4. Baumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte
oder gewirkte Spitzenstoffe und baumwollene glatt
oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe.
15. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe.
l5a. Wachstuch.
5b. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und
Zutaten ausschließlich aus den unter Nummer 18,
14, 15 und 152 genannten Stoffen hergestellt sind.
verbandstoffe und Damenbinden.
Orthopädische Bandagen.
gonfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen),
nsbesondere Bäffchen, Rüschen, Halskrausen, Ja—
dots.
Fertige Fracks, Uniformbesatz.
Militäruniformen, Militärausrüstungsgegenstände
d. h. nur für Militärpersonen verwendbare Gegen—
stände), Wickelgamaschen.
Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungs—
tücke.
Imitierte Pelzgarnituren aus baumwollenem oder
vollenem Plüsch, Krimmer oder Astrachan.
Fertige Säuglingsbekleidung für Kinder bis zu
einem Jahre.
Bummiunterlagen für Säuglinge.
dorsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertig—
zestellt waren.
zemusterte weiße Tischzeuge, soweit sie abgepaßt
gewebt sind.
seise- und Schlafdecken, sofern der Kleinhandels—
zreis 50 Mark für das Stück übersteigt.
dragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze,
drawatten.
daschentücher, sofern sie der Fläche nach zu einem
Rrittel oder mehr aus Spitzen bestehen.
zchuhwaren.
Hummimäntel und gummierte Badeartikel. Der
Bummierung steht Ersatzgummierung gleich.
zpielwaren aus Web-, Wirk- und Strickwaren, so—
veit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. Sep—
ember 1916 bereits zugeschnitten waren.
Begenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr
als 1 Mark für das Stück beträgt, mit Ausnahme
»on Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und
Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Be—
stimmung unter Nummer 38. Von diesen Gegen—
tänden darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person
ticht mehr als je 1 Stück derselben Ware ver—
iußert werden.
Stoffe bis zu Längen von 30 em, sowohl Reste
wie vom Stück geschnitten, sofern der Kleinhandels—
preis für diesen Stoffrest oder dieses abgeschnittene
Stoffstück nicht mehr als 1 Mark beträgt. Von
diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoff—
stücken darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person
nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware ver—
äußert werden.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise ge—
währt wird, sind die Preise nach Abzug des Rabatts
maßgebend.
Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten
sKorsette müssen vor der Fertigstellung auf der Innen—
eite am unteren Rande den deutlich sichtbaren un—
auswaschbaren Stempel:
Nach dem 81. Oktober 10916 fertiggestet— —
erhalten. Sofort nach Veröffentlichung dieser Be—
kanntmachung haben sämtliche Fabrikations-, Großhan—
dels- und Kleinhandelsbetriebe, in denen Korsette auf
dager sind, eine Aufnahme zu machen, in der die bei
ihnen lagernden Korsette stück- oder dutzendweise ein—
zutragen sind. Das Aufnahmeverzeichnis ist mit Da—
tum und Unterschrift des Inhabers abzuschließen, sorg⸗
21.
— 24.
26.
27.
28.
29.
31.
35.
36.
37.
38.
sam aufzubewahren und den Ueberwachungspersonen
ruf Verlangen vorzulegen. Vor Abschluß dieses Auf—
iahmeverzeichnisses ist der Verkauf von Korsetten ver—
boten. Jedes verkaufte Korsett ist von dem Aufnahme—
verzeichnis abzuschreiben.
83.
Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeich—
nisse B aufgeführten Gegenstände können, ohne Prü—
fung der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt wer—
den, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer
Abgabebescheinigung einer von der Reichsbekleidungs—
stelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß
er dieser ein entsprechendes gleichartiges von ihm ge—
tragenes gebrauchsfähiges Oberkleidungsstück entgeltlich
oder unentgeltlich überlassen hat.
Auf einem derartigen Bezugsschein muß das Ober—
kleidungsstück nach dem Wortlaut des nachstehenden
Verzeichnisses Bmit der dort aufgeführten Preisgrenze
angegeben sein. Gewerbetreibende dürfen im Klein—
handel und in der Maßschneiderei gegen derartige Be—
zugsscheine nur solche in nachstehendem Verzeichnis B
rufgeführte Oberkleidungsstücke veräußern, deren Klein—
handelspreis die dort aufgeführten Preisgrenzen über—
teigt.
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der
Stückzahl, für die derartige Bezugsscheine ausgestellt
verden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle.
Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Be—
kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäu—
fen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 30. März
1916 (Reichsgesetzbl. S. 214) zulässigen Preise.
Ver zeichnis B
Bezugsschein gegen Abgabebescheinigung).
1. Fertige Herrenoberkleidung, sofern der Klein—
handelspreis
für den Rock- und Gehrockanzug 150.— Mark
den Sack- und Sportanzug 130 —
den Rock- und Gehrock 100. —
die Sackjacke 75. -
die Weste 25. -
das Beinkleid 35. ⸗
den Winterüberzieher 160. —
„den Sommerüberzieher 130
übersteigt.
Fertige Damenoberkleidung, sofern der Kleinhan—
delspreis
für den Damenmantel 130.— Mark
den Backfischmantel I10. -
das Jackenkleid 160. — ,
das Waschkleid 75. —2 ,
die wollene Bluse 40.2 ,
die Waschbluse 30 — ,
den wollenen Morgenrock 60 ·
den Waschmorgenrock 40. F
das garnierte wollene Kleid 225.
„den Kleiderrock 55 —
übersteigt. —
Fertige Mädchenoberkleidung für das schulpflich—
tige Alter und fertige Kinderoberkleidung für das
Alter bis zu 6 Jahren, sofern der Kleinhandels⸗
oreis
„für den Mantel 75.— Mark
„das wollene Kleid 50. 2 5,
„das Waschkleid 30 —
übersteigt.
Die nach Maß anzufertigende, in Nummer 1,2
und 3 aufgeführte Herren--Damen-, Mädchen⸗
und Kinderoberkleidung, die beiden letzteren für
das unter Nummer 83 genannte Alter, sofern die
unter Nummer 1, 2 und 3 angegebenen Preis—
grenzen überschritten werden.
Die Bestimmungen des vorstehenden Verzeich—
nisses B für wollene Oberkleidung gelten auch für