Kreisb
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitumg des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von K. 5. Sche uren Sagr—
xücken (Druckort Bölklingen). — Ferniprechex der Geschäftstelle (Babnbeiltraße X)
Rr. W80 (Amt Saarbrũcken). Zernsprechex/ccẽ Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
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Ar. 109. Mittwoch,
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Bezugspreis für das Vierteljahr 1.28 Mt.
AAnzelgengebühren: die Agelpaltene Zeile oder deren Naum Wetg.
Amtliche Anzeigen: der N0 min breite 1 mmm hohe Raum Wpfg.
— Erscheinungétaage: Dienstag und Freitaa. — —
„November 1916. 42. Jahrg.
Inhalt.
Bekanntmachung über Bezugsscheine und den Verkehr
mit Web-, Wirk- und Strickwaren (541). — Hausschlachtungen
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2
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IIIIIEDA
397)
VBekanntmachung über Bezugsscheine. — Bekaunt⸗
machung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölke⸗
rung vom 10. Juni 1916 0Neichs-Gesetzbl. S. 463).
Vom 31. Oktober 1916.
Auf Grund der 88 11, 19 der Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk—
und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom
10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) bringe ich
folgendes zur öffentlichen Kenntnis:
81.
Die Bekanntmachung, betreffend die von der Re—
gelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren
für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen
GBegenstände vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.
163) nebst den hierzu erlassenen Bekanntmachungen
oom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 698), 7. Au—
gust 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 928), 21. August 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 938) und 9. September 1916
(Reichs-⸗Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben.
82.
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die
Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk— und Strick⸗
waren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni
1916 Reichs⸗Gesetzoͤl. S. 463) mit Ausnahme der 887,
3 Abs. 6, 88 10, 14, 15 und 20 finden auf die im
aachstehenden Verzeichnis A (cöeiliste) aufgeführten
Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandels⸗
preise gelten die nach der Bekanntmachung über
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk—⸗
und Strickwaren vom 80. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S3. 214 zulässigen Preise.
Den“ Krankenanstalten und Krankenkassen mit
eigener Verbandstoffniederlage ist es“ verboten, auf
Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A
Verbandstoffe ohne Bezugsschein zu erwerben. Die
Ausstellung von Bezugsscheinen für sie erfolgt durch
die Reichsbekleidungsstelle Abteilung B für Anstalts⸗
versorgung auf dem in 8 16 der Bekanntmachung über
die Regelung des Verkehrs mit Web⸗-, Wirk- und Strick—
varen für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni
1916 vorgeschriebenen Wege. Die Reichsbekleidungs⸗
stelle ist berechtigt, anstelle einer Erteilung von Be⸗
zugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verband⸗
stoffen zu veranlassen.
Verzeichnis'AGreiliste).
1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseide.
2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß aus⸗213.
schließlich aus Natur- oder Kunstseide besteht.
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3
(S. 543). — Sicherung der Telegraphen- und Fernsprechan—
ldagen (S. 544).
3.
Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und
Zutaten ausschließlich aus den unter Nummer 1
und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für
Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Be—
stimmungen unter Nummer 4.
Strümpfe aus Natur- oder Kunstseide. Halbsei—
dene Strümpfe; darunter sind nur solche zu ver—
stehen, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte
aus Natur- oder Kunstseide bestehen. Baumwol—
lene Damen-, Knäben- und Mädchenstrümpfe, von
denen das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm
wiegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das
Dutzendpaar weniger als 350 Gramm wiegt.
Baumwollene Kindersocken bis zur Größe 8, von
denen das Dutzendpaar weniger als 250 Gramm
wiegt. Für durchbrochen gemusterte Strümpfe ist
diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm
veniger anzunehmen.
Baumwollene Füßlinge (Ersatzfüße).
Seidene und halbseidene Handschuhg. Solche
baumwollene gewirkte leichte Sommerhandschuhe,
die ausschließlich aus 8SOer einfach oder feinerem
Garn hergestellt sind. Dagegen sind alle ganz
oder teilweise gefütterter oder doppelgearbeiteten
oder geklebten baumwollenen Stoffhandschuhe be—
zugsscheinpflichtig.
Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnür—
senkel, Hosenträger und Strumpfbänder. Gürtel
aus Gummiband.
Spitzen und Besatzstickereien.
Wäschestickereien und bemusterte oder bestickte
Tülle, sämtlich nur bis zu einer Breite von 30
em. Tapisseriewaren, Posamentierwaren für Mö—
bel- und Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne
Bügel, Lampenschirme.
Canevas und glatte Kongreßstoffe sind bezugs—
scheinpflichtig.
Mützen, Hauben, Hüte und Schleier.
Schirme und Schirmhüllen.
Teppiche, Läuserstoffe, ungefütterte Bettüberdecken
und abgepaßte farbige Tischdecken.
Matratzen und fertiggefüllte Inletts, Polsterwaren.
Steppdecken sind bezugsscheinpflichtig.
Möbelstoffe mit Ausnahme der Futterstoffe zu
Möbeln und Vorhängen.
Gemusterte Wandbespannstoffe, Gobelins und Go—
belinsstoffe.
Bardinen und Vorhänge, beide, soweit sie ab—
gepaßt gewebt sind.
Zzemusterte Tüll- und Mullgardinen meterweise.
Pelvets (baumwollene Sammete) und solche halb—
seidene Sammete, die nicht unter Nummer 2 fallen.
8.
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