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Der Oberpräsident in Potsdam ist befugt, die Pro—
pinz Brandenburg oder Teile von ihr mit der Stadt
Berlin für die Durchführung dieser Anordnung zu
einem besonderen Verbande zusammenzuschließen.
82.
Dem Verbande gehören an:
J. alle Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre
gewerbliche Niederlassung haben. Falls sie binnen
einer in der Satzung zu bestimmenden Frist dem Ver⸗
bandsvorstande gegenüber die Erklärung abgeben, daß
sie auf die Ausübung des Gewerbebetriebs verzichten.
erlischt die Mitgliedschaft;
2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die
den Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh be⸗
treiben und ihren Sitz im Verbandsbezirk haben.
Auf Antrag können Mitalieder des Verbandesé
werden:
3. Fleischer, die im Verbandsbezirk vom Land—
wirt oder Mäster Vieh kaufen wollen,
4. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossen⸗
schaften, die ohne im Verbandsbezirk eine gewerbliche
Nederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbands⸗
bezirk Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh
hatreiben wollen.
83.
Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster
zur Schlachtung,
der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf,
der kommissionsweise Handel mit Vieh
ist in den Verbandsbezirken außer dem Verbande selbst
nur den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstande
eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet
84.
Rinder, Schafe und Schweine werden auf Eisen—
bahnen, Kleinbahnen und Wasserstraßen zur Besör—
derung nur angenommen, wenn der Versender
entweder sich als Mitglied des für die Versandstelle
gebildeten Verbandes ausweist,
oder eine Bescheinigung dieses Verbandes vor—
legt, daß der Versand für dessen Rechnung erfolgt,
oder eine Bescheinigung der Polizeibehörde des
Bersandortes vorlegt, daß der Versand gestattet ist
Die Ortspolizeibehörde darf diese Bescheinigung
nur ausstellen, wenn es sich um einen Versand von
Vieh aus einem landwirtschaftlichen Betriebe an einen
anderen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die Re—
gierungspräsidenten sind befugt, auch in anderen Fäl—
len aus wichtigen Gründen die Versendungserlaubnis
zu ertcilen
85.
Als Vieh im Sinne dieser Anordtiung gelten Rin—
der, Schase und Schweine. Durch die Satzung kann
der Handel mit Kälbern im Gewicht unter 150 x*
und mit Ferkeln und Läuferschioeinen im Gewicht unter
50 xg für das Stück von dieser Anordnung ausge—
schipsien werden
86.
Die Satzung des Verbandes wird von dem Ober—
prasidenten, in den Regierungsbezirken Cassel und
Wiesbaden vom Regierungspräsidenten erlassen
87.
Wer euntgegen der Vorschrift des 8 3 dieser An—
ordnung unbefugt in einem Verbandsbezirk Vieh kauft
oder kommissionsweise Handel mit Vieh treibt. de—
gleichen. —8W
wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berech⸗
tigte Person Vieh verkauft oder zum kommilfionsweifen
LPerkauf abgibt. ipwie
wer den sonstigen Vorschrisften dieser Anordnikag
oder der nach 8 6 erlassenen Satzung zuwider handelt,
wird nach 8 17 der Verordnung zur Ergänzung der
Belanntmachung über die Errichtung von Preisprü—
fungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25.
September 1915 (Neichsgesetzbl. S. 607) mit Gefäng—
nis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft
88.
Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1916 in
Krast.
Berlin, 19. Januar 1916.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
3. Unterschrift.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
gez. Sydow.
Der Minister für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
gez. Frhr. v. Schorlemer.
Der Minister des Innern.
gez. von Loebell.
dehunnneunegu cs sgl. Lurutzmteg
100.) Anorbnung.
Auf Grund der 88 12, 15 und 17 der Bundes—
ratsbelanntmachung über die Errichtung von Preis—
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25
September 1915 (NGBI. S. 607) wird mit Zustimmung
des Herrn Regierungspräsidenten folgendes Angeordnet
81.
Der Handel mit Vieh und das Ankaufen von
Vieh durch Händler im Landkreise Saarbrücken ist
nur auf Grund besonders erteilter schriftlicher Erlaub
nis zulässig.
Diese Erlaubnis gilt nur für die in dem Scheine
namentlich aufgeführte Person, nicht auch für Ange
stellte oder sonstige Versonen (Haushalts⸗ oder
Geschäftsangehörige) Sie ist unübertraabar
82.
Der Erlaubnisschein wird von dem Landrat zu
Saarbrücken erteilt und ailt nur für den Umfans—
dieses Kreises
83
Zum Biehhandel werden nur solche Personen zu—
gelassen, die durchaus zuverläfsig sind und schon vor
dem 1. August 1914 den Viehhandel betrieben haben
Hierüber haben sie entsprechende Bescheinigungen der
Ortspolizeibehörde ihres Wohnsitzes vorzusegen
84.
Der Erlaubnisschein ist widerruslich und kang
jederzeit entzogen werden. Derselbe ist auf Erforderrn
den zuständigen Beamten und Polizeiorganen ieder—
zcit vorzulecen.
8 5.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung
insbesondere auch jede Preistreiberei hat
1. Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten ader Geld—
strafe bis zu 1500 Mk.,
die sofortige Einziehung des Erlaubnisscheines
sowie unter Umstanden die völlige Untersagung
des Handelsbetriebes sür das ganze RPeichtaebie
zur Folge.
86.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 31. Januar 1916.
Der Kreisausschuß
Der Vorsfikendecn Minue]