des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs⸗
ortes notwendig ist. Die Orispolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegrophisch oder telephonisch zu
benachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte⸗
lungen anzustellen.
) Sosern dringende wirtschaftliche Grunde die
Aufstallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Ge—
höfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie
rungspräsident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
e) Schlüchtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um⸗
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir⸗
len, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver⸗
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortsholizeibehsʒrde Ausnahmen zulafsen.
q) Dünger und Jauche von Klauenblieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol⸗
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Ersaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß⸗
regeln ausgeführt werden. —
e) Die Einfuhr von Klauendieh in die Sperr⸗
bezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirkle ist verboten. Dem Durchtreiben von
stlauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—⸗
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen⸗
bieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli⸗
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen⸗
vieh — zu Nutz⸗ oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf—
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu⸗
lässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
Klauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattsinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord⸗
nung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 28. JZuni 1909 bestraft. *
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 34. Januar 1916.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Wohtt, Kreissekretär
1904. Velannturnehznug.
Zu der Bekanntmachung V. U. 20611. . R. M
Beschlagnatzme und Bestandserhebung von eusbanuhotz —
wird die Meldetrist in 85 für Besandsanmeldungen bis
15. Februar 1916 verlängert.
Saarbrücken, den 28. Januar 19186.
Stelirertretendes Seneraltomuuando
des 21. Armeckords
Vorstehendes bringe ich unter Bezugnahme auf die
im Kreisbtatte Nre. 8 vom 14. 1. 18 erfolgte Veröffent—
lichung der Bekanntmachung vom 153. 1. 6 unter Hin⸗
weis auf die Strafbestimmungen zur öffentlichen Kemntnis
Soweit die Meldungen noch nicht erfotgt sind, sind For—
mulare bierfür nebst Briefumschlägen für Meldepflichtige
daus dem Siadttreis Saarbrüden bei der Königlichen Po—
lizei⸗Direktion hierselbst, für solche gqus dem Landkreise
Saarbrücken bei den zuständigen Bürgermeisterämtern an
zufordern.
Saarbrücken den 20. Januar —1916.
der önigluche Laudrat.
9 Aaiefretär.
d
28
v.
105.) Adueeng.
Trotz wiederholter Warnungen kommen immer noch
Störungen in der Lichtverso rgqung der Gemeinde da
56
durch vor, daß Eisendraht oder andere Gegenstände ab
ichtlicher Weise über die Leitungen geworfen werden
hierdurch entstehen nicht nur erhebliche Unkosten für
die Gemeinden, sondern dieselben müssen auch of
längere Zeit ohne Licht bleiben.
Ich ersuche daher die Einwohnerschaft mit allen
NNachdruck dahin zu wirken, daß diese Dummheiten
unterbleiben. —X
Ludweiler, den 25. Januar 1916.
Der Bürgermeister.
VpoIler.
In der gestrigen Gemeinderatssitzung wurde bei Anwe
enhrit von 15 Mitgliedern folgendes beraten und beschlossen
b. Wegen der Ansorderung und Veitrelbung von Ge—
meindegefüllen in einer Anzabl Fälle Stellung z
nehmen
Dor BVersfetzung des Volizeiserganten Wolf in der
Rubestand unter Anerkennung des ihm zustehender
Rutegehalts zuzustimmen.
Dee freigewordene Polizeistelle piit cinem Polizeiwacht
meister zu besezen und die Gespaltsfüse nebst freier
Dienswohnung für denselben festzustesten.
Einen bei dem Besuge von Veinmehl für die vereinig
ten Vorstünde den Ziegenzucht⸗, Schweinegzuchte und
Viezrersicherun z-Vereins eatstandena Seh be rag Ldon
249 Mark von diesen Vereinen anzuforder
Die bisher don dem stellvertretenden Fleischbeschauer
für Ausübung der Fleischbeschau bezogene Vergütung
während des Krieges weiter zu zahlen
Dem mit dem Bürgermeistereiboten Ritz abgeschlos
jenen Tienstoertrage zuzustimmen.
enntiis zu nehmen, von einem in der Verwaltungs
streitlache des Berofiskus gegen die Gemeinde wegen
Herabsenzung der besonderen Gewerbesteuer für 1013
ernaitgenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts und
von den gegebenen Rechtsmittel keinen Gebrauch »
machen.
FIriedrichssthal. den 29. Januar 1916
Der e. Bürgermeister
Ballfte
v⸗
1883) Vennantuin chuug.
Iu Gronig ist die Manl- und Klauenseuche ausge
brochen. Die notwendigen Sperrmaßnahmen sind so
fort getroffen worden.
St. Wendel. den 23. Janunar 1916.
Der Kgl. Landrat:
v. Aschoff.
Sgarbrücken, den 2. Fedruar 1916.
Der Königliche Landrat:
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