BMilch und Butter.
Vollmilch, das Liter 0. 34
Stallpreis, 0. 30,
Magermilch, 0.20,
Landbutter, das Pfund 2.20
Molkereibutter (Süßrahmbutter) — 2888
Ausländische Butter 2.55,
Für die von der Zentral-Einkaufsgesell—
schaft gelteferte Butter kann von dem Land⸗
at ein höherer Preis zugelassen werden.)
Für Marmeladen gelten die gesetzlichen Höchstpreise.
Buchweizen und Hirse.
Für geschälten Buchweizen für das Pfund 0,50 M
„Buchweizenfuttergrütze 4 F 0,30,
Buchweizenspeisegrütze, Gries oder-Mehl 06,60,
geschälte Hirse , 47,.
polierte Hirse ,30,
dirsengrütze, Gries oder ⸗-Mehl —XR
Für Wild gelten die gesetzlichen Höchstpreise.
Süßwasserfische.
Für Karpfen in lebendem Zustand f. d. Pfd. 1,80 M
„ Karpfen in totem Zustand 04,
Schleien in lebendem Zustand 1,330,
Schleien in totem Zustand 1,20,
dechten in lebendem Zustand 1,25,
dechten in totem Zustand a 1,00,
Zleien oder Brachsen von 1Kg. und dar—⸗
über in lebendem Zustand f. d. Pfd. 1,00,
desgl. in totem Zustand 0,80,
Blesen oder Brachsen unter 1 Kilogramm
in lebendem Zustand f. d. Pfd. 0,75,
Desgl. in totem Zustand 060,
Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kg. und
darüber in lebendem Zustand f. d. Pfd. 0,75,
Desgl. in totem Zustand — 0.60.,
Plötzen und Rotaugen unter 0,5 Kg.
in lebendem Zustand f. d. Psd. 0,65,
Desgl. in totem Zustand —WW . 52,
Die Preise für Mehl gelten auch für ausländisches
und beschlagnahmefreies Mehl, wenn nicht in einzelnen
Fällen von dem Landrat ein höherer Verkaufspreis
zugelassen wird.
Die festgesetzten Höchstpreise dieser Wagen sind
durch einen von außen für Jedermann sichtbaren An⸗
schlag am Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tür
desselben, sowie in dem Verkaufsraum durch Aufstellen
und Aushängen einer Tafel öffentlich bekannt zu
geben.
Die Abgabe der vorstehenden Gegenstände darf
in den für den Kleinhandel üblichen Mengen gegen
Barzahlung nicht verweigert werden.
Die Herstellung von Wurstsorten, die in der vor⸗
stehenden Höchstpreisfestsetzung nicht aufgeführt sind,
ist verboten. Vom Schlachtgewicht des Schweines muß
nindestens die Hälfte in frischem Zustande verkauft
werden. Ein Drittel darf höchstens zur Wurstbereitung
erwendet werden. Für Auslandsware wird der Ver—
taufspreis von Fall zu Fall festgesetzt.
Der Verkauf von ausgelassenem und unausgelasse⸗
nem Rinder⸗- und Schweinefett jeder Art durch die
Metzger an Händler ist untersagt.
Wer gegen vorstehende Anordnungen verstößt, wird
aach 86 des eingangs erwähnten Gesetzes bestraft.
Der 86 lautet:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Beldstrase bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach 81 festgesetzten Höchstpreise über—
schreitet;
2.
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags
auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er—⸗
bietet;
3
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
s88 2, 3) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt
oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde
zun Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst⸗
preise festgesetzt sind (83 4), nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise
festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegen⸗
über verheimlicht;
wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestim⸗
muugen zuwiderhandelt.
Meine Bekanntmachung vom 10. Juni 1916 tritt
mit dem 21. November 1916 außer Kraft.
Saarbrücken, den 16. November 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
1047. An saͤmtliche Landwirtschaftskammern.
Die Klagen über Beschränkung der Hausschlachtungen
durch die neue Regelung des Fleischverkehrs tragen fort—
geseht eine Erregung in die Kreise der Schweinemäster, die
n diesem Maße nicht berechtigt ist und vielfach auf falscher
Auffafsung von dem Inhalte der geltenden Vorschriften
zeruht. Wenngleich die unbeschränkte Verwendung des
Fleisches aus Hausschlachtungen leider nicht zu erreichen
var, so ist es doch eine bedauerliche Uebertreibung, wenn
hehaduptet wird, die Schweinemästung habe infolge der
Bbeschränkungen keinen Wert mehr für die Ernährung des
zelbstversorgers. Falsch ist es namentlich, daß dieser ein
erbot der Hausschlachtung gewärtigen müsse und daß er
genötigt sei, einen Teil des Fleisches des ausgeschlächteten
Zchweines käuflich abzugeben. —
Mit der Wiedergabe dieser irrtümlichen Auffassung
vird regelmäßig der Hinweis darauf verbunden, daß eben
diese Auffassung die Neigung der kleinen Leute, Schweine
zur Mast aufzustellen, in bedenklichem Maße vermindere.
der Preissturz auf dem Ferkelmarkte scheint das Nachlassen
der Reigung zur Schweinemast leider zu bestätigen. Dieser
hefahr muß auf alle Weise entgegengewirkt werden, da
8 für die Volksernährung von größter Wichtigkeit ist, die
Schweinemast so viel wie möglich zu fördern.
Ich ersuche ergebenst, mit größtmöglichster Deutlichkeit
und wiederholt folgendes bekannt zu geben:
Jedermaun, der sich ein Schwein gemästet hat. kann
dieses Schwein für seinen Hausbedarf schlachten. Die Ge—
iehmigung zur Schlachtung eines Schweines darf dem—
enigen, der das Schwein in seiner eigenen Wirtschaft wenig—
tens sechs Wochen gemästet hat, vom Kommunalverband
ucht verfagt werden, es sei denn, daß der Bedarf des Selbst—
ersorgers für eine übermäßig lange Zeit gedeckt würde,
de daß mit dem Verderben eines Teiles des Sleisches zu
Lechnen wäre. Dem Selbstversorger, dürfen diejenigen
Zzchweine, deren er zur Versorgung seiner Hausangehörigen
zedarf, nicht fortgenommen werden. Es wird auch
icht von ihm verlangt, irgend einen Teil
des Schweinefleisches abzuliefern. Lediglich
zine Anrechnung auf feine Fleischkarte findet statt; aber
DAje nach der Zahl der vom Selbstversorger auf den
dopf der von ihm zu versorgenden, Personen geschlachteten
S„chweine — nur mite besw. /5 des tatsächlichen Ge—
vichts. so daß dem Selbstversorger voll oder wenigstens
innähernd die doppelte Portion zukommt als der
ibrigen Bevölterung. Bei der Anrechnung soll überdies
dafür gesorgt werden, daß dem Selbstversorger die Möglich⸗
eit bleibt. daneben noch frisches Fleisch auf die Fleisch—
arte zu bekommen. Beispielsweise hat ein Selbstversorger,
zu deffen Haushalt fünf erwachsene Versonen (er selbst.
eine Frau, ein Knecht, 2 Mägde), drei Kinder im Alter
iber fsechs Jahre und zwei Kinder im Alter unter sechs
Jahre gehören. Anspruch auf 9 250 Gr. Sleisch die
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