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Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahr—⸗
sam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem
Figentümer als auch von demjenigen zu melden, der
sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Gagerhalter
usw.).
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem
Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur
vom Empfänger zu melden.
des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin 8W as,
Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordruck—
Nr. Bst. 982b, erhältlich.
Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer
Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die nichts anderes
enthalten soll als die kurze Anforderung des gewünsch—
ten Meldescheines, die dentliche Unterschrift mit ge—
nauer Adresse und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellte Fragen
sind genau zu beantworten.
Weitere Meldungen dürfen die Meldescheine nicht
enthalten, auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine
andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht
heigefügt werden. Auf einem Meldescheine dürfen nur
die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder
einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu
nachen und an das Webstoff-Meldeamt der Kriegse
Rohstoff⸗-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministe—
riums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, ein⸗
zusenden. Auf die Vorderseite der zur Versendung
»on Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der
Bermerk zu setzen: Enthält Meldeschein der Spinn—
papierindustrie.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem
Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten
84.
Stichtag und Meldefrist.
Die erste Meldung ist über die bei Beginn des
J. Dezember 1916 vorhandenen und meldepflichtigen
Vorräte bis zum 5. Dezember 1916 zu erstatten.
Die späteren Meldungen sind jedesmal über die
bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats
(Stichtag) vorhandenen Vestände bis zum fünften Tage
des betreffenden Monats GMeldefrist) zu melden.
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegs⸗
ministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10,
zu richten.
Aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) einge—
führte meldepflichtige Gegenstände ( 2) der GruppelJ
sind an dem ersten dem Tage der Einfuhr folgenden
Stichtage auf dem Meldeschein unter „B“ besonders
aufgeführt zu melden, auch wenn sie am Stichtage
sich nicht mehr im Eigentum des Meldepflichtigen (88)
befinden. In diesem Falle ist zu vermerken, daß die
eingeführten Mengen nicht mehr vorhanden sind. An
den folgenden Stichtagen sind die bereits einmal als
eingeführt gemeldeten Gegenstände nicht mehr geson—
dert aufzuführen. Besetzte feindliche Gebiete gelten
nicht als Reichsausland im Sinne dieser Bestimmung.
8 6.
Aufragen und Auträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Be—
anntmachung betreffen, sind an das Webstoff-Melde—
imt des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Kriegs-Rohr
stofs-Abteilung, Berlin SW. 48. Verl. Hedemannstr.
10, zu richten.
85.
Meldescheine.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen
Meldescheinen zu erfolgen. Die Meldescheine sind bei
der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
Saarbrücken, den 20. November 1916.
Kön'glich Preußisches Stellverkretendes Generalkommando 2*
8 7.
Zukrafttecien der Bekenunturachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. November 19146
in Kraft.
s
ee
1036.) Bekanntmachung.
Die bisher von mir erlassenen Verordnungen über die
hebenden Gegenstünde werden wie fsolat zusammenge—
aßt:
J. Es ist verboten:
l. von einer Stunde nach Sonnenuntergang ab bis eine
Stunde vor Sonnenaufgang Brücken mit Schiffen.
dähnen und anderen Wasserfahrzeugen zu durchfahren:
Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken
oder Essenzen zur Herstellung alkoholischer Getränke
in Schaufenstern und Läden feldpostversandfähig aus—
zustellen oder öffentlich anzupreisen als feldpostversand—
fähig oder mit Wendungen wie „Ffürs Feld“. Feld—
vostversand“, „für unsere Feldtruppen“ und ähnlichen:
Nußbäume oder Edelkastanienbäume zu fällen oder
Verträge, die auf den Erwerb nicht gefällter Bäume
zerichtet, sind, abzuschließen ohne vorherige schriftliche
BSenehmigung des Generalkommandos;
Modeblätter, Modezeichnungen, Mode⸗ und ähnliche
Fach⸗Zeitschriften, die aus dem feindlichen Ausland
ittammen, einzuführen und zu vertreiben;
3. landwirtschaftliche Fachzeitungen und Zeitschriften ins
feindliche Ausland zu versenden oder auszuführen;
Hunde im Wald und auf den Zeldfluren außerhalb
der vifentlichen Wege frei imherlaufen zu lassen, es
set denn, daß es sich um Jagdhunde bei berechtigter
Austübung der Jagd oder um Hirtenbunde beim Huͤten
der Viehherden bandelt;
7. echte Goldwaren aller Art an Kriegsgefangene oder
feindliche Zivilgefangene zu verkaufen;
8. Kleidungsstücke, die Kriegsgefangene benutzt haben, an
andere Versonen als Krieasgefangene zu veräußern:
d. Kriegsgefangene oder feindliche Zivilgefangene oder
Personen, die zwecks Festnahme von deutscher Seite
versolat werden, ohne Erlaubnis bei sich aufzunehmen,
sie zur Flucht zu überreden, ihr Entweichen z3u
unterstützen, oder es zu unterlassen, den Sluchtplan
oder den Aufenthaltsort eines Slüchtigen unverzüg—
lich der nüchsten Militärbehörde anzuzeigen:
10. es zuunterlassen, aufgefundene Slugschriften des
feindlichen Auslandes unverzüglich der nächsten mili—
tärischen Dienststelle oder Polizeibehörde abzuliefern.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b des
Gesetzes über den Belagerungszuftand besträft.
Die in dem Bereich einer Armee oder Armee⸗Abtei⸗
lung von den Oberbefehlshabern erlasfsenen weiter—
gehenden Verordnungen werden durch diese Verord⸗
nung nicht berührt.
Saarbrücken, den 6. November 10916.
Der lommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
für das 16. Armeekorps und die Festung Bitsch.
gez. v. Moßner.
II.
III.