Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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1.

hat sich auf Anordnung des zuständigen beamteten
oder Militär-Arztes oder der Ortspolizeibehörde
der erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen
und den auf Grund der Untersuchung ergehenden
Anordnungen der Ortspolizeibehörde zur Abson—
derung Folge zu leisten.
Es ist Frauenspersonen, welche wissen oder den
Uniständen nach annehmen müssen, daß sie ge—
chlechtskrank sind, verboten, gewerbs⸗ oder ge—
vohnheitsmäßig den außerehelichen Geschlechtsver—
tehr auszuüben. Ist ein Verfahren wegen Zu—
viderhandlung gegen dieses Verbot eingeleitet, so
jat sich die Beschuldigte eine: Untersuchung durch
einen beamteten Arzt zu unterziehen.
Es ist Personen, die sich gewerbsmäßig mit der
Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Körper—
schäden an Menschen befassen, ohne die entspre—
hende staatliche Anerkennung zu besitzen, ver—
doten:
solgende Art der Behaudlung:
a) eine Behandlung, die nicht auf Grund eige—
ner Wahrnehmungen an dem zu Behandeln—
den erfolgt (Fernbehandlung);
b) eine Behandlung mittels mystischer Versah—
ren oder mittels Hypnose;
eine Behandlung unter Anwendung von Be—
täubuncgsmitteln mit Ausnahme solcher, die
nicht über den Ort der Anwendung hinaus—
wirken;
eine Behandlung unter Anrendung von Ein—
spritzungen unter die Haut oder in die Blut—
dahn, soweit es sich nicht um Betäubungs—
mittel handelt, die nicht über den Ort der
Anwendung hinauswirken;
ede Behandlung von:
gemeingefährlichen Krauklelten (Aussatz, Cho—
era, FJleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken);
übertragbaren Krankheiten;
Krankheiten und Leiden der Geschlechtsorgane,
bun Syphilis, Schanker, Tripper, auch wenn
ie an anderen Körperstellen auftreten;
Krebskrankheiten;
ede offene oder verschleierte Ankündigung ihres
Gewerbebetriebs in anderer Weise als durch Be—
anntgabe am Wohnhaus, im Adreßhuch oder
Fernsprechverzeichnis. Auf Zahntechniker und
Bandagisten findet dieses Verbot kteine An—
vendung.
Es ist verboten, öffentlich oder in verschleierter
Form auszustellen, anzukündigen, anzupreisen oder
m Umherziehen anzubieren, es sei denn in wissen⸗
chaftlichen Fachkreisen auf dem Gebiet der Medizin
oder Pharmazie:
Begenstände, Mittel oder Verfahren, die zur
Verhütung der Enpfängnis oder zur Beseiti—
zung der Schwangerschaft oder von Menstruga⸗
tionsstörungen usw. bestimmt sind:
Arzneien, Verfahren, Apparate oder andere Ge⸗
genstände, die zur Verhütung, Linderung oder
Heilung von Krankheiten, Leiden oder Köürper⸗
schäden bei Menschen bestimmt sind, von Säug—
lingsnährmitteln, diätetischen Präparaten und
Mitteln zur Beeinflussung der menschlichen Kör—
performen (settansetzende oder absonderude Mit—
tel, Busenmittel usw.)
Ausnahmen kann das Generalkommando für
die Ankündigung oder Anpreisung durch die
Presse widerruflich bewilligen; auf die erteilte
Bewilligung darf bei der Anklindigung oder Au—
oreisung nicht hingewiesen werden

7. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 96
des Gesetzes übee den Belagerungszustand be—
straft.
VI. Die in dem Bexeich einer Armee oder Armee-Ab—
teilung von den Oberbefehlshabern erlassenen
weitergehenden Verordnungen werden durch
diese Verordnung nicht berührt.
Saarbrücken, den 13. November 1916.
Der Kommandierende General des stellvertretenden
CXI. Armeckorps, zugleich für das XVI. Armeetorps
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
3335527 zd In43 596 5 3823*
—DDVDD ——
uünd ußr shl. Poszemroßon.
1085.3 Betanntuunahung.
Der Herr kommandierende General hat dem Wald—
hüter Nikolaus Scheidt aus Herrensohr, Kreis Saar—
zrücken für tatkräftiges Verhalten bei der Festnahme
on 2 entwichenen rusfsischen Kriezsgefangenen am l.
7. 16 eine Belohnung von 10 Mark bewilligt und dem
Benannten seine Ane kennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 28. November 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

1086.)
Sammlung sür den Fonds der Rationalstiftung.
Durch die von mir angeregte Sammlung kür die
dinterbliebenen der im Kriege Gefatlenen sind in den
Bßürgermeisterelen meines Kreises bis jetzt folgende Be—
räge eingegangen:
. Bürgermeiste ei Dudweiser
F i vaf

— — — — — —

1048,10 Mk
11903305
18,3304
—
2! 200,600,
er 142,95
nren 674,638,
zrichied 412, 88
R· ze sbecd 555,.60,
Su abach 6383. 908,
Volklingen 115853
Summe 6428,54 Mt.
Allen Spendern sowie allen Personen, die sich an der
Zammiung betäciat haben, sage ich hiermit meinen besten
dank.
Weilere Sruenden nehmen jederzeit die Gemeindekassen
der Bürgermeisterei, die Kreissparkasse hier, Gerichtestraße
Nr. 3. und die Gemeindesparkasse in Völklingen entgegen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die vorstebend
ufgeführten Beträge, spweit diese noch nicht an die hiefige
treissparkasse abgesandt wurden, für die Ueberweisung aun
die legtere Sorge tragen zu wollen.
Saarbrücken, den 80. Nopvember 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses der National—
stiflung kür die Hinterbliebenen der im Kriege
shesallenen des Landkreises Saabrücken:
von Halfern.
1687.) Borauntunachung.
Dem Kolonialwarenhändier Adolf Braudschädel in Saar—
zrücken 1, Göbenstraße Nr. 2wohnhaft, habe ich auf Grund
des 8 1 der Bundesratsverorduung vom 23. 9. 15 M. G. Bl
3. 603 den Handel mit Lebensmitteln aller Art und sämt
ichen Artikeln des täglichen Bedarfs untersagt.
Saarbrüscken, den 23. November 1916.
Der Aünigaliche Volizei-Direktor.
J. A.:! Schlesinger.

Saarbrücken, den 4. Dezember 1916
Der Königliche Landrat.
v. Halfern.
            
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