1037.) Verordnung
Die bisher von mir erlassenen Verordnungen über
Jugendfürsorge, werden, wie folgt, zusammengefaßt:
l. Es ist jugendlichen Personen unter 16 Jahren ver—
boten:
1. In der Oefsentlichleit zu rauchen;
2. außerhalb der Wohnung in Abwesenheit der Eltern
oder ihrer Vertreter alkoholische Getränke zu sich zu
nehmen;
Wirtschaften und Konditoreien ohne Begleitung
der Eltern oder deren Vertreter zu besuchen, eß
sei denn, daß es sich um eine notwendige Ein—
kehr zur Erfrischung obee Einnahme von Mahl—
zeiten handelt;
Schaustellungen zu besuchen, die unlser dem Namen
von Lichtspielhäusern, Spezialitäten-Theatern, Va—
ritees, Tingeltangel, Kabarets angekündigt wer—
den sowie Wirtschaflen, in denen Sänger oder
Sängerinnen auftreten, es sei denn, daß die Schau—
stellung als Zugend-Vorstellung von der Orts—
polizeibehörde geprüft und zugelassen ist;
auf öffentlichen Straßen und Plätzen zwecklos nach
Eintritt der Dunkeheit zu verweilen.
6. unrichtige Angaben über ihr Alter machen.
IJ. Es ist verboten:
1. Uebertretungen dieser Lestimmungen vorsätzich
oder fahrläsfig durch Ueberlassung von Tabak und
alkoholischen Getränken sowie durch Zulassung zum
oerbobenen Besuch von Wirtschaften, Konditoreien
und Schaustellungen zu dulden oder sonstwie zu
fördern.
Druckschriften, die von dem Polizeipräsidenten in
Berlin in den amtlichen Listen (eröffentlicht im
Preußischen Zentral⸗Polizeiblatt) als Schundlite⸗
catur bezeichnet sind oder künftig bezeichnet wer—
den, unter dem ursprünglichen oder unter ver—
indertem Titel feilzuhallen, anzuknüdigen, aus—
zustellen, auszulegen oder sonst zu verbreiten;
Streichhölzer, Feuerwerkskörper, Zigarren, Ziga—
retten und Tabak an jugendliche Personen unter
16 Jahren zu verkaufen oder zur Benutzung ohne
Ueberwachung zu überlassen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Die in dem Bereich einer Armee oder Armeen
abteilung von den Oberbefehlshabern erlassenen
weitergehenden Verordnungen werden durch diese
Verordnung nicht berührt.
Saarbrücken, den 7. November 1916.
Der kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
ür das 16. Armeekorps und die ZFestung Bitsch.
gez. v. Moßner.
1038.) Verordnuung.
Die bisher von mir erlassenen Verordnungen über
ie nachstehenden Gegenstände werden wie folat au—
ammengefaßt:
Es ist verboten:
deutsche oder feindliche Kriegsausrüstungsgegen—
stände, die im dienstlichen Gebrauch gewesen sind
oder noch sind, zu erwerben, zu veräußern oder
unbefugt im Besitz zu behalten;
mit Gewehrteilen zu Militärgewehren Zwischen—
handel zu treiben;
ßeute- oder Munitionsstücke, für die kein Erlaub—
nisschein der örtlichen Heimatsmilitärbehörde vor⸗
gelegt werden kann, umazuarbeiten;
567
0.
11
II.
IN
unbefugt eine militärische Uniform, Kriegsauszeich—
nungen, Orden und Ehrenzeichen anzulegen oder
militärische Titel anzunehmen;
Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, welche den
im oeutschen Heer und in der kaiserlichen Marine
gebrauchten gleich oder ähnlich sind, an andere
Personen zu verkaufen, als an solche, die als
Mitglieder der bewaffneten Macht unzweifelhaft
erkennbar sind oder sich dahin ausweisen, oder
die nachweisen, daß sie im ausdrücklichen Auf—⸗
trag eines zum Tragen einer Uniform Berech—
tigten als Käufer auftreten;
Beichreibungen und Abbildungen der neuen Feld⸗
und Friedensuniformen ins Ausland auszuführen
oder im Inland öffentlich ausstellen oder zu ver⸗
kaufen, es sei denn, daß der Verkauf stattfindet
an Truppenteile des Deutschen Heeres oder der
verbündeten Heere sowie an deutsche Heeresange—
hörige, soßern sie die unterstempelte Genehmigung
des Truppenteils vorlegen;
Siegel oder Stempel mit Inschriften, die sich auf
Militärbehörden beziehen, und ferner Vordrucke
zu Militärurlaubsscheinen anzufertigen, ohne daß
en'schr flche, mi Si gel-oder S em elabdruck ver⸗
ehener und ordnungmäßig unterschriebener Auf⸗
trag einer Militärbehörde vorliegt, oder außer—
halb der dienstlichen Zuständigkeit an einen andern
als die Behörden zu verabfolgen;
Dienstpferde von Heeresangehörigen, die nicht aus—
reichend zum Verkauf bevollmächtigt sind, anzu—
kausen;
Flugplätze, deren nähere Umgebung sowie das zum
Aufsteigen oder Landen von Luftfahrzeugen abge⸗
sperrte Gelände ohne Besugnis zu einer Zeit zu
betreten, in der dort Uebungen oder Luftfahrten
staͤttfinden;
an ein Luftfahrzeug, das außerhalb eines öffent—
lichen Weges aufsteigt, landet oder niedergegangen
ist, heranzugehen, es sei denn, daß ein verun—⸗
glückter Flieger Hilfe verlangt oder ein Unfall
eingetreten ist, der eine sofortige Hilfe bedingt;
über fremde Grundstücke sich einem aufsteigenden,
landenden oder niedergegangenen Luftfahrzeug
ohne Besugnis zu nähern, es sei denn, daß ein
verunglückter Flieger Hilfe verlangt oder ein Un⸗
fall eingetreten ist, der eine sofortige Hilse be⸗
dingt.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b
des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
die in dem Bereich ener Armee oder Armee-Ab⸗
teilung von den Oberbesehlshabern erlassenen wei⸗
tergehenden Verordnungen werden durch diese
Verordnung nicht berührt.
Saarbrücken, den 3. November 1916.
Der kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
für das 16. Armeekorps und die Festung Bitsch.
gez. v. Moßner.
Zoßnguntzagsset Ssz 5 zpgfgamt
gtesungen eg ahl. Lumütigombö.
1039.) Bekanntruachung.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 18. Oktober
1916 betr. den Verkehr mit Tauben bringe ich hiermit
ur öffentlichen Kenntnis, daß der Herr kommandierende
Feneral des 21. Armeetorps die Taubensperre vom 26. 11.
1916 bis einschließlich 5. 12. 1916 verhängt hat.
Saarbrücken, den 15. November 1916.
Der Königl. Landrat.