523 F 4— * 5 59 — —— 55 7—
O7 er E 4 2
— * ι α
— 9
Amtliches Anzeigeblait
sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal Landratsamt Saarbrücken
Schriftleirineg des nicht autlichen Teiles Truck und Verlag ven E. H. Scheu nn Sune
»ruclen (Teudort Beltingen)) — germwrecher der Geichättsitere (Balmteistraüe RA)
Rr. ä Gν.t Saarbruckten), —— —
!!— — —
Diens
.Dienstag,
Kr. *
Inha
Bertehr mit Tauben S. 577). — Saatkartoffeln (S.
377). Vertktehr mit Schwefel (S. 578). — Verarbeitung von
deinsamen zu Oel (S. 578). — Beiträge zur Kriegswirt—
chaft (G. 578). — Ausfuhrverbot von Runkelrüben S.
578). — Einführung der Reichsbrotmarte (S. 5789
beksehungen (es benerülttmunstbs
21. Armeckoegs.
059.
Für den außerhalb des Armeebereichs der Armee-Ablei—
sung MA liegenden Befehlsbereich werden die hbisher
iüber den Verkehr mit Tanben erlassenen Bestimmungen
wie folgt zusammengefaßt:
Brieftauben darf nur die Heeresverwaltung halten
und wer dem Verbande Deutscher Bricftauben-Lieb—
haber-Vereine angehört.
Jeder Verkehr durch Brieftanben ist verboten.
Der Handel mit lebenden Tauben und der Transport
ebender Tauben ist verboten; Tauben dürfen nur
zjetötet auf die Straße oder auf den Markt gebracht
verden. Dies gilt nichte tür Mititärbriefttauben und
ür Brieftauhen, die der Heeresverwaltung vom
Berband Deutscher Brieftauben-Liebhaber-Poreine zur
Berfügung gestellt sind.
Ver Brieftauben besitzt, und sie bisher noch nicht
der Polizei schriftlich angemeldet hat, hat dies un—
ꝛerzüglich nachzuholen. Brieftauben sind einzeln
inter Angabe der Fußringe oder sonstigen Z3eihen
zufzusühren. Mitglieder von Brieftauben-Liebhaber—
Bereinen haben zugleich den Verein, dem sie an—
zehören und den Vorsitzenden anzugeben. Brief—
tauben, die sich im Besitze von Versonen befinden,
die nicht berechtigt sind, Brieftauben zu halten.
werden beschlagnahmt. Mit der Veschlanuahme geht
as freie Verfügungsrecht über die Tauben auf di—
Heilitärverwaltung über.
zum Zwecke der Nachprüfung der Taubenschläge ver—
zjängt das Generalkommando von Zeit zu Zeit
Taubensperren. Die Taubenhalter haben dafür zu
orgen, daß während einer Sperre die Tauben nicht
rußerhalb des Schlages sind. Tauben, die während
ꝛiner Sperre im Freien sind, werden von der Vo—
izei abgeschossen.
Die Taubenhalter haben den VPersonen, die mit der
Nachprüfung der Bestände beauftragt sind, jederseit
zutritt zu den Schlägen zu gewähren und iede
berlangte Auskunft zu erteilen.
Wer in den Besitz einer fremden Brieftaube ge—
angt, oder Reste oder Kennzeichen einer Brieftaube
indet, hat die Brieftaubée oder ihre Reste oder
sennzeichen, ohne an etwa vorhandenen Depeschen
3u rühren, der nächsten Volizei- oder Militärbe—
hörde absuliefern.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
auf Grund des 8 9b über den Belagerungszustand
vont 4. 6. 1851 bestraft. Die Taubenschläge Zuwider—
handelnder werden dauernd geschlossen. ihre Tauben
werden getötet.
Mit dieser Verordnung treten für den außerhalb des
Armeebereichs der Armee-Abteilung A liegenden Be—
sehlsbereich die Bestimmungen über Tauben in den
Verordnungen vom 31. 7. 14, 3. 9. 14, 12. 9. 14.
1. 3. 15, 29. 7. 15 und 9. 6. 16 außer Kraft.
In dem Bereich der Armee-Abteilung A gelten
die vom Armee-Oberkommando erlassenen Bestimmun—
zen in Verbindung mit den Bestimmungen in der
verounden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Bezugepreit ür dae Viertelsalt 1.25 Vit.
Anzeigengebübhren: die haeipattetnze Zeile edet deren vzaum Wefg.
Amtliche Anzeigen: der 9u mn brete ninn hehe Raum 20 Vig.
Erschetnuugstage: Dirnotag und Freitag. J
28. November 1916 42. Jahrg
11.
Verkehr mit Kartoffeln SS. 5799. Bekanntmachung der
Schulbehörden (8. 579). — Viehseuchen in Emmersweiler,
Klarenthal und Völklingen (S. 580. Sammlung der
Alten Garbenbänder (S. 580
Bekanntmachung über die Srkläcung des Kriegs—
zustandes vom 31. 7. 1914.
Sadarbrücken, den 18. Oktober 19146.
Der Rontdibierende General des stellbertretenden
Armeerkorbse zuglteihefür das Xdh Armeekorps
v. Moßner.
33 — ——
ue aht ifezezüeen
060.) Au-firhrungsbestinmnungen
zur Bunbesratzverordnung über Saattäartsfjeln
vom 16. November 1916.
Kommunalberbände sind die Land- und Stadt—
sreise. Die den Kommunalverbänden auferlegten Ver—
oflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
Die landwirtschaftlichen Berussßverrretungen, durch
deren Vermittlung Saatkartoffeln abgesetzt werden dür—
en, sind die Landwirtschastskammern (für die Hohen—
zollernschen Lande die Zentralstelle für Vandwirtschaft
uind Gewerbe in Sigmaringen). Die Landwirtschafts—
ammern haben die in ihrem Bezirk aufzubringenden
Saatkartoffeln im Einvernehmen mit der Provinzial—
artofselstelle zu beschäffen.
2.
Die Kommunalvecrbände haben auf den Antrag der
Landwirtschaftskammer die Aussuhr von Saatkartofseln
zus ihrem Bezirk zu gestatten. Sie dürfen Kartoffeln,
die durch Vermittlung der Landwirtschaftskammern zu
Zaatzwecken beschafft sind, nicht zu Speisezwecken in
Anshpruch nehmen.
3.
Die Landwirtschaftskammern haben der Reichskar—
offelstelle, den Provinzialkartoffelstellen und den be—
eiligten Kommunalverbänden auf alle die Lieferung
»on Saatkartoffeln betreffenden Fragen Auskunft zu
geben.
*.
Die Kommunalverbände erhalten nach näherer Be—
timmung der Reichskartoffelstelle Nachricht über die
ius anderen Kommunalverbänden in ihren Bezirk ge—
ieferten Saatkartoffeln. Sie haben darüber zu wachen,
)aß diese Kartoffeln zur Saat verwendet werden.
hierbei sind die von der Reichskartoffelstelle und den
Provinzialkartoffelstellen ergehenden Weisungen zu be—
ichten.
Berlin, den 16. November 1916.
Der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
Freiherr von Schorlemer.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusensky.
Der Minister des Innern.
J. V.: Drews.