101.) Bekannismachatuug.
Der Viehmarkt in Völklingen am Don—
nerstag, 3. Februar, wird aus Anlaß des Ausbruchs
der Maul⸗ und Klauenseuche im Kreise Aufgehoben.
Saarbrücken, den 1. Februar 1916.
Der Königliche Landrat.
J. VB.: Woytt.
162.) Belonn timerchnutg.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt⸗
machung vom 17. Dezember 1914 (RGBI. S. 516 ff.)),
25. 9. 1915 (RGBI. S. 607), 4. 11. 1915 (RGBl. S.
725), 4. 11. 1915 (RGBSi. S. 728) und 25. 1. 1916
werden vom 2. Februar 1916 jolgende Höchstpreise für
Gemüse festgesetzt:
Für Weißkohl (Weißtraut) ur d. Pfd. 7 Pig.,
„Notkohl Glaukohl) — 11
Wirsingkohl (Savoyerkohl) 1
Grünkohl (Braun⸗— oder
srauskohl) 2
Kohlrüben (ESteckrüben, Wruken
oder Dotschen)
a) für weiße Kohlrüben d
b) für gelbe Kohlrüben 6
Pohrrüben (rote und gelbe
Speisemühren, auch gelbe Rüben
genannt)
a) lange Speisemöhren
1. weißfleischige (Gogenannte
Pferdemöhren) i
2. rotfleischige Speisemöhren 8
b) Karotten Curze, rotfleischige 11
Zwiebeln .. 204
Soenerkraut (Sauerkohl) 16
Saarbrücken, den 31. Zanuar 1916.
Der Königliche Landrat.
KXIS307. Z. B.: Sommer, Regierungs-Assessor.
193.1 Vekanntunachung.
WBiehsenchenpolizeiliche Anordouung.
In dem Gehöft der Witwe Chr. Kaufmann in
Ludweiler, sog. Kleine Seite Nr. 19, ist der Ausbruch
der Maul⸗ und Klauensenche amitstierärztlich festge—
stellt worden.
Der Sperrbezirk umsaßt die sog. Kleine Seite
Nr. 6G bis einschl. 35 und die Ansiedlung.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
pon 25. Zuni 1809 (N. G.⸗Bl. S. 519) mit Ermächti,
gung des Herrn Regierungspräfidenten solgendes be—
stimmt:
J. Für das verseuchte Gehöst gelten folgende Korschriften:
) Das Klauenvieh unterliegt der Stallsperre.
bz Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge—⸗
voft nicht verlassen kann. Die Hunde sind sestzulegen.
e) Freindes Klauennieß ist von dem Gesöfte fern⸗—
zuhalten.
a) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte in
verboren.
ey) Die Entfernung des Düungers aus den ver⸗
senchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
—8 — von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
rfen nur nach den VSorschriften des 5 19, Abs. 8,4
—— Anweisung für das Desinfektivnsverfabren er-Polgen.
*HZutter und Streuvorräte durfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
nnd nur insowelt aus dem Gehßfte ausgesührt werden
ie sie nach weielich nach dem Hrie threr Lagerung und
der Art des Trausports Träger des Ruecungsstoffs
micht lJeln Dnuueι.
*
24
*8) Gerätschaften, Fahrzeuge, Vehältnisse und son⸗
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans⸗
portgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
1) Wolle darf nur in festen Säcken vervpackt aus
dem Gehsft ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge⸗
hüfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai—
gen Abläufe der Dungstätten oder der Zauchebehälter
find täglich mindestens einmal mit dünner Kallmilch
zu Übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Perfonen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. t8Zur Wartung des Klauenvlehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
8. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Fersonen im Gefolge haben, ist vor er⸗
solgter Schlußdesinfeltion verboten.
II. Für den Sverrbezirk gelten folgende Vor—⸗
schriften:
1. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut⸗
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul⸗ und Klauen⸗
seuche⸗Sperrbezirk. Einsfuhr und Durchtreiben von
slauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
pannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu⸗
bringen.
2. Fuür den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie⸗
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehbfte des Sperr⸗
vezieks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Senchengehöften sämtliches
lauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmähßige Desinfektion be—
wirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
derrn Regterungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
Klauenvieh entfernt werden, sosern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierãratliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestannd des Gehöfts noch seuchen⸗
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
erfolgen soli, ist die Genehmigung des VLandrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erfornerlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be⸗
sördert werden, so ist von der Erteiltung der Ausfuhr⸗
genehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver⸗
ladung erfolgen soll, unverzüzrich in Kenntnis zu setzen.
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleichec Vermerk ist auf den
für die Versendung berutzten Frachtbriefen anzubrin⸗
gen. Dem Jrachcbrief ist jerner eine Erlaubnis boei⸗
zuheften. Klauenvieh, das in den fso gekennzeichneten
Eifenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver⸗
oracht werden. Ein Entladen oder Umladen iß un⸗
erweas nur insomeit zukäßsig, als es zur Erre ichuns