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Die gesetzlich bestimmten Grenzpreise gelten —
auch soweit sie nicht ausdrücklich durch eine bestinntte
Beschaffenheit der Ware bedingt sind — als angemessen
für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei
Eisenbahnwagen oder Schiff (in Wahl der Bezugsoer—
einigung) Verladestelle des Eigentümers. Entspricht
die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein ent—
sprechender Preisabschlag einzutreten.
Die Preise stellen die Grenze dar, die bei den
Entscheidungen nicht überschritten werden darf. Wird
dem Eigentümer dieser Preis geboten, bedarf es, falls
er gleichwohl die Festsetzung des Preises beantragt,
oor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung
nicht.
Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung
zu hören.
V. Somieie n n erbän de.
Komnmunalverbände im Sinne der Verordnung
sind die Stadt- und Landkreise oder die größeren Ver—
hände, zu denen eine Anzahl von Kommunalverbünden
sich zum Zwecke der Furtermittelversorgung zusammen—
schließen. Bei der Bildung solcher Verbände hat die
Landesfuttermittelstelle mitzuwirken. Der Reichs—
futtermittelstelle und der Bezugsvpereinigung ist un—
oerzüglich Mitteilung zu machen.
Bberlin, den 3. Nopember 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Austrage:
Lusensky.
der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten:
ĩ ĩ
In Vertretung:
Freiherr von Falkenhausen.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
von Jarokky.
1022. Bokanntmachung der Reichssfultermitteljtelle
zur Ausführung der 88 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 der Ver—
»rdnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916
(Reichsgesetzbl. S. 1108 fs5).
Artikel J.
81.
Die nach 8 3 der Verordnung über Futtermittel
dom 5. Oktober 1916 6Gt. G. Bsi. S. 1108) anzeige—
pflichtigen gewerblichen Betriebe haben bei der zu Be—
ginn eines jeden Kalendervierteljahres der Bezugs—
bereinigung der deutschen Landwirte zu erstattenden
Anzeige zugleich anzugeben:
die Zahl der im eigenen Betriebe tatsächlich ge—
brauchten Spanntiere (gerrennt nach Pferden und
sonstigen Spanntieren);
die zur Verfütterung an diese Spanntiere im
cufenden Kalendervierteljahre unbedingt erforder—
lichen (und daher von der Ablieferungspflicht be—
ireiten Mengen an Krastfuttermitteln) und bei
raftfuttermitteln, die nur zeitweise anfallen, die
ois zum voraussichtlich nächsten Anfall unbedingt
ersorderlichen (also über das Ende des Kalender—
oierteljahres zurückzubehaltenden) Mengen an
Kraftfuttermitteln.
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Der Anzeige ist eine utliche Beschriniguug des
stommunglverbandes (Londrat, Magistrat kreisfreier
Städte, Bezirksamtmann, Amtshauptmann, usw)) bei
zufügen:
darüber, daß die angegebenen Spanntiere tat—
sächlich vorhanden sind und in dem Betriebe zu
Spannzwecken gebraucht werden:
darübher, daß die beanspruchten Futtermengen
unter Berücksichtigung der eiwa jonst noch zur
Verfügung stehenden Futtermittel zur Verfüt—
terung an jene Spanntiere für den in der Anzeige
genannten Zeitraum unbedingt erforderlich sind.
Hat die Bezugsvereinigung Bedenken gegen
die Höhe der hiernach als erforderlich bescheinigten
Zuttermengen, so entscheidet guf ihren Antrag
die Reichsfuttermittelstelle.
83.
Es bleibt vorbehalten, Höchstgrenzen festzusetzen,
iber die binaus cine Befreiung von der Ueberlassungs—
flicht von Kiaftsuttermitteln zur Verfütterung an die
m xigenen Betritbe gebrachten Sponntiere nicht ge—
vährt wird.
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Gewerblichen Betrieben, wolche verschiedene Ar—
en von Kraftfuttermitteln in Gewahrsam haben voder
in ihrem Betriebe herstellen, bleibt die Wahl der zur
Berfütterung an ihre Spanntiere erforderlichen LArt
on Kraftsuttermitteln überlassen. Für Maczkeime,
Ruspatzgerste uꝛzdd Schu mmgersto findet jedoch eine
Bbefreiung von der Ueberlassungspflicht nur insoweit
statt, als eine amtliche Bescheinigung des Kommunal—
perbandes darüber beigehracht wird, daß andere Futter—
nmittel in dem gewerblichen Betriebe fsür den Bedarf
einer Spanntiere nicht oder nicht in ausreichenden
Nengen zur Verfügung stehen.
LArtikel II.
Soweit in der Verordnung über Futtermittel vom
5. Oftober 1916 (6. G. Bl. S. 1498) die Bezugsver—
einigung genannt ist, treten bei Nusputz und Schwimm⸗
gerste an die Stelle der Bezugsvercinigung die LSances—
Zuttermitteistesllea, in deren Bezirde die Lusputz- und
Zchwimmgerste anfällt, in Bundesstaaten, wo solche
nicht bestehen, die von der Landeszentralbehörde be—
timmte Stelle.
Berlin W. 9, den 14. Oktober 1916.
Reachssutsermitelstelle.
A.Mehnert.
Vorstehende Bekannunachung des Reichskanzlers
ind der Reichssuttermittelstelle bringe ich hiermit zur
zffentlichen Kenntnis, wobei ich auf die Strafbestim—
nungen in 8 18 der Verordnungen vom 5. 10. 16
R. G. Bl. S. 1108) aufmerksam mache.
Die anzeigepflichtigen gewerblichen Betriebe des
Landkreises haben die vom Kommunalverband gemäß
Art. J. 83 2 und 4 der vorstehenden Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle auszustellenden Bescheini—
zungen für das laufende Vierteljahr unverzüglich, künf
ig bis zum 3. des ersten Monats eines jeden Viertel
ahrs, bei mir unter Vorlage des von der Bezugs—
»ereinigung vorgeschriebenen Musters zu beantragen.
Die Angaben in dem Formular sind vorher von dem
zuständigen Bürgermeisteramt (GBetriebssitz) bestätigen
zu lassen. Für die Ausstellung der Bescheinigungen
ist die Seite 4 des Anmeldebogens vorgesehen. An—
eigepflichtige, die den Anmeldebogen nocht nicht be—
itzen, wollen diesen sosort bei der Bezugsvereinigung
der deutschen Landwirte, Abteilung Kraftfuttermittel,
Bberlin W. 35, Genthinerstraße 34, ansordern.
Im Uebrigen verweise ich auf meine Verfügung
im Kreisblatt Nr. 30 vom 7. 4. Lfd. Nr. 300 über
den Verkehr mit Kräftsuttermitteln.
Saarbrücken, den 9. November 1916.
Der Königl. Landrat
von Halfern.
Saarbrücken, den 17. November 1916.
Der Königliche Landrat.
v. Halfern.