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IILVVI
299.) Bekanntmachung
vetreffend Sicherung der Telegraphen⸗ und Fern⸗
sprechanlagen gegen Beschädigungen.
Die Reichs-⸗Telegraphen⸗ und Fernsprechanlagen
sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
verfen von Drahtenden in die Leitungen,
durch Zertrümmern von Isolatoren, durch
das AÄuflassen von Papierdrachen in
der Nähe der Leitungen, durch Unvorsichtig⸗
teit bein Baumfällen oder bei Spreng⸗
arbeiten bei Aufgrabungen und Boh—⸗
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, die Sicherheit des Telegraphen- und
Fernsprechbetriebes aber gerade in der jetzigen Zeit
dbon ganz besonderer militärischer Bedeu—
tung ist, so ist es Pflicht eines Jeden, durch Belehrung
und Beaufsichtigung, insbesondere der Jugend, daran
mitzuhelfen, daß der Beschädigung derartiger Anlagen
gesteuert wird. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer⸗
den im Einzelfalle Belohnungenbis zu 15 Mk.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig haben gemacht
werden können, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Ein—
schreiten verhindert worden ist. Die gegen die Tele—
graphenanlagen usw. verübte oder versuchte strafbare
dandlung muß jedoch soweit festgestellt sein, daß die
Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann. Alle zur
Mitwirkung an der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schute der Reichs-Te⸗
legraphenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
der nächs'sen Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von
zffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- oder Fern⸗
prechanlagen wird gemäß 8 Ob des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nach den allge—⸗
meinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist.
Der Versuch der Beschädigung wird wie die vollen—
dete Tat bestraft.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetz⸗
buchs für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
bom 13. Mai 1891:
8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
reiner zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Verän—
derungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
zgefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“
8 3184.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
ind 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
Re allgemeinen Strafbatimmungen wegen
Zachbeschädigung anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts—
vidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
nen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗
ünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
lann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er—
tannt werden.“
Trier, 14. März 1916.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Genztzsch.
Saarbrücken, den 8. November 1916.
Der Königliche Landrat.
v. Halfern.
Pelegr.-Adt.: Deutzthhanb. TTeltph.-Ir. )u. 367.
Postscheckkonto Koln 2240.
— — Hauptsitz: Berlin W. —
Aktienkapital u. Reseruen 470000000 N.
jn den deteten II Janpen (U904 — 10l4 vertelste Dioldenden
12, 12, 12, 12, 12, 121, 122, 121,
121/2, 1212, 1000.
Filialem:
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Duũusseldort, Elberfeld, Frankfurt a. M.
Hambursg, Köln, Leipzig, Munchen, Nurnberg,
Saarbrũucken.
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Bocholt, Bonn, Chemnitz, Coblenz, Cronenberg,
Darmstadt, M. Gladbach, Hagen, Hamm-Hanau,
Keln-Mälheim, Meissen, Neheim,
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Rheydt, Solingen, Trier, Wiesbaden.
In der Errichtung begriffen: Metz.
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Goch, Hilden, Idar, Langerfeld, Lippstadt,
Moers, Opladen, Potsdam, Radéberg, Rons.
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