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Amtliches Anzeigeblatft
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbräcken
Echriftleitung des nichtamtlichen Tetles, Druct und Verlag von . P. Schenremn Sger⸗
orücken (Druckort Böltlingen). — Fernsprecher der Genchäitestelle (Borntertetraße !un
ANr. 2080 (Amt Saurbrücken), ʒexsprecher ver Druckerei Nr. 1184 (Apt Saer rude:).
etr.
Diensta.
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verbunden mit
Geffentlichen Anzeiger.
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Amilicht Anzeigen: der inun bele luem ee um 2 Pig.
srichernungstane: Tauetag und é«reitaa —
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42. Jahrn.
Inhalt.
Mleldepflicht der Ausländer S. 5009. — 5Söchstyreise Gesuche für Heeresangehörige S. 572. — Abtiecserun—
für Lebensmittel S. 5700. — Horesnlachtungei S. 5744. von Speisefetten S. 572*
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beiress. Neldepsucht der Ausläander.
Hierdurch verordne ich für den Bereich des 21. und
16. Armeekorps — die Festungsbereiche Metz und Die—
denhofen ausgenommen — unter Aufhebung der bis—
herigem Verordnungen vom 7. 7. 1915, 25. 7. 1815
und 25. 10. 1915 was folgt:
871.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer (auch Neu—
trale und Verbündete), sowie jeder Staatenlose hat
sich binnen 24 Stunden nach seiner Ankunft am Auf—
enthaltsort unter Vorlegung seines Passes oder Paßer⸗
satzes (Verordnung betreffend anderweite Regelung der
Paͤßpflicht vom 16. 12. 1914, Reichsgesetzblatt Seite
321, für Elsaß-Lothringen Verordnung des Ministe—
rium vom 19. 12. 1914, Gesetzblatt für Elsaß-Loth⸗
ringen Seite 108) persönlich bei der Ortspolizei—
behörde anzumelden. Ueber Tag und Stunde der An⸗
nesdung macht die Polizeibehörde auf dem Paß oder
Paßersatz unter Beidrückung des Amtssiegels einen
Vermerk. Die Pässe sämtlicher Ausländer bezw. deren
Ersatz sind von der Ortspolizeibehörde aufzubewah⸗
ren. Den Inhabern ist eine Quittung über die Hinter—
legung auszuhändigen.
82.
Jeder Ausländer, der seinen Aufenthaltsort ver—
läßt, hat sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei
der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung seiner Paß—⸗
quittung und unter Angabe des Reiseziels persönlich
abzumelden. Gegen Rückgabe der Quittung erhält er
einen Paß zurück.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel ist von
der Ortspolizeibehörde auf dem Paß zu vermerken.
Bei Rückkehr an den Ausreiseort hat sich der Auslän⸗
der wieder gemäß 8 1 anzumelden.
83.
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder
unentgeltlich in seiner Behausung vder in seinen ge⸗
werblichen Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) auf⸗
nimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der
Vorschriften in 51 spätestens 24 Stunden nach der
Aufnaͤhme des LAusländers zu vergewissern und im
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Wird erneut bekannt gegeben mit dem Hinzu⸗
sügen, daß alle Zuwiderhandlungen gegen diese Be⸗
kimmungen unnächsichtlich dem außerordentlichen
Saarbrücken, den 2. Oktober 1916.
Falle der Nichteriüllung der Ort Ponteitehörbe foort
Mitteilung zu machen.
Jeder Arbeigeber ist für seine Pe son verdllich—
tet, binnen 24 Stunden auständische beiter, die er
heschäftigt, bei der Ortspolizeisehörde an — und bei
Austritt abzumelden.
84.
An⸗ und Abmeldung gemäß 81 und 2 können
miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt
des Ausländers an dem betrefsenden Orte n'icht länger
als 3 Tage dauert. In diesem Falle kann der pPaß
in den Händen des Ausländecs belassen werben.
8 5.
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und
bmeldenden Ausländer Listen zu führen, vie Namen,
Alter, Staatsangehörigkeit, Paß-Nr. und Art des Pas—
ses sowie den Tag der Ankunft, Wohnung und den Tag
der Abreise angeben. Zugänge, Abgängßge und Ver—
inderungen dieser Liste sind täglich dem Landrat oder
sttreisdirektor (im Fürstentum Birkenfeld der vBegie—
rung) mitzuteilen.
86.
Ausländer, denen seitens der Ortspolizeibehörde
besondere meldepolizeiliche Vorschristen oder Aufent—
haltsbeschränkungen auferlegt werden, haben diesen An—
ordnungen nachzukommen.
57.
Diese Verordnung tritt sosort in Kraft. Die be—
reits ortsanwesenden Ausländer haben ihre Pässe spä—
testens bis zum 1. Februar 1916 bei der Ortspolizei—
zehörde abzugeben. Die Vorschrift des 8383 sindet ent—
prechende Anwendung.
Der diesseitige Befehl vom 1. 11. 1914 betreffend
die russischen Arbeiter bleibt unberührt; desgle'chen
bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aus—
weispapiere und Meldevorschriften ausländischer Ar—
beiter in landwirtschaftlichen und großindustriellen Be—
trieben unberuhrt.
88.
Personen, welche den Bestimmungen dieser Ver—
ordnung zuwiderhandeln, werden auf Grund des 89
des Gefetzes üUber den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bestraft.
Saarbrücken, den 17. Januar 1916.
Stellvertretendes Generalkommando
XXI. A.-K. zugleich für XVI. A⸗K.
Der Kommandierende Geueral
X. 11976. * v. Moßner. J
Kriegsgericht hier zur Bestrafung der Beschuldigten
angezeigt werden.
Der Königliche Landrat:
von Halfern.