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8 16.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
für die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung
und die Zentral-Einkaufsgesellschaft mm. b. H.
Sie beziehen sich nicht auf die vom Kriegsaus—
schusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. oder in seinem
Auftrag hergestellten Ersatzfuttermittel. Diese sind je—
doch durch die Bezugsvereinigung oder die vom
Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Vorschrif—
ten dieser Verordnung zu verteilen.
Ti? Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich
nicht auf Futtermittel, die der Verorbnung, be—
trefsend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen
und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Ge⸗—
setzblatt S. 67) unterstehen und nach dem 28. Januar
1916 aus dem Ausland eingeführt sind.
817.
Die Landeszentralbehßörden ersassen die Bestim—
mungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie
bestimmen, wer als zuständige Behörde und als Kom—
munalbVerband im Sinne dieser Verordnung anzu—
sehen ist.
Nr. J1 der Bekanntmachung vom 6. Juni 1916 (Reichs⸗
Besetzbl. S. 443) treten außer Kraft.
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften ver—⸗
wiesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft
gesetzt werden, treten an deren Stelle die entspre—
chenden Vorschriften dieser Verordnung.
8 22.
Der von der Bezugsoereinigung nach 8 7 Abs. 1
zu zahlende Uebernahmepreis darf die in den Be—
anntmachungen vom 19. NAugust 1915 (Reichs-Ger
etzbl. S. 504), 6. Januar, 26. März, 6. Juni und
5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 2, 197, 443, 923)
estgesetzten Grenzen bis zu andoerweiter Festsetzung
urch den Reichslanzler nicht überschreiten. Die Preife
zelten als Höchstpreise im Sinne des 86 Abs. 2.
8 283.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
ündung in Kraft. Der Rieichskanzler bestimmt den
zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellbertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
1021.) Ansführungsbestimmungen
zur Verorenung iber Futtermittel vont 5. Okt. 1916
(Reichsgesetzblatt S. 1108.)
J. Sanutistelle.
Die in 8 2 Abs. 2 Nr. 3 erwähnte, von der
dandeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle ist die
dandwirtschaftskammer des Bezirks, aus dem die Lie⸗—
erung erfolgt und die Saatstelle der Deut—
schen Landwirtschafts-Gesellschaft in Berr
lin. (Die Zuständigkeit der Saatstellen ist durch die
Bekanntmachung vom 23. Zuli 1916 geregelt.)
I. Auerkannutes Saatgut.
Anerkanntes Saatgut im Sinne des 8 2 Abs.
2 Mr. 3 ist Saatgut, das von einer preußischen Land—
wvirtschaftskammer oder von der Deutschen Landwirt—
schafts⸗Gesellschaft in Berlin als Saatgut anerkannt
ist. (Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche
Wirtschaften, die in der Sondernummer des gemein—
samen Tarif-Verkehrsanzeigers für den Güter⸗- und
Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen
Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahn, der
Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisen—
dahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen vom
16. Sept. 1916 nebst Nachträgen, Ergänzungen und
Berichtigungen aufgeführt sind.)
III. Zuständige Bohörde.
Zuständige Behörde im Sinne der g88 6, 8 ist
der Landrat (Oberamtmann) — in Stadtkreisen der
Bemeindevorstand — des SBezirkes, aus dem die Lie—
serung zu ersolgen hat.
IV. Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden
ind vier Mitgliedern. Ter Königlich Preußische Mi—
uster für Landwirtschaft, Domänen und Forsten er—
iennt den Vorsitzenden, die Mitglieder und deren
Stellvpertreter.
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung
bon vier Mitgliedern außer dem Vorsitzenden.
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte
ist von den Sitzungen des Schiedsgerichts zu benach⸗
richtigen. Sie ist befugt, Vertreter ohne Stimmrecht
zu denselben zu entsenden.
Bei Entscheidungen des Schiedsgerichts über die
Angemessenheit des Preises (ß 6 Abs. 2) ist ausschließ—
lich der Gehalt und die Beschaffenheit der Ware zur
Zeit des Gefahrüberganges mañgebend. Anschaffungs⸗
preis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer
hetracht.
8 18.
Mit Gefängnis bis zu sechs Mongaten oder mit
Beldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:
1. wer dem 8 2 zuwider Futtermittel in anderer
Weise als durch die Bezugsvereinigung absetzt
»der den Vorschriften des 82 Abs. 2 Nr. 3
über den Verkehr mit Saaigut zuwiderhandelt;
wer die ihm nach 8 3 obliegenden Anzeigen nicht
in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissent—
liich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
ver der ihm nach 8 5 obliegenden Verpflichtung
zum Trocknen nicht nachkommt;
wer der Verpflichtung zur Nufbewohrung, pfleg—
lichen Behandlung und zur Versicherung (8 6
Abs. 3) zuwiderhandelt;
ver den ihm auf Grund des 8 14 auferlegten
Verpslichtungen nicht nachlommt;
ver den nach 8 2 Albs. 2 Nr. 8, 8 17 erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt;
wer dem 8 15 zuwider Mischtutter ohne Geneh—
nigung herstellt.
In den Fällen der Nrnu. 1, 2, 8, 7 IBnnen neben
der Strafe die Gegenstände, ausf die sich die strafbare
ßandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unter—
schied, ob sie dem Täter gehören oder micht.
8 19.
Soweit in dieser Verordnung die Bezugsvpereini—
zung genannt ist, treten bei Ausputze und Schwimm—
zerste an die Stelle der Bezugsvercinigung die von der
Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stelle.
Die Vorschristen der 88 10, 11 finden auf Aus—
putze und Schwimmgerste keine Anwendung.
Gerste, die im Gemenge mit Hülsenfrüchten ge—
vesen und nach der Aberntung des Gemenges aus die—
sem ausgesondert ist, unterliegt den Vorschriften der
Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom
—
3.
8 20.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor—⸗
schriften dieser Verorbdnung zulassen.
8 21.
Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraft⸗—
futtermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.
399) nebst den Bekanntmachungen vom 5. August,
19. August, 13. September, 8. November, 19. Dezem⸗
ber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 489, 503, 584, 747, 831)
und vom 16. März, 24. März, 1. Mai 1916 (Reichs—
Gesetzbl. S. 168, 198, 349) sowie die Bestimmung in