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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anjeigeblatt
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Deffentlichem Anzeiger.
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Fr. 10. *
Dienstag,
8. Febrnar 1916. 42. Jahrg.
Inhat.
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verbot von Rhadvteb. Schafen und Schweinen (S. 57. — 58). — Unterrichtsrurse an der Kol. Sebranstalt in Geisen-Ausubung
der Jaodpolizei (S. 537). — Biehseuchen in Ritter⸗ beima. Rb. (S. 838). — Auftrieb von Magerbieb auf Rärkie
straße und Altenkessel (S. 57. — Abgabe von Benzol (G. 58). — Ebeschließungen russischer Untertanen S. 8695.
S. 57). — Aerztelammer der Rheinpropvinz GS. 58). — — Biebsen in Dudweiler S. 59
brdannmhungen ses benerglommussibß
21. Armecorgs.
behunnmohungen ges sol Lunratzumteg
110. VBelammtinachung.
Nach Mapßgabe des Ministerialerlasses vom 24
Sebruar 1900 Ua 480 habe ich dem Gemeindeförster
bon Pidoll in Eiweiler für die Jagdbezirke Nieder⸗
salbach und Curhof die aushilfsweise Mitwirkung bei
der Ausübung der Jagdpolizei übertragen.
Saarbrücken, den 28. Zanuar 1916.
Der Köonigsiche Landrat.
1 500. 3. V.: Sommer, Regierungsassessor.
111.) Belauntmachung.
Die Maul-— und Klauenseuche in den Gehöften
des Bückermeisters Hermann Gnauck zu Ritter⸗
stra ße und des Ziegenbochalters Brück in Alten⸗
kessel ist erloschen.
Die unterm 16. Dezentber 1915 angeordneten
Schutzmaßnahmen werden hiermit aufgehoben, insbe⸗
sondere auch die Sperrmaßnahmen für die Ortéteile
Ritterstraße und Altenkessel.
Saarbrücken, den 31. Zanuar 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.
107) Verorduung. .
Ich verbiete auf Briefsendungen mit Wareninhalt
nach dem Ausland und in den Ausfuhr⸗-Erklärungen
zu Postpaketen den Absender oder den Inhalt salsch
anzugeben.
Wer dem Verbot zuwiderhandelt, wird auf Grund
des 8 9 Absatz b des Gesetzes über den Belagerungs⸗
zustand bestraft.
Saarbrücken, den 14. Zanuar 1916.
Der Kommandierende General
bes stellvertr. Generalkommandos 21. Armeelorps
zuqleich für das 16. Armeekorp.
won Moßner.
Verorduung.
Sch verbtlete, Stegel oder Stempel mit Inschriften, die
lich auf Militärbebörden bezieben, und ferner Vordrucke
zu Milttärurlaubsscheinen und Militärfahrscheinen anzu—
fertigen. ohne dasß ein schriftlicher mit Siegel oder Stempel⸗
abdruck versehener und ordnungsmäßig unterschriebener
Auftrag einer Militärbebörde vorliegt, oder außerhalb der
dienstlichen Zuständigkeit an einen andern als die Bebörde
zu verabfolgen.
Zuwiderbandlungen werden auf Grund dbdes s Ob des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Saarbrücken, den 17. Zannar 1916.
Der kommandierende General
des ellov. XXI. Armeekorps zugleich für
das XVI. Armeekorps
gez. v. Moßner.
dennnmungen cagerer debdrüen.
112. Belanurmachumg.
Da zur Zeit ausreichende Benzolmengen fur die
privaten Verbraucher zur Verfügung stehen, wird hier⸗
durch gestattet, für die im 8 83e der Bekanntmachung
über die Verwendung von Benzol und Solventnaphta
sowie über Höchstpreise für diese Stoffe vom 1.. 8. 1913
vorgesehenen Zwecke bis auf weiteres ungemischtes
Benzol in beliebiger Menge abzugeben.
Außerdem ist die Abgabe der Mischungen 706
Benzol und 3000 Spiritus sowie 2590 Benzol und
7500 Spiritus auf Verlanqgen der Verbraucher nach
wie vor zulüssig
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
daß im übrigen die Bestimmungen der vorerwähnten
Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkomman⸗
dos über die Verwendung von Benzol und Solvent;
naphta in allen Teilen in Kraft bleiben
CKoblenz, den 3. ZJanuar 1916.
Von seiten des stellvb. Generalkomntandos
Der Chef des Stabes
von Septe, Generosseumont.
109.) Betanntuachung. J
Ich verbiete die Ausfuhr von Rindvieh, Sqafen
und Schweinen, lebend und geschlachtet, aus dem Be—
reich des 21. und 16 Armeekorps. Ausnahmen kön⸗
nen nur in besonders begründeten Fällen vom General⸗
kommando zugelassen werden. Zuwiderhandlungen wer—
den auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Be—
dagerungszustand bestraft. Das Verbot tritt sofort in
Kraft. Für die sofortige Veröffentlichung und Durch-⸗
führunqg ist Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 2. Februar 1916.
Ser Nommandierende General des Stellvertreteaden
21. Aruxerkorya zugleich für das 16. Armeekorvs.