Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

— 62

Angabe der Fabrik und Nummer, die beide auf der
Ware vermerkt sein müssen, in ein Buch einzutragen,
das mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung der zuständigen ortspolizei—
lichen Behörde zur Beglaubigung vorzu—
legen ist. Jede Veränderung des Lagers ist in den
Büchern sofort zu vermerken.
86.
Der Bezug durch militärische Dienststellen und
der gewerbsmäßige Bezug der in 88 1 und 2 bezeich⸗
neten Waren seitens der Händler von den Fabriken
verden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt.

87.
Eine Erlaubnis zur Uebereignung der in 881
und 2 bezeichneten Waren ist nicht einzuholen, wenn
die Waren in das Ausland verkauft werden sollen.
In diesem Falle gelten die wegen Einholung von Aus—
ruhrbewilligungen erlassenen Sonderbestimmungen.
88.
Wer den Vorschriften der 88 1 und 2 zuwider—
handelt, oder zu einer Uebertretung der 88 1 und 2
auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt
ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestrast. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft
oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden.
89.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Meine
in gleicher Sache erlassene Verordnung vom 6. Mai
1916 wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 9. Oktober 1916.
730 Nr. 9100.
Der kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
ür das 16. Armeekorps und die Festung Bitsch.
gez. v. Moßner.
270.) Verordnung.

4.
1. Ich verbiete den Personen, die sich gewerbsmäßig
mit der Behandlung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden an Menschen befassen, ohne
die entsprechende staatliche Anerkennung (Appro—
bation) zu besitzen, ihren Gewerbebetrieb anders
als durch Bekanntgabe am Wohnhaus, im Adreß—
»der Telephonbuch anzukündigen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf
Zahntechniker und Bandagisten.
Ich verbiete die öffentliche Ausstellung, Ankün—
digung oder Anpreisung sowie das im Umher—
ziehen erfolgte Sammeln von Bestellungen oder
Anbieten solcher Gegensteände, Mittel oder Ver—
fahren, die zur Verhütung der Empfängnis oder
zur Beseitigung der Schwangerschaft oder von
Menstruationsstörungen usw. bestimmt sind.
Ich verbiete die öffentliche Ankündigung oder An—
preisung sowie das im Umherziehen erfolgende
Sammeln von Bestellungen oder Anbieten solcher
Arzneien, Verfahren, Apparate oder anderer
Begenstände, die zur Verhütung, Linderung oder
deilung von Krankheiten, Leiden oder Körper—
schäden bei Menschen bestimmt sind, ferner von
Zäuglings-Nährmitteln, diätetischen Präparaten
und Mittel zur Beeinflussung der menschlichen
Körperformen (fettansetzende oder entfettende Mit—
tel, Busenmittel usw.).
Die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Hand—
lungen sind auch in jeder irgendwie verschleier—
ten Form verboten.
Die Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 finden
keine Anwendung, soweit die Ankündigung oder

Anpreisung in wissenschaftlichen Fachkreisen auf
dem Gebiete der Medizin oder Pharmazie erfolgt.
Für die Ankündigung oder Anpreisung durch die
Presse kann das stellvertretende Generalkommando
Ausnahmen von der Bestimmung unter Ziffer 3
widerruflich bewilligen. Auf die erteilte Bewil—
ligung darf bei der Ankündigung oder Anprei—
sung nicht hingewiesen werden.
II.
Ich verbiete den unter J Ziffer 1 genannten Per—
sonen:
eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener
Wahrnehmung an dem zu Behandelnden erfolgt
(Fernbehandlung);
2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren;
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krank—
heiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbsfieber.
Pest und Pocken), sowie von sonstigen übertrag—
baren Krankheiten;
die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden
der Geschlechtsorgane, von Syphilis, Schanker und
Tripper, auch wenn sie an anderen Körperteilen
auftreten;
5. die Behandlung von Krebskrankheiten;
8. die Behandlung mittels Hypnose;
7. die Behandlung unter Anwendung von Betäu—
bungs-Mitteln, mit Ausnahme solcher, die nicht
über den Ort der Anwendung hinauswirken;
die Behandlung unter Anwendung von Einspritzungen
 unter die Haut oder in die Blutbahn, so—
weit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete
Anwendung von Betäubungsmitteln handelt.
II
Meine Verordnung vom 18. 10. 15 — Va. 4250 —
wird hierdurch aufgehoben.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bestraft.
Saarbrücken, den 17. Juni 1916.
Der kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
für das 16. Armeekorps und die Festung Bitsch.
gez. v. Moßner.
371.) Verordnung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird
hiermit der Handel mit elektrisch hergestelten Ferro—
Zilizium (hochprozentig) in jeder Gestalt und Zu—
ammensetzung verboten. Veräußerung und Lieferung
zon Ferro-Silizium ist nur zulässig an die Kriegs—
netall⸗Aktiengesellschaft Berlin, W. 9., Potsdamerstr.
10/11, Königgrätzerstraße 97,99, sowie an solche Fir—
nen, die sich durch ein schriftliches Abkommen mit
der Kriegsrohstoffabteilung des Königlich Preußischen
Triegsministeriums als von dieser mit dem Ankauf
»on Ferro-Silizium beauftragt, ausweisen können.
Uebertretungen oder Aufforderungen oder An—
reizungen zur Uebertretung dieses Verbotes werden,
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Ztrafen verwirkt sind, nach 8 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver—
zindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 mit
Befängnisstrafe bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafse bis
zu 1500 Mark bestraft.
Saarbrücken, den 11. Oktober 1916.
des stellvertr. XXI. Armeekorps zugl. für
das XVI. Armeekorps und die Festung Bitsch
Der kommandierende General
gez. v. Moßner.
            
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