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Postkartenvordrucke Nr. 125 hierzu können Be—
hörden von der Reichsbekleidungsstelle Verwal—
tungsabteilung unentgeltlich beziehen. Die Ein—
tragung in die Personalliste erfolgt nur von der
zuständigen Ausfertigungsbehörde des Wohnorts,
die Eintragungen in die Warenliste nur von der
Behörde, die den Bezugsschein ausgefertigt hat.
In Fällen, in denen eine Bescheinigung des Dis—
ziplinarvorgesetzten nicht rechtzeitig beigebracht
werden kann, z. B. während eines Urlaubs nach
dem Wohnort, gilt der für die Zioilbevölkerung
vorgeschriebene Weg, d. h. Prüfung und Aus—
fertigung ersolgt nur durch die Behörde des Wohn—
orts nach Prüfung der Notwendigkeit der An—
schaffung.
Militärpersonen im Sinne dieser Bökanntmachung
sind auch diejenigen Angehörigen verbündeter
Heere, die sich aus dienstlicher Veranlassung im
Inlande eufhalten.
2. Für mehrere Militärpersonen oder ganze Trup—
penteile dürfen Bezugsscheine nicht ausgestellt wer—
den. Dies gilt auch für Liebesgaben.
3. Für Begleitung, die von den Angehörigen an
Befangene in seindliche Länder geschickt werden soll,
ist durch Befragen bezw. durch Einforderung einer
glaubhaften Versicherung des Antragstellers, von Brie—
fen des Gefangenen usw. die erforderliche Unterlage
sür die Ausstellung eines Bezugsscheines zu beschaffen.
4. Für in Deutschland untergebrachte Kriegsge—
fangene seindlicher Länder, die dem Unteroffizier- be—
ziehentlich Gemeinenstand angebören, sind Bezugs—
scheine nicht auszustellen. Für kriegsgefangene Offi—
ziere und Beamte im Offiziersrang können zwar Be—
zugsscheine durch die nach 88 12 und 18 der Bundes—
ratsverordnung vom 10. Juni 1916 für den Bezirk
des Gefangenenlagers bestellte zusändige. Bezugs—
scheins⸗,Ausfertigußgsstelle ausgefertigt werden, jedoch
nur dann, wenn die unbedingte Notwendigkeit der Be—
schafsung durch den Kommandanten des Gefangenen—
lagers bescheinigt ist.
5. Militäruniormen, Uniformbesatz, Militäraus—
rüsftungsgegenstände und Wickelgamaschen unterliegen
naach 82 Nummer 19 der Bekanntmachung des Reichs—
kanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916
nicht der Bezugsscheinspflicht.
6. Kantinen innerhalb des deutschen Reiches, so—
wohl verpachtete wie die von den Truppen selbst be—
wirtschafteten, sind den Bestimmungen der Bundés—
ratsverordnung vom 10. Juni 1916 unterworfen und
dürfen bezugsscheinpflichtige Waren nur gegen Be—
zugsschein veräußern.
)
811
Ausfertigtag des Brzuns cheittes in dringlichen
Faͤllen.
Nicht nur die zuständige Ausfertigungsbehörde des
Wohnorts des Antragsstellers, sondern jede Ausfer—
tigungsbehörde im Deutschen Reiche ist zur Ausfer—
tigung eines Bezugsscheines ermächtigt in folgenden
Fällen plötzlichen dringenden Bedarfs, falls die recht—
zeiige Beschafsungt eines Bezugsscheines bei der Be—
hörde des Wohnortes nicht mehr möglich ist:
bei plötzlicher Erkrankung oder bei plötzlichem
Witterungswechsel im Falle bestehender Krank—
heit, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nach—
gewiesen wird, daß die Gesundung bei Nichter—
jalt des gewünschten Gegenstandes gefährdet ist;
bei Verlust oder Beschädigung eines Bekleidungs—
stückes, die den weiteren Gebrauch ausschließt,
wenn ein sofortiger Ersatz unbedingt ersorderlich,
aber nicht vorhanden ist;
e) bei Todesfällen bezüglich der Trauer- und
Totenkleidung und Sargausstattung.
Die Voraussetzungen unter b und e sind glaubhaft
darzutun. In allen diesen Fällen darf nur das un—
bedingt Notwendigste zugebilligt werden.
Die ausfertigende Behörde hat an die zuständige
Ausfertigungsbehörde des Wohnortes Mitteilung von
der Ausfertigung des Bezugsscheines zu machen. Post⸗
kartendvordrucke Nr. 125 hierzu können die Kommunal⸗
derbände, von der Reichsbekleibungsstelle Verwaltungs⸗—
abteilung unentgeltlich beziehen. Die Eintragung in
die Personalliste erfolgt nur von der zuständigen Aus—
fertigungsbehörde des Wohnortes, die Eintragung in
die Warenliste nur von der Behörde des Aufent—
zaltsorts, die den Bezugsschein ausgefertigt hat.
812.
Ausfertigung des Bezugsscheines für deutsche
Schitsfer und Flößer.
Den deutschen See- und Binnenschiffern und Flö—
zern können die zuständigen Ausfertigungsbehörden
des Wohnortes auf Antrag eine Personalkarte aus—
tellen, die mit Datum der Ausstellung und Stempel
zu versehen ist. Gegen Vorlegung dieser Personal—
sarte ist jede Ausfertigzungsbehörde im Deutschen Reich
»ꝛrmächtigt, Bezugsscheine für den Inhaber und dessen
nitfahrende Angehörigen auszustellen. Diese Aus—
tellung ist auf der Versonalkarte zu vermerken.
Die ausfertigende Behörde hat an die zuständige
Ausfertigungsbehörde des Wohnortes Mitteilung von
zer Ausfertigung des Bezugsscheines zwecks Eintra—
zung in der dort zu führenden Personalliste zu machen.
ßostkartenvordrucke Nr. 125 hierzu können die Kom—
nunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle Ver—
valtungsabteilung unentgeltlich beziehen. Die Ein—
ragung in die Warenliste erfolgt nur von der Be—
hörde, die den Bezugsschein ausgefertigt hat.
Die erstmalig ausgestellte Versonalkarte hat die
Nr. 1 zu tragen. ZIst sie voll ausgefüllt, kann der
Inbaber gegen ihre Vorlegung bei der zuständigen
Ausfertigungsbehörde seines Wohnorts eine weitere
Personalkarte beantragen, die die Nr. 2 erhält ꝛc.
Der Antragsteller hat die sämtlichen ihm ausge—
händigten Personalkarten sorgfältig auszubewahren
und sie bei jedem Antrag auf Aussertigung eines Be—
zugsscheins zur Prüfung vorzulegen.
8 13.
Militärische
Beschlagnahhme und VBeräußerungsbeschränkungen.
Die von den Militärbefehlshabern veröffentlichten
Beschlagnahme und Veräußerungsbeschränkungen wer⸗
den durch die Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelle
ruicht berührt.
8 14.
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen und
berbote in 87 Absatz 3 Satz 2Z und 89 Absatz 2
Zatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Straf—
indrohung des 8 20 Nummer 1 der Bundesrats-Ver⸗
»rdnung vom 10. Juni 1916; auch kann die zustän—
»ige Behörde nach 8 15 dieser Bundesratsverordnung
ie betreffenden Betriebe schließen, beziehentlich die
Fortfetzung des betreffenden Wandergewerbes unter—
agen.
8 15.
Ausnahmebewilligung.
Zu der für die 88 10 bis 12 dieser Betannt—
nachung erforderlichen Ausnahmebewilligung von 812
der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 ist