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Bei allen vor dem 1. Dezember 1899 geborenen
männlichen Reichsdeutschen ist außerdem das gegen—
wärtige Militärverhältnis anzugeben, und ob sie Mi⸗
litärpension oder Militärrente aus Anlaß des gegen—
vpärtigen Krieges erhalten. Bei Kriegsgefangenen, die
in Gefangenenlagern sich befinden, genügt die summa⸗
rische, nach Staatsangehörigkeit gegliederte Zahl.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Zusatzfra—
gen zu stellen und zuzulassen.
Die Landeszentralbehörden haben darauf zu ach—
den, daß in den Zählpapieren die gewöhnlichen Fami⸗—
lienhaushaltungen, die einzeln wirtichaftenden Perso—
nen (Einzelhaushaltungen) und die Anstalten aller Art
zum Zwecke späterer Auszählungen nach Zahl, Umfang
und Zusammensetzung deutlich unterschieden werden.
87.
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aus—
führung der Zählung erforderlichen Anordnungen.
88.
Die Landeszentralbehörden haben eine Nachwei⸗
sung der vorläufigen Ergebnisse, und zwar der Be—
dölkerungszahlen nach Geschlecht sowie der Zahlen der
aktiven Militärpersonen (Spalte 14 der Hanshaltungs⸗
liste) und der Kriegsgefangenen (Spalte 17 der Haus⸗
haltungsliste), nach kleineren Verwaltungsbezirken bis
jum 21. Dezember 1916 dem Kaiserlichen Statistischen
Amte einzusenden.
89.
Für die Beschaffung und Versendung der Druck⸗
sachen und für die Aufstellung der statistischen Ueber—
sichten erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach
Maßgabe der am 1. Dezember 1916 ermittelten orts⸗
anwesenden Bevölkerung. Die Höhe des auf den Kopf
der Bevölkerung entfallenden Betrags der Vergütung
wird einer späteren Festsetzung vorbehalten.
310.
Diese Zählung hat nicht die in den Reichs- oder
Landesgesetzen vorgesehenen rechtlichen Wirkungen einer
Volkszaͤhlung, soweit die Landeszentralbehörden nicht
anders bestimmen.
811.
Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verord⸗
nung vorgeschriebenen Eintragungen in die Haushal⸗
tungsliste zu machen, oder wer wissentlich wahrheits⸗
vidrige Augaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich.
— — — —— r — —— — —
1052.) Bekanntmachung
nber die Bornahme einer Viehzählung am. 1. Dezem bor
1916. Vom 4. Noveniber 1916.
Der Bundesrat dat auf Grund des s 8 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen ufsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt
S. 327) folgende —3 erlafsfen:
81.
Die auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers
oom 4. Dezember 1912 (8entralbl. für das Deutsche Reich
1912, S. 855) am 1. Dezember 1916 im Deutischen Reiche
vorzunehmende kleine Viehzählung erstreckt sich auf Pferde,
Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh. Sie
erfolat nach Maßgabe des oertlegenden Erhebungsmusters.
Die Landeszentralbehseden erlafssen die Bestimmungen
zur Ausführung dieser Verordnung. Sie sind befugt,
weitergehende Erhebungen gegistelen⸗
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind nach beiliegen⸗
den Zufsammenstellungsmustern vorläufige, sämtliche Unter—
abteilungen der Zusammenstellungsmuster enthaltende Ueber⸗
sichten der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundes⸗
staaten erlaffenen Ausführungsvorschriften bis zum 18.
Dezember 1916, die endgültigen Zusammenstellungen bis
zum 15. Zanuar 1917 einzusenden.
—2
Wer vorsätzlich eine — zu der er auf Grund
ieser Verordnung oder der nach 5 2 erlassenen Bestim⸗
nungen aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich
ainrichtige oder unvollständige Angaben macht. wird mit
vefüngnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhan⸗
densein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate
verfallen ertlärt werden. 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Berlhin, den 4. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskandlers;
Dr. Helfferich.
1053.) Bekanntmachung.
Von verschiedenen Seiten, so namentlich auch bei
den derzeitigen Beratungen im Reichstag, ist darauf
hingewiesen worden, daß die Sammlung der Bucheln
richt überall den gewünschten Erfolg hage. Zum Teil
vird dies darauf zurückgeführt, daß die den Samm—⸗
ern verbleibenden Mengen zu gering seien, um zu
der mühevollen Arbeit des Sammerns in dem ge—
vünschten Umfang anzuregen. Um berechtigten Wün⸗
chen der Bevölkerung in dieser Hinsicht entgegenzu⸗
ommen, würde ich auf Grund des 8 15 der Verord⸗
rung über Bucheckern vom 14. September 1916 ge⸗
iehmigen, daß der nach 851 Abs. 2 Nr. 3 den Samm—
ern zustehende Anteil von /, auf 1/,, jedoch unter
kinhaltung der Höchstmenge von 25 Kilogramm erhöht
vird, wenn nach dem sachverständigen Gutachten der
zuständigen örtlichen Forstbehörde die Mast nicht so
zroß ist, daß schnell und mühelos gesammelt werden
lann, oder wenn sonst die Ausnahme zur Förderung
der Sammeltätigkeit dringend notwendig erscheint. Ich
telle ergebenst anheim, das Weitere veranlassen zu
vollen. Die Ausnahmen können im Einzelfalle von
den Landeszentralbehörden oder den von diesen zu
bestimmenden Behörden erteilt werden.
Berlin, den 9. November 1916.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
J. B.: gez. von Braun.
—IIVVVVRV
1054.) Bekanntmachung
betreffend Versorgung der Bevölkerung mit
Speisetartoffeln.
Die Verordnung vom 16. Oktober 1916 wird wie
folgt abgeändert.
Die bezugsberechtigten Personen dürfen wöchent⸗
lich nicht mehr wie 5 Pfund Kartoffeln pro Kopf
berbrauchen. Zu dieser Menge werden wöchentlich 4
Pfund Erdkohlrabien verabfolgt.
Die Kartoffelerzeuger dürfen nicht mehr wie 1
Pfund pro Kopf und Tag verbrauchen.
Die Schwerstarbeiter erhalten eine Zulage von
1 Pfund Kartoffeln pro Kopf und Tag, mithin 12
Pfund pro Kopf und Woche.
Wer mehr Kartoffeln verbraucht wie vorstehend
angegeben, macht sich auf Grund des 8 10 der Ver—
ordnung vom 16. Oktober 1916 strafbar.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 20. November 1916.
Der Königl. Landrat und Vorsitzender des
Kreisausschusses.
K 22668. J. V.:
Der. Sommer, Regierungs-Assessor.
1055.) Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die bisherige ungünstige Witte—
rung wird ausnahmsweise die Frist zum Ausdreschen
des Brotgetreides bis 10. Dezember 1916 verläungert.
kFine Nachfrist wird nicht gewährt und sind daher An—