Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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1061. Aenderung der Ansführungsanweisung
vom 25. September 1916
zu der
Bekanntmachung über die Regelung der Wildpreise
vom 24. August 1916 (RGEBl. S. 959).
Auf Grund der 88 3 und 4 der vorbezeichneten
Bekanntmachung wird folgendes bestimmt:
Die Zifser II1 der Ausführungsanweisung vom
25. September 1916 wird durch folgende Bestimmung
ersetzt:
Wird unzerlegtes Wild im Kleinverkaufe durch
den Jäger selbst an den Verbraucher abgegeben, so
dürfen die für den Großhandel mit Wild gesetzten
Preise nicht überschritten werden; für die Abgabe
einzelner Stücke zerlegten Rehwildes, Schwarzwildes,
Rot- und Damwildes verbleibt es bei den unter Ziff.
IIJ festgesetzten Preisen, wenn die Zerlegung nach Ent—
fernung der Decke oder Schwarte stattgefunden hat.
Berlin W. 9, den 8. November 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. V.: Dr. Göppert.
der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
J. A.: Graf v. Keyserlingk.
der Minister des Innern.
J. V.: Dr. Drews.
1062.) Ausführungsanweisuug
zur Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel, vom
27. Oktober 1916 (RG.Bl. S. 1186).
Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“
n 85 Absatz 2 und 86 der Bekanntmachung ist der Re—
— in Berlin der Polizeipräsident zu ver—
Berlin, den 7. November 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Dr. Göppert.

1063.) Bekanntmachung.
Im 81 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung über
Delfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26.
Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 849) ist ganz allgemein
ingeordnet, daß die zur Herstellung von Nahrungs—
nitteln von den Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen
Mengen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Ab—
nahme eines Erlaubnisscheines zur Verarbeitung an—
genommen werden dürfen. Zu Nr. 3 des Abs. 2 des
genannten Paragraphen ist es nun fraglich geworden,
ob die Eigentümer von Leinsamen die von ihnen zu—
rückgehaltenen Mengen auch zu Oel verarbeiten lassen
dürfen und ferner, ob diese Herstellung von Oel eben—
falls der obengenannten Kontrollvorschrift untersteht.
Beide Fragen sind zu bejahen. Ich bitte daher er—
zebenst, die dortigen Behörden hierauf aufmerksam
zu machen und sie mit den nötigen Anweisungen zu
versehen. Da es sich jedoch nur um die Gewinnung
von Oel für die eigene Hauswirtschaft handeln kann,
so ist ein Verkauf des Oeles unzulässig. Es dürfte
auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran be—
sttehen. daß derartiges Oel nicht zu übertriebenen Prei—
sen in den Handel kommt.
Berlin W. 8, den 6. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: gez. v. Braun.
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1064. Bekanntmachung.
Der Herr Präsident des Kriegsernährungsamts
hat veranlaßt, daß unter Leitung der volkswirtschaft⸗
lichen Abteilung desselben „Beiträge zur Kriegswirt—

schaft“ herausgegeben werden. In einer Reihe von
deften werden auf Grund der gemachten Erfahrungen
gründlich und gemeinverständlich die Einzelfragen der
Kriegsernährung behandelt.
Gerade eine solche Darstellung von berufendster
Seite hat für jeden, der in der Kriegswirtschaft mit—
virkt, sei er nun Beamter, Landwirt, Kaufmann, Ge—
verbetreibender oder Arbeiter eine ganz besondere Be—
deutung. Es wird an Hand dieser lediglich auf Grund
don Tatsachen gegebenen Darstellungen sich ein eigenes
zutreffendes Urteil über die Fragen der Kriegser—
rährung bilden können, das den Ausgangspunkt für
ein richtiges Handeln bilden muß.
Die Zeitschrift kann deshalb allen, die zum Wohle
»es Vaterlandes und zur Ueberwindung der jetzigen
Versorgungsschwierigkeiten mithelfen wollen, nur drin—
gend empfohlen werden
Bestellungen auf die Zeitschrift sind an den Verlag
der „Beiträge zur Kriegswirtschaft“, Berlin SW. 61,
Broßbeerenstraße 17, zu richten. Der Preis für die
m Jahre erscheinden 24 Hefte beträgt beim Bezuge
zurch die Post frei ins Haus 12 Mark.
Trier, den 16. November 1916.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz

865.) Anordnung
Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver—
orgungsregelung vom 25. September4. Rovember
1915 und 6. Juli 1916 (R.G.Bl. S. 607, 728, 673)
vird für den Regierungsbezirk Trier folgendes an—
Jeordnet:

81.
Die Ausfuhr von Runkelrüben nach außerhalb des
Regierungsbezirks Trier gelegenen Orten, mit Aus—
nahme des Fürstentums Birkenfeld, ist nur mit Ge
rehmigung des Landrats bezw. Oberbürgermeisters ge—
stattet.

82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—
den mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld—
strafen bis zu 1500 Mark bestraft.
83.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkün—
digung in Kraft.
Trier, den 24. November 1916.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
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1066) Anordnung.
über die Einführung von Neichs⸗Reisebrotmarken.
Auf Grund des 8 50 Absatz II der Bekannt—
machung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte
1916 vom 29. Juni 1916 (R.G.Bl. S. 613 und
782 ff.) werden folgende Vorschriften erlassen;
81.
Zur Erleichterung der Brotversorgung im Reise—
berkehr gibt das Direktorium der Reichsgetreidestelle
schwarz-weiß-rot) Reichs-Reisebrotmarken in Heften
und in Bogen mit Gültigkeit für das gesamte Reichs—
gebiet aus. Sie treten, soweit in einzelnen Bundes—⸗
taaten besondere Brotmarken für den Reiseverkehr
Landesbrotmarken, Reisebrotmarken, Gastmarken) ein⸗
geführt sind, an die Stelle dieser Ausweise.
82.
Der Brotkarten-Abmeldeschein kommt bei vorüber—
gehenden Veränderungen des Aufenthaltsortes in Weg⸗
fall. Er wird auch bei längerer Abwesenheit durch
Abgabe von Reichs-Reisebrotmarken ersetzt.
            
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