*
975.) Bekanntmachung.
betreffend
Aenderung der Belanntmachung über die Berwendung
von Benzol und Solventnaphta sowie über Höchstpreise
für diese Stosffe Nr. 253/7. 15. A. 7. V.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs⸗
zustand vom 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff.), des Ge⸗
setzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 (R. G. BIl. S. 516), der Bekanntmachung betref—⸗
send Aenderung dieses Gesetzes vom 2. Januar 1915
(R.G.Bl. S. 25) und der Bekanntmachung über Vor—
ratserhebung vom 2 Februar 1915 (R.G. Bl. S. 54)
wird hiermit verordnet:
Artikel J.
Die durch Bekanntmachung vom 28. 1. 1916 K.
R. 3812 außer Kraft gesetzten 88 8 und 6 der oben
bezeichneten Bekanntmachung über die Verwendung
von Benzol usw. treten wieder in Kraft und zwar
wie folgt (ß 3 verändert, 8 6 unverändert):
88. Das Benzol von der in 8 2 gekennzeichneten
Beschafsenheit darf in letzter Hand nur geliefert wor⸗
den: — soweit nicht das Kriegsministerium oder in
seinem Auftrage die Inspektion des Krastfahrwesens
dur Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen
pird —
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit es
aachweislich zur Herstellung von Benzolderivaten für
die Heeresverwaltung dient;
v) an landwirtschaftliche, staatliche oder kom—
munale Betriebe, wenn es nachweislich als Motoren⸗
betriebsstoff (ledoch nicht für Kraftwagen) zu land⸗
wirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken
benutzt wird;
c) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebs⸗
stoff sowie allgemein als Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch
richt über rund 15 v. H. der Erzeugung bezw. der
den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewin—
tungsanstalten gelieferten Mengen; Besitzer, die Ben⸗
zol ihrerseits von Dritten erworben haben, dürfen
es für den angegebenen Zweck nur insoweit abgeben,
als die zulässige Menge von 15. v. H. der Erzeu—
gung nicht bereits von früheren Besitzern hierfür ver—
wendet worden ist und letztere dies ausdrücklich be—⸗
scheinigt haben;
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem
Erzeugungsbetrieb in Mengen, die auf Grund zu stel—
—
wesens festzusetzen sind;
e) an Verbraucher zur Speisung von r
lichtlampen, die von der Kriegskleinbeleeez
sellschaft m. b. H. Berlin, Leipzigerstrafze gethert
sind, gegen Bezugsscheine dieser Gesellschaft.
86. Benzol (8 1, M) Solventnaphta und Xylol
find ohne Verzug den Verbrauchern zuzuführen und
dürfen nicht länger als höchstens einen Monat auf
Lager gehalten werden. Mengen, die nach dieser Frist
aicht abgesetzt oder vom Verbraucher nicht ange⸗
ordert worden sind, müssen der Inspektion des Kraft⸗
ahrwesens angezeigt werden, die hierüber weiter
Verfügung treffen kann.
Außer Kraft treten:
Artikel .
a) außer 8 7 Absatz b: die Feststellungen von
döchstpreisen für Benzol⸗Spiritus;
b) 87 Absatz e Bestimmung über Erhöhung der
Ermäßtgung der Höchstpreise für Benzol-Spiritus).
Artikel III.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November
1916 in Kraft.
Saarbrücken, den 30. Oktober 1916.
Der kommandierende General
des stellvertr. 21. A.-K. zugl. für das 16. A.-K.
gez. von Moßner.
ddeo soönhsishon soglerigö-Prüssdenon.
976.) Bekanntmachung.
Der zum Vizekonsul der Vereinigten Staaten von
Nordamerika ernannte und einstweilen zugelassene Fre—
derick J. Dietzmann in Barmen ist zufolge Er—⸗
lasses des Herrn Ministers der auswärtigen Ange—
*33 — Nr. JIc. 10328 —
legenheiten vom 13. ds. Mts. ——
in dieser Amtseigenschaft endgültig anerkannt und zu—
gelassen worden.
Trier, den 24. Oltober 1916. I. A.I. 1381.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
—
—„IXLVVLVVI
977.) Bekannkmachung.
Die Prüfungen für die Mittelschul—
lehrer und Rektoren werden im Jahre 1917
n folgender Ordnung im Sitzungssaale des Provin—
zialschulkollegiums — ˖ Oberpräsidialgebäude — statt⸗
inden.
1. Für die Mittelschullehrer:
a) Frühjahrstermin: 21. Mai und solgende Tage;
b) Herbsttermin: 22. Oktober, n
2. Für die Rektoren:
a) Frühjahrstermin: 7. Mai und solgende Tage;
bp) Herbsttermin: 8. Oktober —
Die Meldungen zu diesen Prüfungen, auf welche
die Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 1. Juli
1901 Anwendung finden, sind uns spätestens bis
zum 1. März und 1. September einzureichen; der
Wohnort ist nötigenfalls mit Straße und Hausnummer
genau anzugeben. Falls die Prüfung schon früher
ohne Erfolg versucht worden ist, dars im Lebenslaufe
eine Angabe hierüber nicht fehlen.
Aus der Meldung zur Rektorenprüfung muß zu
ersehen sein, für welche Schulgattung die Prüfung
heantragt wird (ob für Schulen mit fremdsprach—
lichen Unterricht oder ohne fremdsprachlichen Unter⸗
icht).
Coblenz, den 11. Oktober 1916.
Königliches Provinzial-Schulkollegium.
— —
978.)
* J Amnfto
b —E b ———
Verordnung.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge⸗
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
virtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
destimmten Behörden können die Ausübung des
Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die
Zeit bis zum 31. Dezember 1916 einschließlich ge⸗
tatten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
estimmten Behörden können die Art der Ausübung
»es Dohnenstiegs näher regeln.