Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Fuür die derzeitige Fleischversorgung haben diese
unreifen Schlachttiere nur eine geringe Bedeutung, weil
das Schlachtgewicht meist nur niedrig ist und die Fleisch—
qualitäten zu wünschen übrig lassen. Derartige Tiere
werden viel besser jetzt durchgehalten und im Frühjahr
zur Besetzung der Weiden verwendet. Da im Frühjahr
eine starke Nachfrage nach Weidevieh eintreten wird,
ist eine günstige Preisgestaltung zu erhoffen. Nach
einer Mitteilung des Herrn Landwirtschaftsministers
sind sehr bedeutende Ankäufe zur Besetzung der Wei—
den in den eroberten Gebieten in Aussicht genommen
Bei dieser Sachlage bitte ich ergebenst, die Land⸗
wirte auf die große Bedeutung einer gesicherten na—
tlonalen Versorgung hinzuweisen, und die Durchhal⸗
tung der Viehbestände mit Nachdruck zu fördern.
Bonn GBismarckstraße 4), den 25. Januar 1916.
Landwirtschaftskammer für die Rheinprovinz.
Der Vorsitzende: gez. von Groote.

121.) Bekanutmachung.
Da die zurzeit bestehende Grenzsperre für die
Eheschliegung im Inlande sich aufshaltender russischer
Untertanen Schwierigleiben und Mißstände zur Folge
hat, die im öffentlichen Interesse unerwünscht sind,
winl ich hiermit auf Grund des Art. 43 8 4 Aus—-führungsgesetzes
 zum Burgerlichen Gesetzbuch die russi⸗
schen Staatsangehörigen bis auf weiteres allgemein
von der Beibringung des in Art. 48 8234. a. O. für
die Eheschließung vorgeschriebenen Zeugnisse ähres
deimatsstaates befreien. Einer Befreiung im einzel
nen Falle bedarf es daher fernerhin nicht mehr
Berlin. den 7. ZJanuar 1916.
Der Minister des Innern.
gez. von Loebell.

VBekanntuachutig.
VBiehleuchenpolizeiliche Anordnung
In dem Gehöft des Bergmanns Nikolaus Wag⸗
ner in Dudweiler, Hofweg 42, ist der Ausbruch
der Maul⸗ und Klauenseucbe amtstieräratlich sestge⸗
stellt worden.
Der Sperrbezirk umfaßt den Hosweg und die
Straße im Schneiderfeld.
Zum Schutze gegen die Maunb und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Biehseuchengesetzes
vom 26. Zuni 1909 (Dt. G.Bl. S. 619 mit Ermächti,
gung des Herrn RNegierungspräfidenten solgendes be⸗
stimmt:
I. Zur das verseucbte Gekost gesten solgende Borschriften:

a) Das Klauenvieh unterliegt der Stallsperre.
) Geflũgel ist so aufzuvewahren, daß es das Ge⸗
boöost nicht verlaffen kann. Die Hunde sind festzulegen.
e) Fremdes Klauendieh ist von dem Gehötte fern⸗
mhalten.
q) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte in
nerboten.
«) Die Entsernung des Dungers aus den ver⸗
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Zauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
durfen nur nach den Vorschriften des F 10, Abs. 3.4
der Anweilsung für das Desinferribnsverfabren er⸗
folaen.
H Futter und Streuvorräüte durfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Trüger des Ansteckungsstoffta
icht bein knnen

422.3

c) Geratfchaften. Zahrzenge, Behaltutsse und sow⸗
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
voder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehdfte herausgebracht werden. Milchtrans⸗
portgefahe sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
b) Wolle darf nur in festen Säcen verbpackt aua
dem Gehöft ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
höfts, die Plätze vor den Tüuren dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehofta, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehbrigen Hofräumen sowie die etwai⸗
gen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
find täglich mindestens einmal mit duünner Kaltmilch
zu Abergießen.
8. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspollzeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dũurfen erst nach vorschriftsmüßiger Desinkektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Bur Wartung des lauenwiehs in dem Ge—
höofte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
tremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
8. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die etine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor ex⸗
olgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Fur den Sverrbezirk gelten solgende Vor⸗
schriften:

1. An den Haupceingängen des Sperrbezirka
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut⸗
lichen und haltbaren Aufschrift Maul⸗ und Klauen⸗
seuche⸗Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
Ktlauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge⸗
— verboten“ uuverzůglich leicht sichtbar anzu⸗
2. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Nindvteh, Schafe, Zie⸗
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperne
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufredit
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
Klauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion bi⸗
wirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
Herrn Reglerungspräsidenten zuläfsig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
slauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtsrierärztliche Untersuchung sestgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen⸗
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
erfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be⸗
fördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr⸗
genehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
sadung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrist „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
für die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubrin⸗
gen. Dem Frachtbrief ist ferner eine Erlaubnis boi⸗
zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
Eifenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief augegebenen Etsenbahnstation ver⸗
bracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist um
decwegs nur insppeit zulassig, als es zur Erreichung
            
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