Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

In die Klassenlisten sind nur die Stückzahlen der
entsprechenden Maschinen einzutragen, während in der
Sammelliste jede einzelne Maschine aufzuführen ist.
Die Meldescheine sind bei dem Verein deutscher
Werkzeugmaschinenfabriken, Berlin W. 15, Bayerische
Straße 2 oder bei dem Verein Deutscher Maschinen⸗
Bau⸗-Anstalten, Berlin⸗Charloenburg 2, Hardenberg⸗
traße 3, anzufordern. Die Anforderung hat auf einer
Postkarte zu erfolgen, die nichts anderes enthalten
darf als die kurze Anforderung der gewünschten Melde—
scheine und die deutliche Unterschrift mit genauer
Adresse und Firmenstempel.
Die Sammellisten und die zugehörigen Klassen⸗
listen sind von jedem Anmeldenden ordnungsgemäß
postfrei zu machen und an die Königliche Feldzeug—
meisterei, Technische Zentral-Abteilung, Berlin W. 15,
dietzenburger Straße 18-20, einzusenden. Die Zahl
der auf einer Sammelliste gemeldeten Maschinen muß
mit der Gesamtzahl der in die zugehörigen Klassen—
listen eingetragenen Maschinen übereinstimmen.
86.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Be—
kanntmachung und demnach nicht zu melden sind:
1. diejenigen Maschinen der im 8 2 bezeichneten
Art, welche für Kriegszwecke voll und ausschließ⸗
Saarbrücken, den 21. November 1916.
— 4
Königlich Preußisches Stellpertretendes Generalkommando 21. Armecknmps.

lich und für eine voraussichtlich längere Dauer
als zwei Monate vom Stichtage ab beschäftigt
sind,
diejenigen in Maschinenfabriken in Benutzung
befindlichen Maschinen, die ihrerseits wieder zur
Erzeugung von Maschinen der im 82 genannten
Art und von Maschinen für Kriegszwecke ver⸗
wendet werden.
Kriegszwecken im Sinne dieser Bestimmung dienen
Maschinen, welche verwendet werden zur Herstellung
oon Waffen, Munition, Feldgerät, Fahrzeugen, Flug⸗
zeugen, Flugschiffen, Bekleidung und Nahrungsmitteln
für die Heeres- oder Marineverwaltung, sowie von
Beräten für die Eisenbahn, Post und Telegraphie.
8 7.
Anfragen und Anträge.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüg—⸗
lichen Anfragen und Anträge sind an das Königlich
Preußische K— risterium, Abteilung B S5, Berlin
Me9DO, Leipzite: Straße 5, zu richten und am Kopfe
des Schreibens mit der Aufschrift „Bestandsaufnahme
von Werkzeugmaschinen“ zu versehen.
88.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. November
11916 in Kraft.

.

0 53.
bohututmuchungen ser öenteushehörden.
1051.) Bekanntmachung
über die Vornahme einer Volkszählung am 1. De⸗
zember 1916.
Vom 2. November 1916. a.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
etzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
chaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Am 1. Dezember 1916 ist in allen deutschen Staa—
den eine Volkszählung vorzunehmen, durch welche die
ortsanwesende Bevölkerung — das ist die Gesamtzahl
der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in
der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember
1916 ständig oder vorübergehend anwesenden Perso⸗
nen — festgestellt werden soll. Dabei gilt als entschei—
dender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in
dieser Nacht Geborenen und Geftorbenen die vor Mit—
lernacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbe⸗
nen mitzuzählen sind.

Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Woh⸗
nung übernachtet haben, werden bei derjenigen Haus⸗
haltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember 1916
zuerst ankommen.

83.
Die namentliche Aufzeichnung der anwesenden
Personen hat in Haushaltungslisten zu erfolgen; als
Muster hierzu dient die Anlage. J
Zur Eintragung in die Haushaltungsliste sind die
daushaltungsvorstände oder in deren Abwesenheit ihre
Vertreter verpflichtet.

84.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit
des einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsge⸗
heimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu den vom Reichs⸗
lanzler oder von den Landeszentralbehörden bestimmten
amtlichen Zwecken benutzt werden.

8 5.
Die Zählung soll unter Leitung und Verankwork⸗
lichkeit der Gemeindebehörden vorgenommen werden.
die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, andere
Behörden mit der Ausführung zu beauftragen.
Die Zählung ist auch auf die am 1. Dezember 1916
im Bezirke der Gemeinden liegenden oder zuerst dort
von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe
zu erstrecken.

82.
Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufze ich⸗
nung der im 8 1bezeichneten Personen bei derjenigen
haushaltung, in welcher sie übernachtet haben.
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn⸗ und
hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen
zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet wer⸗
den einzeln lebende Personen, die eine besondere Woh⸗
aung innehaben und eine eigene Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen
Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in
einer Kaserne, in einem Gefangenenlager, Internie—⸗
rungslager oder in Massenquartieren Untergebrachten,
die in einem Arresthaus oder in einem Lazarett befind⸗
lichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die
Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt
Kranken-, Straf⸗ usw. Anstalt) Untergebrachten, die
Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes usw.

86.
In die Haushaltungsliste sind für jede ortsanwe—⸗
sende Person die folgenden Angaben einzutragen:
Vor⸗ und Familienname,
Stellung im Haushalt
Beschlecht,
Beburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Familienstand,
Staatsangehörigkeit,
Beruf, Stellung im Beruf und Art des Betriebs,
in dem der Beruf ausgeübt wird. Sowohl der
zur Zeit der Zählung als auch der vor Ausbruch
des Krieges ausgeübte Beruf ist anzugeben.
            
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