über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den
ẽrweiterungsbekauntmachungen vom 9. Oktober 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 615), vom 25. November 1915
Reichs-Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916
Reichs-Gesetßbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht nach 8 5 der Bekanntmachung
iber Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungs—
»ekanntmachungen vom 3. September 1915 6Reichs-Gesetzbl.
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs—
Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung
des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fern—
haltung unzuwerlässiger Personen vom Handel vom 23.
September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 609) angeordnet
verden.
»om 26. Man 1916 (W. III. 1500,4. 16 K. R. A.) so—
wie des 8 4e der Bekanntmachung, betreffend Beschlag—
nahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern
isw, vom 15. August 1916 (W. III. 3500/7. 16 K. R.
A) erlaunt war, soweit diese Gewebe während der
Beltungsdauer der die Herstellung gestattenden Be—
kanntmachang aungefertigt sind.“
Hinter 8 5 Ziffer9 wird folgende Nr. 92 ein—
geschoben:
„Bastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund
des 8 50 der Bekanntmachung, betreffend Beschlag—
tahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern
usw.,, vom 10. November 1916 (W. IIl. 3000/9. 16.
ß. R. A.) erlaubt ist.“
Artikel J.
Im 8 2 der Bekauntmachung W. M. 1000/11. 15.
Z. R. AMA. werden zwischen die Worte: „verschiedener
Spinnstoffe“ und „hergestellt sind' die Worte: „oder
auch unter Mitverwendung von Papier“ eingefügt.
Die Worte „bei Sandsack- und Strohsackgeweben auch Artikel IV.
uinter Mitverwendung von Papier' fallen fort. Für die durch die erweiterte Beschlagnahme er—
Artikel II orderlichen Meldungen gelten hinsichtlich des Stich—
W * ages und der Meldefrist die i .Bek ⸗
J 8 Ziffer der Bekanntmachung W. M. 1000/11. —— w. * r e wr d der Feann
5 K. R.At erhält felgende Fassung:! Bestimmungen. Für die erste Meldung ist der am Be—
WBastfasergewebe, deren Herstellung auf Grund des ginn des 10. November 10916 talsaclich vorhandene
338 Nr. 2d und e der Bekanntmachung, betreffend Be— Bestand maßngebenbe Die cesten Meldungen uͤnb vi
schlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bast-— dum 20. Noßember 1018 3ů Ineterrein
asern und Erzeuenissen aus Bastfasern, vom 23. De— 29*
ember 1915 (W. III. 1577/10. 15 K. R. A.) des 88 Artikel V.
Nr. 2d der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung
Verwendung und Veräußerung von Bassfasern usw., in Kraft.
Saarbrücken, den 10. November 1916.
3.3 25 3 44 y F
Königlich Preußisches Stellpertretendes Generalkommando 21. Armeekorvs.
6095. t F
Bekanntmachung,
Rr. U. 1. 2939/9. 16. K. N. A.
beir. Herstelsungsverbot von Garnen und Geweben aus Mischungen von
Papier und Wolle oder Kunstwolle.
Vom 10. November 1916.
Artikel III.
In der Uebersichtstafel, Gruppe Jl, II, III, V, VII,
Spalte 2 der Bekanntmachung W. M. 1000,11. 15.
st. R. A. treten die Worte hinzu: „auch unter Mitver—
vendung von Papier“.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit
dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß
ede Uebertretung wie jedes Auffordern oder Anreizen
zur Uebertretung der erlassenen Vorschriften, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
derwirkt sind, nach 8 9h des Gesetzes über den Belager—
ungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem
Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813),
in Bayern nach Artikel 4 Ziffer 2 des bayerischen Ge—
etzes üͤber den Kriegszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 19185
bhestraft wird.
Die zur Zeit des Inkrasttretens dieser Bekannt—
machung gebäumten Papierketten dürfen unter Ver—
vendnung von Wolle oder Kunstwolle, soweit es nicht
hisher bereits verbolen war, abgearbeitet werden. Die
Beschlagnahme der hierdurch hergestellten Gewebe nach
Maßgabe der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15.
K. R. A. in der Fassung der Bekanntmachung W. M.
207/9. 16. K. R. A. bleibt unberührt.
82.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an
die Kriegs-Rohstoff⸗ Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriuniss, Sektion WeJ, Beruin SW 48, Verl.
Hedemannstr. 11, zu richten. Die Entscheidung über
die Anträge behält sich der zuständiae Militärbefehlshaber
vor.
8S1L.
Die Verwendung von Wolle oder Kunstwolle oder
Mischungen von Spinnstoffen, in denen Wolle oder
dunstwolle enthalten ist, zur Herstellung von Garnen
o»der Geweben unter Mitverwendung von Papier ist
verboten.
Saarbrücken, 10. November 1916.
r* * * 5322 — *— * 4
Königlich Vreußisches Stellvertretendes Generalkymmando 24. Armeekords.
Zaarbrücken. den 11. Novemher 1916 Der Konigliche Landrat. J
v. Halfern
82
83.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkundung
in Kraft.