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Amltliches Anzeigeblatt 2
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sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
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14. November 1916. 42. Jahrg.
—XX
Hausschlachtungen (6. 553). — Haferpreisfest⸗ anntmachungen der Schulbehörden (S. 555). — Ofsene
setzung (S. 553). — Verbot 1. der Beschreibung von Verkaufsstellen in Brebach (S. 555). — Verlegung
Aniformen, 2. des Verlauss von Patenten, 8. der der Schlachttage in Brebach (S. 556). — Viehverstei—
Ausübung der Jagd durch Ausländer, 4. der Ver- gerung in Neufechingen (S. 556). — Kriegslehrgang
kaufsankündigung ausländischer Firmen (S. 554). — in Geisenheim S. 556).
Kreistag (S. 554). — Urlaubsgesuche S. 555). — Be—
* ohn
bohnunnimuchunen dr zunrubehsruen.
1006 An sämtliche Landwirtschaftskammern.
Die Klagen über, Beschränkung der Hausschlachtungen
durch die neue Regelung des Fleischverkehrs tragen fort⸗
gesetzt eine Erregung in die Kreise der Schweinemäster, die
in diesem Maße nicht berechtigt ist und vielfach auf falscher
Auffassung von dem Inhaälte der geltenden Vorschriften
beruht. Wenngleich die unbeschränkte Verwendung des
Fleisches aus Hausschlachtungen leider nicht zu erreichen
war, so ist es doch eine bedauerliche Uebertreibung, wenn
behauptet wird, die Schweinemästung habe infolge der
Beschränkungen keinen Wert mebr für die Ernährung des
Selbstversorgers. Falsch ist es namentlich, daß dieser ein
Verbot der Sausschlachtung gewärtigen müsse und daß er
«Igenötigt sei, einen Teil des Fleisches des ausgeschlachteten
Schweines käuflich abzugeben.
Mit der Wiedergabe dieser irxtümlichen Auffassung
wird regelmäßig der Hinweis darauf verbunden, daß eben
diese Auffassung die Neigung der kleinen Leute, Schweine
zur Mast aufzustellen, in bedenklichem Maße vermindere.
Der Preissturz auf dem Ferkelmarkte scheint das Nachlassen
der Reigung zur Schweinemast leider zu bestätigen. Dieser
Gefahr muß auf alle Weise entgegengewirkt werden, da
es für die Volksernährung von größter Wichtigkeit ist, die
Schweinemast so viel wie möglich zu fördern.
Ich ersuche ergebenst, mit größtmöglichster Deutlichkeit
und wiederholt folgendes bekannt zu geben:
Jedermann, der sich ein Schwein gemästet hat, kann
dieses Schwein für seinen Hausbedarf schlachten. Die Ge—
nehmigung zur Schlachtung eines Schweines darf dem—
enigen, der das Schwein in seiner eigenen Wirtschaft wenig⸗
tens sechs Wochen gemästet hat, vom Kommunalverband
nicht verfagt werden, es sei denn, daß der Bedarf des Selbst—
»ersorgers für eine übermäßig lange Zeit gedeckt würde,
so daß mit dem Verderben eines Teiles des Sleisches zu
rechnen wäre. Dem Selbstversorger dürfen diejenigen
Schweine, deren er zur Versorgung seiner Hausangehörigen
bedarf, nicht fortgenommen werden. Es wird auch
nicht von ihm verlangt, irgend einen Teil
des Schweinefleisches abzuliefern. Lediglich
eine Anrechnung auf seine Sleischkarte findet statt; aber
— je nach der Zahl der vom Selbstversorger auf den
Fopf der von ihm zu versorgenden PVersonen geschlachteten
Schweine — nur mit bezw. */, des tatsächlichen Ge—
wichts, so daß dem Selbstversorger voll oder wenigstens
annähernd die doppelte Portion zukommt als der
übrigen Bevölkerung. Bei der Anrechnung soll überdies
dafür gesorgt werden, daß dem Selbstversorger die Möglich—
keit bleibt, daneben noch frisches Fleisch auf die Fleisch—
karte zu bekommen. Beispielsweise hat ein Selbstversorger,
zu dessen Haushalt fünf erwachsene Personen (er selbst,
feine Frau, ein Knecht, 2 Mägde), drei Kinder im Alter
über sechs Jahre und zwei Kinder im Alter unter sechs
Jahre gehören, Anspruch auf 9 X 250 Gr. Sleisch die
Woche — 2250 Gr. Schlachtet er ein Schwein von 120 Klgr.
Lebendgewicht — 96 Klagr. Schlachtgewicht, so werden ihm
von diesem Schlachtgewicht nur 48 Klar. auf Sleischkarte
angerechnet. Die Schlachtung des Schweines würde also
die Fleischkarten für 21 Wochen voll in Anspruch nehmen;
erklärt der Selbstversorger aber, daß er statt 21 Wochen
30 Wochen mit den aus dem Schwein gewonnenen Fleischborräten
reichen will, so würden ihm noch für 9 Wochen
also 92250 — 2046 Klgr. Fleisch zustehen, das er je nach