Unternehmer oder dem Walzenführer obliegen—
den Verpflichtungen sind diese in gleicher Weise ver—
Intwortlich.

& 5.
Zur Bedienung der Dampfstraßenwalze und
twaiger Begleitwagen hat der Unternehmer ausrei—
hendes, durchaus zuverlässiges Personal anzustellen.
Die Dampfstraßenwalzen müssen mit Funken—
ängen und schließbaren Aschkasten versehen sein, welche
»as Ausstreuen von Funken und von glühenden Koh—
len verhindern.

86.
Die Fahrgeschwindigkeit eines Dampfwalzen-Trans—
ortes darf 1 Kilometer in 10 Minuten nicht über—
teigen.
Der Transport muß für den übrigen Verkehr
oviel Raum lassen, als möglich ist. Im Falle der
Annäherung von Truppen, von größeren Aufzügen
der von Viehherden muß er angehalten werden. Eben—
o wenn die Bedienungsmannschaft bemerkt, oder dar—⸗
ruf aufmerksam gemacht wird, daß durch den Trans—
jort die Gefahr des Scheuwerdens von Tieren entsteht
            
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