Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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uttermittelstelle und der Bezugsvereinigung ist un—
erzüglich Mitteilung zu machen.
Berlin, den 3. November 1916.
der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten:
In Vertretung:
Freiherr von Falkenhausen.
Der Minister des Innern.
Im Austrage:
von Jarotzky.
1025.) Bekamntmachung der Reichsustermitteltolle
betrefsend die Gerstenkonlingente der Beenne eien
für das Betriebsjahr 1916/17.
Gerstenkontingente werden nwur für landwictschaft—
liche Kartoffelbrennerrien und soche Koenbrennercien
sestgesetzt werden, die in diesem Betriebsjahre Kar—
toffeln oder Rüben verarbeiten.
2. Die Festsetzung der Gerstenkontingente erfolgt
in unserem Auftrage durch die Steuerbehöcden. Auf
das hl reinen Alkohols entfallen bei einem eigenen
Durchschnittsbrand für das Betricbsjahr 1916 17:
von nicht mehr als 30 hIIl 39 kg Gerste
1 11 2 300 n 20
und von über 330. 16
3. Wollen Brennereien selbstgewonnene Gerste ver—
arbeiten (566 Abs. 2 der Verordnung über den Ver—
kehr mit Gerste vom 6. Juli 1916 R. G. Bl. S. 800),
so haben sie vor Beginn der Verarbeitung Bezugs—
scheine über die entsprechende Menge Gerse bei der
Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. anzu sordern. Diese
sendet sie namens der Brennereien den Kommunal⸗
verbänden unmittelbar zu und çibt den Brennereien
hiervon Nachricht. Die Kommunalverbände reichen sie
mit der Gerstenbestandsanzeige für den betreffenden
Monat der Reichsfuttermittelstelle ein.
4. Bei der Reichs-Gerstengesellschaft kann die Zu—
weisung von Brenngerste unter folgenden Voraus—
setzungen beantragt werden:
a) Wer leine Gerste geerntet hat, muß hierüber eine
Bescheinigung des Kommunalverbandes bei—
bringen.
Beträgt das Kontingent einer Brennerei mehr
als */10 ihrer Gerstenernte, so kann auf Antrag
der Mehrbetrag zugewiesen werden. Dem Zu—
veisungsantrage ist eine Bescheinigung des Kom—
munalverbandes über die Höhe der von der Bren—
nerei geernteten Gerstenmenge beizufügen.
Die gleiche Bescheinigung ist erforderlich, wenn
die Zuweisung von Gerste beantragt wird, weil
sich die selbstgeerntete Gerste wegen mangelhafter
seimfähigkeit nicht zum Brennen eigne. In die—
sem Falle muß der Unternehmer außerdem eine
Bescheinigung des Kommunalverbandes über die
bereits an die Reichs-Gerstengesellschaft abgelie—
ferte Gerstenmenge beibringen. Infoweit die Ab—
lieferung von ẽ/ seiner Ernte noch nicht erfolgt
ist, hat er sich der Reichs-Gerstengesellschaft gegen—
über ausdrücklich zu verpflichten, sphiel selbstge—
erntete Gerste abzuliefern. wie er Brenngerfie
empfängt.
Anerkannte Saatgutwirtschaften oder landwirt—
schaftliche Betriebe, für die der Nachweis erbracht
ist, daß sie sich in den Jahren 1913 und 1914
mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben,
können Gerste für Brennereizwecke insoweit zu—
gewiesen erhalten, als e/0 ihrer gesamten Gersten⸗
ernte abzüglich der geernteten Saatgerste zur
Deckung ihres Gerstenkontingents nicht ausreichen.
Sie haben eine Bescheinigung des Kommunal
verbandes beizuzbringen, wieviel Gerste sie insge—
samt geerntet haben und wieviel davon Saatgerstest.

5. Die Brennereibesitzer dürfen innerhalb ihres
sontingents selbständig Gerste einkausen, hierbei jedoch
keinen höheren als den jeweils höchsten Einkau spreis
der Reichs-Gerstengesellschaft bezahlen. Brennereien,
deren Gerstenkontingent 30 Doppelzentner nicht über—
stteigt, dürfen die ganze Menge, Brennereien mit einem
zöheren Gerstenkontingent zunächst bis 50 Prozent des
Kontingents, mindestens aber 30 Doppelzentner ein—
aufen. Der Reichs-Gerstengesellschaft sind die unter
ziffer 4 gesorderten Bescheinizungen sowie die Er—
lärung zu übersenden, daß die Brennerei die Gerste
elbst eincaufen wolle und hierfür einen Bezugsschein
heantrage.
Ist der eigene Durchschnittsbrand des Betriebs—
sahres 1916/17 höher als 300 1I Alsohol, so sind dem
Antrage für jede Tonne Mark 2.— Verwaltungsspesen
beizufügen.
Die Reichs-Gerstengesellschaft wird nach Erfüllung
dieser Voraussetzungen die Gerstenbezugsscheine na—
mens der Brennereien den Kommunalverbänden un—
mittelbar zusenden. Diese überreichen sie mit den
Gerstenbestandsanzeigen für den betreffenden Monat
der Reichsfuttermittelstelle.
6. Hafer oder Hafergemenge aus eigener Wirt⸗
schaft dürfen anstelle von Gerfte verwendet werden,
venn die Reichsfuttermittelstelle die Verwendung ge—
iehmigt. Bis auf weiteres wird die Genehmigung
erteilt werden:
a) Unternehmern, die eine Bescheinigung einreichen,
daß sie leine Gerste geerntet haben, in Höhe des
gesamten Kontingents,
b) Unternehmern, deren eigene Ernte nach Abzug
des Saatgutes für ihr Kontingent nicht ausreicht,
in Höhe der fehlenden Mengen.
Der Unternehmer hat eine Bescheinigung des Kom—
munalverbandes über die Höhe feiner Gerstenernte
und seines Saatgu bedarfes einzurcichen. J
Die Verarbeitung von Haser oder Gemenge in
der Brennerei ist kein Grund für Zuweisung von
Futterhafer oder Hafersaatgut.
7. Soweit Brennereien von dem Rechte der Usber—
tragung ihres Durchschnittbrandes auf andere Bren—
nereien Gebrauch machen, haben sie der zuständigen
Steuerbehörde mit dem Antrag auf Genehmigung der
lebertragung die ihnen im Auftrage der Roeichsfutter⸗
nittelstelle von der Steuerbehörde übersandte Mit—
eilung über die Höhe ihres Gerstenkontingents ein—
zureichen. Die Steuerbehörden werden auf dieser Mit—
eilung die entsprechenden Gerstenmengen absegen, den
Brennereien die den Durchfchnittsbrand erworben
haben, Zusatzscheine für ein entsprechendes Gersten⸗
ontingent zustellen und der Reichs-Gerstengesellschaft
die erfolgte Uebertragung mitteilen.
Berlin W. 98, den 7. November 1916.
Reichssuttermittelstelle.
A. Mehnert.

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1626.) Bekauntnachung.
Mit Rücksicht auf die bisherige ungünstige Wit!e—
zung wird ausnahmsweise die Frist zum Ausdreschen
»es Drotgetreides bis 10. 12. 1916 verlängert. Eine
Kachfrist wird nicht gewährt und sind daher Anträge
auf Gewährung einer Nachfrist zwecklos. Falls es den
zinzelnen Landwirten an Arbeitskräften oder Gespan—
nen fehlt, können diese durch die zuständigen Bürger—
meisterämter beantragt werden.
Saarbrücken, den 16. November 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

6G. M. 2572
            
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