Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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21. Armee oegs
268.) Verordnung.

4.
Für den außerhalb des Armeebereichs der Ar—
meeabteilung 4 liegenden Befehlsbereich werdemn die
bisher über den Verkehr mit Tauben erlassenen Be—
timmungen wie folgt zusammengefaßt:
1. Brieftauben darf nur die Heeresverwaltung
zalten und wer dem Verbande Deutscher Brieftauben—
diebhaber-Vereine angehört.
2. Jeder Verkehr durch Brieftauben ist verboten.
3. Der Handel mit lebenden Tauben und der
Transport lebender Tauben ist verboten: Tauben
dürfen nur getötet auf die Straße oder auf den Markt
zgebracht werden. Dies gilt nicht für Militärbrief—
tauben und für Briestauben, die der Heeresverwaltung
zom Verband Deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine
zur Verfügung gestellt sind.
4. Wer Tauben besitzt und sie bisher noch nicht
der Polizei schriftlich angemeldet hat, hat dies un—
verzüglich nachzuholen. Brieftauben sind einzeln unter
Angabe der Fußringe oder sonstigen Zeichen aufzu—
'ühren. Mitglieder von Brieftauben-Liebhaber-Ver—
einen haben zugleich den Verein, dem sie angehören
und den Vorsitzenden anzugeben, Brieftauben, die sich
tim Besitze von Personen befinden, die nicht be—
rechtigt sind, Brieftauben zu halten, werden beschlag—
nahmt. Mit der Beschlagnahme geht das freie Ver—
fügungsrecht über die Tauben ausf die Militärver—
waltung über.
5. Zum Zwecke der Nachprüfung der Taubenschläge
derhängt das Generalkommando von Zeit zu Zeit
Tauben-Sperren. Die Taubenhalter haben dafür zu
orgen, daß während einer Sperre die Tauben nicht
außerhalb des Schlages sind. Tauben, die während
neiner Sperre im Freien sind, werden von der Po—
lizei abgeschossen.
6. Die Taubenhalter haben den Personen, die mit
der Nachprüfung der Bestände beauftragt sind, jeder—
zeit Zutritt zu den Schlägen zu gewähren und jede
berlangte Auskunft zu erteilen.
7. Wer in den Besitz einer fremden Brieftaube
zgelangt oder Reste oder Kennzeichen einer Brieftaube
findet, hat die Briestaube oder ihre Reste oder Kenn—
zeichen, ohne an etwa vorhandenen Depeschen zu rüh—
ren, der nächsten Polizei- oder Militärbehörde ab—
zuliefern.

II.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften wer—
den auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Be—
agerungszustand vom 4. 6 1851 bestraft. Die Tau—
benschläge Zuwiderhandelnder werden dauernd ge—
schlossen, ihre Tauben werden getötet.
III.
Mit dieser Verordnung treten für den außer—
halb des Armeebereichs der Armee-Abteilung 4 lie—
zeneden Besehlsbereich die Bestimmungen über Taubem
in den Verordnungen vom 31. 7. 15, 3. 9. 14, 12.
J. 14, 11. 3. 15, 29. 7. 15 und 9. 6. 16 außer Kraft.
In dem Bereich der Armee-Abteilung 4 gelten
die vom Armee-Oberkommando erlassenen Bestimmun—
zen in Verbindung mit den Bestimmungen in der
Bekanntmachung über die Erklärung des Kriegszu—
standes vom 31. 7. 14.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1916.
Der kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
iür das 16. Armeekorps und die Festung Bitsch.
gez. v. Moßner.

969.) Verordnung
betreffend das Verbot des VBerkaufes von Ferngläsern
und Objektiven für Photographie und Projektion.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31.
Juli 1914 betreffend Erklärung des Kriegszustandes,
des Artikels 68 der Reichsverfassung, der 88 4 und 9
des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand
»om 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öf—
entlichen Sicherheit:

81.
Ich verbiete den An- und Verkauf, Tausch, sowie
ede andere entgeltliche oder unentgeltliche Uebereig—
ignung von Prismenfernrohren aller Art, Ziel- und
errestrischen Ferngläsern aller Art, Galileischen Glä—
ern mit einer Vergrößerung von 4mal und darüber,
owie der optischen Teile aller vorgenannten Gläser,
ruch wenn sie in Privatbesitz sind.
82.
Ich verbiete den Verkauf von Objektiven für
Bhotographie und Projektion, deren Lichtstärke bei
einer Brennweite von mehr als 18 em größer oder
gleich 1:6,0 ist, auch wenn sie im Privatbesitz sind.
83.
Die in 8 1 erwähnten Ferngläser dürfen an
deeresangehörige veräußert oder sonstwie entgeltlich
oder unentgeltlich übereignet werden gegen Vorlage
ꝛiner mit Stempel und Unterschrift versehenen Be—
cheinigung ihres Truppenteils, daß die Ferngläser zum
Dienst bei der Truppe bestimmt seien.
84.
Die Uebereignung der in 8 1 erwähnten Fern⸗
gläser kann ausnahmsweise gestattet werden, falls ihre
Vergrößerung die 6 malige nicht übersteigt. Ebenso
kann die Uebereignung der in 8 2 erwähnten Objek—
ive für Photographie und Projektion ausnahmsweise
gestattet werden. Bezügliche Anträge sind von dem
Erwerber an die „Beschaffungsstelle für Lichtbildgerät
beim Allgemeinen Kriegs-Departement“, Abtli. N., Ber—
iin W. 57, Bülowstraße 20, portofrei zu richten, und
war in doppelter Ausfertigung unter Beifügung eines
richt portofrei gemachten Briefumschlages mit der
Adresse des Antragstellers. Einem solchen Antrage
ann nur dann stattgegeben werden, falls eine amtliche
Bbescheinigung der für den ständigen Wohnort des Au—
ragstellers zuständigen Polizeibehörde oder des
dandrates bezw. Kreisdirettors beigebracht wird,
daß bei diesen Behörden Bedenken gegen den Ver—
'auf mit Rücksicht auf die Person des Antragstellers
nicht vorliegen. Die Bescheinigungen sind auf ein
Stück für dieselbe Person zu beschränken. Handelt es
sich um ein Zielfernrohr, so muß der Käufer im Be—
itz eines Jagdscheines sein, dessen Nummer auf dem
Antrage besonders anzugeben ist.
Bei den Andägen ist folgender Wortlaut einzu—
halten:
Ich bitte um Genehmigung zum Erwerbe eines
genaue Bezeichnung des Gegenstandes) .... (Vergrö⸗
zerung, Brennweite, Lichtstärke) .... Nummer .P...
der Werkstätte .... aus Beständen der Firma .......
Ich versichere, daß ich diesen Gegenstand ohne Ein—
villigung der Beschaffungsstelle für Lichtbildgeräte
»eim Allgemeinen Kriegs-Departement während des
Krieges weder verkaufen, noch verschenken, noch auf
irgend eine andere Art an einen Dritten weitergeben
verde.
Ort und Tag. Name
Stand α.
Wohnung P.
Jagdschein-Nr.

8 5.
Wer gewerbsmäßig Waren, deren Uebereignung
nach 88 1 und 2 verboten ist, feilhält, hat sie unter
            
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