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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herauogegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrüchen
Eannntlettung des nichtarntlichen Tetles. Druck und Verleg zvr . 9. Schereren Sgar“
brecten LAruckort Vörllingei). — Ferniprecher der Geichä⸗tostere (Baluihuksroße Atz
Rr. mt Saarbrũcken), Ferkiprecher der Druckerei Ne. II2M Gnd arrtbrcten)d,
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58
Ar. 120. Montag,
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Berugabprelse tüt das Viertelzjahr L Mt.
Anzeigengebsüren: die Agrfpaltent Zeile oder dereu vraum 20 73 —
Auitlicht Auzetgen: der 30 in breite 1 mn bobe Rartm 20 Ptg ·
— — Erichelnunzzetage: Dienstag und äreitag. —
*. Tezember 1916. 42. Jahrg.
Inhalt.
Pesttandsaufnahme und Beschlagnahme von Kakao und, 5883. — Betkohnung, und Anerkennung S. 588). — Verbot
Saotr ade (S. 383. . Zusammengeaßle Verordnungen des des Handeis mit Lebensmitteln (S. 388.5. — Sammlunag für
2 fserrir. Generaltommgudos 21. Armeekorps (S. 586 bis den Fonds der Naionalstiftung S. 5885.
zber die Bessandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtvorräte von
Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaliung.
Außerdem hat der Eigentümer von insgesamt
mehr als 200 Kilogramm der obengenannten
Waren (alle Bestände zusammengerechnet) der Kriegs⸗
Kakao-Gesellschaft in Hamburg telegraphisch seinen
gesamten Bestand an diesen Waren, einerlei, ob dieser
fich im eigenen oder fremden Gewahrsam, insbeson—
dere auf dem Transporte befindet, nach Gewicht
in Kilogramm, und zwar jede Warengat—
tungineiner besonderen Ziffer, anzuzeigen.
Wer
. Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet,
2. Kakaomasse,
3. Kakaobutter,
1. Kakaospreßkuchen,
5. Kakaoschrot,
3. Kakaopulver,
7. Kakaopulver in Mischungen mit anderen Erzeug—
nissen (z. B. Haferkakao, Bananen-Kakao, Nähr⸗
takao aller Art usw.),
3. Schokolademasse (auch Ueberzugsmasse),
9. Schokolade aller Art (Schokoladepulver),
10. Kakaoabfälle (Kakaogrus und Kakaokeime)
mit Beginn des 5. 12. 1916 für seine oder fremde
Rechnuug in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vor—
handenen Mengen, getrennt nach Art und Eigentümer
inter Bezeichnung der Eigentümer und der Lagerungs⸗
orte, der Kriegs-Kakao-Gesellschaft mit be—
schränkter Haftung, Hamburg 1, Mönckebergstraße 31,
bis zum 14. 12. 1916 durch eingeschriebenen
Brief anzuzeigen. Alle Mengen derselben Warengat—
ung, die denfelben Eigentümer gehören, sind zusammenzufassen
und in einer Zisfer, in Kilogramm, anzu—
geben. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn
des 5. 12. 16 unterwegs befinden, sind von dem Emp—
fänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen,
die für die einzelnen Eigentümmer genommen, insge⸗
samt weniger als zehn Kilogramm von jeder der
angegebenen Warengattungen betragen.
8 9
Die nach 8 1 anzeigepflichtigen Mengen gelten
om 5. 12. 1916 ab als zugunsten der Heeresverwal⸗
zung beschlagnahmt. Sie dürfen nur mit Genehmi—
gung der Kriegs-Kakao-Gesellschaft anderweitig abge—
etzt, verarbeitet oder weitergegeben werden.
83.
Wer anzeigepflichtige Mengen (83 1) in Gewahr—
sam hat, hat sie der Kriegs-Kakao-Gesellschaft auf
Verlangen zu überlassen und auf Abrnusf zu verladen.
Er hat sie bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleg—
ich zu behandeln. Auf Verlangen hat er der Kriegs—
Kakao-Gesellschaft Proben gegen Erstattung der Porto—
kosten einzusenden.
8
Die Kriegs-Kakao-Gesellschast hat aus Autrag des
zur Ueberlassung Verpflichteten binnen spätestens 8
Wochen nach Eingang des Antrages zu erklären, welche
zestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen
vill. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen
vill, erlöschen die Beschränkungen des 8 2 dieser Be—
anntmachung. Das gleiche gilt, soweit sie eine Er—
lärung binnen der Frist nicht abgibt. Die Bestim—
nungen des 8 2 der Bundesratsverordnung vom 10.
Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Kakao
ind Schokolade (Reichs-Gesetzbl. S. 5039) werden hier⸗
zurch nicht berührt. Ist der Verpflichtete nicht zu—
Jlleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer
zen Antrag nach dem ersten Satz dieses Paragraphen
tellen.