Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

5.4

83.
Die Reichs⸗Reisebrotmarken lauten auf 40 und
10 Gramm Gebäck. An Stelle des Gebäcks kann
Mehl in dem von den Landeszentralbehörden oder den
Kommunalverbänden bestimmten Verhältnis und Um—
sang beansprucht werden. Die Einlösung der Reichs⸗
Reisebrotmarken ist an eine bestimmte Zeit nicht ge—
bunden.

84
Die Reisebrotmarken, Hefte und Bogen, werden
gegen Erstattung der Herstellungskosten von dem Direk⸗
sorium der Reichsgetreidestelle an die Kommunalver—
hände durch Vermittlung der Landeszentralbehörden
auf Bestellung geliefert und dürfen von den Kom—
munalverbänden nur an die von ihnen zu versorgen—
den Personen an Stelle oder gegen Umtausch der ge—
vöhnlichen Brotkarte oder eines entsprechenden Teils
davon ausgegeben werden.
Selbstversorger dürfen Reisebrotkarten nur im Um—
tausch gegen die Mahlkarte oder unter entsprechender
stürzung der ihnen zur Vermahlung für den nächsten
Bersorgungsabschnitt zustehenden Getreidemenge auf der
Mahlkarte erhalten. Die Ablieferungsschuldigkeit der
Selbstversorger erhöht sich um eine den bezogenen
Neisebrotmarken entsprechende Getreidemenge. Die
Landeszentralbehörden können für die Ausgabe von
neisebrotmarken an Selbstversorger andere Anordnun—
gen treffen.

89.
Jedem Kommunalverband werden drei Viertel der
Besamtinenge, auf welche die von ihm bezogenen Reise—
zrotmarken lauten, von seinem übernächsten Monats—
bedarfsanteil in Mehl gekürzt oder seiner Abliefe—
rungsschuldigkeit, in Brotgetreide umgerechnet, zuge—
schrieben.

86
Die im Bezirk eines Kommunalverbands verwen⸗
deten Reisebrotmarken sind von ihm zu sammeln. Die
Besamtmenge, auf welche sie lauten, ist von dem Kom—
nunalverband durch Vermittlung der Landeszentral—
behörden dem Direktorium der Reichsgetreidestelle an⸗
zuzeigen und wird dem Kommunalverband zu drei
Ziertel in Mehl vergütet oder von seiner Ablieferungs—
chuldigkeit, in Brotgetreide umgerechnet, in Abzug
gebracht

87.
Verlorene Reisebrotmarken werden nicht ersetzt,
»om Verbraucher bezogene nicht umgetauscht.
Gibt ein Kommunalverband bezogene Reisebrot—
marken an das Direktorium der Reichsgetreidestelle
zurück, so wird lediglich die nach 8 5 erfolgte Be—
jastung des Kommunalverbandes aufgehoben
88.
Die Herstellung und Ausgabe gleicher Brotmarken
durch eine andere Stelle als das Direktorium der
Reichsgetreidestelle ist ohne dessen Genehmigung ver—
boten.
Im übrigen finden auf die Reisebrotmarken die
Bestimmungen sinngemäß Anwendung, die in jedem
sommunalverband für die Kommunalverbandsbrot—
marken gelten

89.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen wer—
den von den Landeszentralbehörden erlassen.
810.
Diese Anordnung tritt mit dem 15. Oktober 1916
in Kraft.
Die in den einzelnen Bundesstaaten bereits ein—
zeführten Brotmarken für den Reiseverkehr (Landes⸗
zrotinarken, Reisebrotmarken, Gastmarken usw.) dür—
ʒen noch bis zum 1. Dezember 1916 verwendet wer—

den. Ihre Ausgabe ist nur bis zum 1. November
gestattet.
Berlin, den 14. September 1916.
Direktorium der Reichsgetreidestelle.
gez. Michaelis.
Die Verordnung des Kreisausschusses zu Saar—
brücken vom 15. August 1916 betrefsend Regelung
des Verkehrs mit Brot und Mehl wird mit Wirkung
vom 27. November 1916 wie folgt abgeändert:
8 3 Absatz 13.
Kinder, die nach dem 31. Dezember 1914 geboren
sind, erhalten wöchentlich 1000 Gramm Brot oder
360 Gramm Mehl.
819.
erhält den Zusatz:
Der Brotkartenabmeldeschein kommt damit bei vor—⸗
ibergehenden Veränderungen des Aufenthaltsortes in
Wegfall. Er wird auch vei längerer Abwesenheit durch
Ausgabe von Reisebrotmarken ersetzt.
8 20

ällt weg:
Saarbrücken, den 21. November 1916.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V.: Sommer.

1067.) Bekanntmachung.
Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht,
daß die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Landkreise
»hne Genehmigung in jeder Menge verboten ist. Die
fsinfuhr von Kartoffeln ist gestattet und es bedarf
zierzu keiner besonderen Genehmigung. Die Kartof—⸗
elmengen sind aber sofort beim Eintreffen dem zu—
tändigen Bürgermeisteramte anzumelden. Zuwider⸗
sandlungen werden bestraft.
Saarbrücken, den 21. November 1916.
Der Königliche Landrat
J. V.: Sommer

behunnumochungen auherer behörson.
1068.) Bekanntmachung.
Behufs Festellung des Maßes der Beteiligung der
Schuljugend bei kriegswirtschaftlichen Arbeiten ersuchen
vir die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren, Schul—
seiter u. s. f. um gefl. Bericht über die Ergebnisse
zis spätestens 3. Dezember. Der Termin ist unter
illen Umständen einzuhalten. Soweit angängig, sind
zahlenmäßige Angaben erwünscht. Es kommen haupt⸗
ächlichst in Betracht:
J. Landwirtschaftliche Arbeiten. (Beurlaubungen.
Erntehilfe.)
Goldsammlung.
Papiersammlung.
Obstkernsammlung.
Zammlung von Oelfrüchten. (Sonnenblumen,
Bucheln.)
Sammlung von Futtermitteln. Eicheln, Ka—
stanien.
Sammlung alter Metalle, Blech usw.
Sammlung von Mineralwasserflaschen
Reichswollwoche, Reichsbuchwoche.
Beteiligung an Spenden. (Kreuzpfennig,
Kriegskinderspende u. s. f.) u, a. m.
Saarbrücken 1, den 24. November 1916.
Königl. Kreisschulinspektion
—73 II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. B.: Marx
            
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