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Amiliches Anzeigeblalt
sür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
ceriftleltung des nichtaurttichen Teiles. Truck und Verlag von G. H. Sweur un Saau⸗
ücken (Truckort Polktingen). — TFernwrecher der Geichftsstelle (Batmuobrst raße 20)
Nr. AO (Anit Saarbrucken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 13864 (Amt Saarbrãckenꝰ.
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Nr. 111.
Bezugsprele für das Vierteljahr 1.5 Nir.
Anzeigeng? dühbren: die Agespaltene Zeile oder deren ä.aum Mpifg.
Amtliche Anzeigen: der Mimnm breite 1 nim hobe Raunt 2O Pig.
— 6Grichelnungstage: Diendtag und äreitag. —
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Sametag,
i1. Rovpember 1918 42. Jahrg.
In halt.
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von, (S. 551). — Herstellungsverbot von Garnen und Ge—
Flachs- und' Hanfstroh, Bastfasern (S. 5439. — Zur weben aus Mischungen von Papier und Wolle oder
Beschlagnahme von Web-, Wirk- und Strickwaren Kunstwolle (S. 552).
— 1 8
Betanntmahung
Nr. 70. III. 39909. 16. K. R. A.
betref. Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- und
—— d 6—— * 2 — 2 336 229 *
Hanfsirsh, Bafffasern (Jute, Flachs, Namie, eurspäischer und außereurs⸗
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päischer Hanf), und von Erzeugnissen aus Bastfasern. Vom 109. Nov. 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiemit auf Er— stroh, Strohflachs, Flachs bzw. Hanf im Stroh),
suchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allge— jedoch nicht auf die Frucht (GLeinsaat);
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß b) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere gebleichtem, kremiertem 8 —— Fesmap
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung
die Beschlagnahme-Vorschriften nach 8 6*) der Be⸗ sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer
kanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs⸗ und außereuropascher Hanf (Mantlahauf, Sisal—
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 8. 357) hanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs
vom 9. Oltober 1915 GReichs-Gesetzbls 645. vom und andere Seilersasern) und alle bei der Ver—
25. November 1915 GReichs-Gesetzbl. S. 779) und 14. arbeilung von Basifafer-Rohstoffen, Halb- und
September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1010 und jede Fertigerzeugnissen entstehenden Wergarten, Ab—
Zu iderhandlung gegen die Dagerbuchführung nach fälle (mit Ausnahme der Lumpen und Stoffab—
5*5) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen faͤlle) re), Fabrikkehricht sowie die durch Auf—
⸗om 2. Zebruar 1915 GReichs-Gesetzbl. S. 549), vom lösung von Bastfafer-Erzeugnissen und Lumpen
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549 und, vom wieder gewonnenen Fasern;
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689 bestraft
wird. Auch kann die Schließung des Betriebes ge— c) alle Halberzeugnisse aus Bastfasern;
mäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver— d) die nach Maßgabe des 816 Ziffer 2 auf Vorrat
lässiger Personen vom Handel vom 283. September seit dem 27. Dezember 1915 fertiggestellten Halb—
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden. und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern.
663.
81.
Beschlagunahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
2a) alles Flachs- und Hanfstroh. Die Beschtagnahme
erstreckt sich nur auf den Halm (Flachs, Hanf⸗
9 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld⸗
strafe bis zu 10 600 Mk. wird, sofern nicht nach all—
Jemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite—
schafft. beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
taujt, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs⸗
geschäft über ihn abscließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen—
ffände zu verwahren und pfleglich zu bebandeln, zu—
widerhandelt;:
wer den nack 8 5 erlafssenen Ausführungsbestinmungen
zuwiderhandelt.
*) Wer vorfühlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetztene—
Frist erlelll oder wissentlich unrichtige oder unvollstän—
82.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist Ñund rechtsgeschäftliche Ver—
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mo—
naten oder mit Geldstrafe bis zu zebntausend Mark
bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.
Ebenso wird bestraft. wer vorfätzlich die vorgeschrie—
—— Lagerbücher einzurichten oder zu fübren unter—
ißt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der, er auf Grund dleser
Verorbnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mart
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Monagaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fabr⸗
fässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder
zu führen unterläßt.
ey Die Beschlaanahyme von Lumpen und neuen Stofif
abfällen auf Grund der Bekanntuachung vom 16. 5. 416
Rr. W. IV. 9004. 16. K. R. A. bleibt bierdurch unberübrt.