Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Sschriftleitung des nichtamtlichen Teileb. Drud und Verlag von G. H. Sche ur in *aar⸗
rücken (Druͤckort Vorkungen). — FKermprecher der Geeartestelle (Bahnkristroe “0)
Ar. 2080 (Amt Saarbracken), Fermesecher der Druckere Rr. 1181 (Aint Saarbrüctens.
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Nr. 1*

Freitag.

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.

Bezugspreis für das BVierteljahr 1.25 Mr.
Anzeigengebühren: die 40cipaltene Zeile oder deren Naum Weutkg.
Amiliche Anzeigen: der M0 mmn breite 1 min hohe Raum 20 Pig.
— 7richetnungstage: Dienstag und öreitag. —

8. Dezember 1916. 42. Jahrg.

Juhalt.

Weihnachtssendungen (S. 59833. — Antkauf des Hater⸗
bedarfs S. 593)..2 Wahl zum Provinz iallaudfag c y——
Beförderuüng bon Dampfftraßenwalzen (S. 594). — Ent—

—DVVVVV——
1096.) Bekanntmachung
die Weihnnchtssendungen betrejsend.
Die Reichs-Postverwaltung richtet auch in diesem
zahre an Jedermann das Ersuchen, mit den Weih—
sachtssendungen bald zu beginnen, damit
die Paktetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor
dem Feste zu sehr zusammendrängen. Nachdem die
Zahl der Eisenbahnzüge vermindert worden ist, ist es
noch weniger als in früheren Jahren tunlich, bei dem
außerordentlichen Anschwellen des Verkehrs die ge—
wöhnlichen Besörderungsfristen einzuhalten und na—
mentlich auf weite Entfernungen eine Gewähr für
rechtzeitige Zustellung vor dem Weihnachtsfeste zu
übernehmen, wenn die Pakete spät eingeliefert wer—
den. Vielmehr erheischen die⸗ gegenwärtigen, durch
den Krieg geschafsenen schwierigen Verkehrsverhältnisse
dringend die besonders frühzeitige Aufliefe—
zung der Weihnachtssendungen, damit die
pünktliche Ueberkunst der Pakete gesichert ist und Be—
rriebsstockungen ferngehalten werden.
Die Pakete sind dauerhaft zu verpacken.
SEtwaige auf dem Verpackungsstoff vorhandene alte
Aufschriften und Beklebezettel müssen beseitigt oder
inkenntlich gemacht werden. Die Benutzung von dün—
nen Pappkasten, schwachen Schachteln, Zigarrenkisten
usw. ist zu vermeiden. Die Aufschrift der Pa—
dete muß deutlich, vollIständig und haltbar
hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht deutlich
auf das Paket selbst gesetzt werden, so empfiehlt sich
die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, das
der ganzen Fläche nach sest aufsgeklebt wer—
den muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Auf—
ich rifsten auf weißem Papier, dagegen sind Paket⸗
artenvordrucke ungeeignet für Paketaufschriften. Bei
n Leinwand verpackten Sendungen mit Fleisch und an—
deren Gegenständen, die Feuchtigkeit, Fett, Blut usw.
absetzen, darf die Ausschrift nicht auf die Umhüllung
geklebt werden. Der Name des Bestimmungs
Irtsmuß recht groß und kräftig gedruckt oder
geschrieben sein. Die Paketaufschrift muß sämt liche
Angaben der Paketkarte enthalten, also auch
den Freivermerk, bei Paketen mit Postnachnahme den
Betrag der Nachnahme sowie den Namen und die
Wohnung des Absenders, bei Eilpaketen den Ver—
merk „durch Eilboten“ usw., damit bei einem Ver—⸗
luste der Paketkarte das Paket doch dem Empfänger
in gewünschter Weise ausgehändigt werden kann. Auf
Paketen nach großen Orten ist die Wohnung
zes Empfängers, auf Paketen nach Berlin auch der
Postbezirke(E.“ W. SO usw)) anzugeben. Damit die

richtung des Warenumsaßzstempels S. 595. Untersagung
des Handels 18 5. Raffeegrund zur Viehfütterung S
595). Schweinefleischvreise S. 596*

Pakete den Empfängern auch dann möglichst schnell
zugeführt werden können, wenn die Aufschrift ab—
sallen oder unlesbar werden sollte, wird den Ab—
endern dringend geraten, in das Paket selbst
»benauf einen Zettel mit dem Namen, dem
Wohnort und der Wohnung des Paket—
empfängers zu legen.
Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesent—
ich bei, wenn schon der Absender die ersorderlichen
Marken auf die Paketkarten klebt.
Die Versendung mehrerer Pakete mit einer Pa⸗
tettarte ist sür die Zeit vom 12. bis einschließlich
24. Dezember weder im inneren deutschen Verkehr
toch im Verkehr mit dem Auslande gestattet. Gemein—
chaftliche Einlieferungsbescheinigungen über mehrere
zewöhnliche Pakete werden in der beseichneten Zeit
aicht ausgestellt.
Berlin Wesb, den 20. November 1916.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
Im Auftrage: Kobelt.
1097.) Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle betreffend den Ankauf des
Haferbedarfs der kontingentierten Betriebe.
Auf Grund des 8 17 Absatz 5 der Verordnung
äber Hafer vom 6. Juli (R. G. Bl. S. 811) wird be—
stimmt:

Die Nährmittelfabriken erhalten von der Reichs—
uttermittelstelle nach 8 19 der Haferverordnung in
Verbindung mit der Bekanntmachung vom 25. August
R. G. Bl. S. 968) Mitteilung, welche Hafermenge sie
berarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen (Kontin—
gent). Die Kontingente werden für die Zeit bis zum
30. September 1917 festgesetzt.
2.
Die Reichsfuttermittelstelle stellt in Höhe der den
Nährmittelfabriken bewilligten Kontingente Erlaubnis⸗
cheine zur freihändigen Beschaffung von Hafer aus.
Nach Bedarf läßt sie diese den Fabriken durch die
dafer⸗Einkaufs-Gesellschaft aushändigen.

3.
Auf Grund dieser Erlaubnisscheine erwerben die
Nährmittelfabriken ihren Bedarf an Hafer freihändig
unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels

4.
Der Ankauf von Hafer darf nur in Kommunal—
berbänden erfolgen, die einen Ueberschuß an Hafer
über ihren Eigenbedarf haben. Die Nährmittelfabri—
zen oder der von ihnen beauftragte Handel haben fich
vegen eines jeden Kaufes vorher mit dem Kommis—⸗
            
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