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Amtliches Anzeigeblatft
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrüchen
Schriftleitung des nichtamitlichen Teiles. Truc und Verlag von C. H. Eche ur in Saur⸗
rücken (Truckort Böortlmgtu). — Fernrreckec der Geschäftestelle (Babrhot strebe 2)
Nr. 20800 (Amt Saartoucken), Ferpsprecker der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saardrücken).
4n
Nr“ Mittwom
Inhalt.
Ausführungsanweisung zum Kapitalabfindungsgesetz (S.
517). — Herstellung leichtberdaulichen Futters (S. 519). —
Ersatzwahl eines Kreistagsabgeordneten (S, 519). — All—
gemeine Vertragsbedingungen sür Garnisonbauten GS. 320).
*
nn
833.
In ugr nruzehhrüen.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Aus—
führungsbestimmungen zum Gesetz über Kapitalab—
findung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapital⸗
abfindungsgesetzz, vom 8. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 684) wird im Einvernehmen mit den obersten
Militärverwaltungsbehörden folgende
Aussührungsanvweisung
erlassen:
Zu Nr. 1 der Bekanntmachung.
Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist
bei der Ortspolizeibehörde des Wohnorts oder, in
Ermangelung dieses, des Ausfenthaltsorts der Witwe
anzubringen. —
Außer den in Nr. 1 Abs. 1 der Bekanntmachung
dorgeschriebenen Angaben muß der Antrag Namen und
Dienstgrad des verstorbenen Ehemannes und Jahr
und Tag der Geburt der Witwe enthalten.
2.
Zu Nr. 3 der Betanntmachung.
Als Sielle zur Prüfung der Nützlichkeit der beab—
sichtigten Verwendung des Abfindungskapitals wird
horbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 der Land⸗
zat (im Regierungsbezirk Sigmaringen der Oberamt⸗
mann), in Stadtkreisen der Bürgermeister des jenigen
Kreises (Stadtkreises) bestimmt, in dem der mit zu—
timmendem Bescheide der Militärbehörde versehene An—
trragsteller zurzeit der Anbringung seines Prüfungs⸗
gesuchs beim Landrat (Bürgermeister) seinen Wohnort
der, in Ermangelung dieses, seinen Aufenthaltsort hat.
3.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung
von Kapitalabfindung ist nach dem Gesetz, daß das
Beld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes verwendet werden soll. Die Prü—
fung hat demgemäß sestzustellen, ob diese Voraus—
setzung vorliegt.
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann ins—
besondere darin bestehen, daß der Antragsteller ein
ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand
erwirbi oder daß er sich auf einem solchen Grundstücke
mit Hilfe eines gemeinnützigen Bau- oder Siedlungs⸗
unternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau⸗
o»der Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine Woh—
iung zu mieten, oder ein Grundstück zu pachten.
reicht nicht aus.
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben
werden soll, ist belanglos. Insbesondere ist auch die
Irm des Rentenguts oder des Erbbaurechts zuge—
iassen.
SDezugepréie für dae Vierteljabr 1.25 Vit.
Anzeigenge bühren: die 42efealtene Zeile eder deren aum 20 3fg.
Amtlige Anzeigen: der erini bieete nmn bere Auum 2V Pfg .
Erschelnungetage: Dienetag und Freitaa. —
2. Jahrg.
25. Oktober 1916. 12. 3 hrg.
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— Personalnachrichten S. 320). — Mitteilung der Sro—
hinzialfleischstelle (S. 520). — Ersatz der Kartoffeln durch
Futtéecrübeii (S. 5320).
Daß der zu erwerbende Grundbesitz mit einem
Wohnhause versehen ist oder versehen werden soll,
st zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da
das Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung
ergibt, die Seßhaftmachung auf eigener Scholle för—
zern will, wird das Vorhandensein oder die Er—
ichtung eines Wohnhauses vorausgesetzt werden
nüssen.
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eige—
nein Wohnbedürfnisses oder zur Ausübung des eige—
nen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbauung oder
der Erwerb von hauptsächlich zur Vermietung be—
immten Häusern kann nicht in Betracht kommen.
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen
Stärkung eigenen Grundbesitzes im Sinne des Ge—
etzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung
»der die sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse
des Grundstücks (z. B. die Umwandlung einer künd—
zaren Hypothek in eine unkündbare Abtragshypothek).
der Aufbau oder die Wiederherstellung von Wohn—
ind Wirtschaftsgebäuden, die Vergrößerung leistungs—
infähigen oder leistungsschwachen Grundbesitzes durch
zukauf geeigneter Landflächen, die Vervollständigung
on landwirtschaftlichem Inventar, die Ausführung
on Meliorationen und dergleichen. Entscheidend ist,
»aß diese Maßnahmen nicht nur nützliche und zweck—
näßige Verbesserungen darstellen, sondern daß sie
ie wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne einer nach—
jaltigen Stärkung des Grundbesitzes wesentlich be—
influssen.
Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob
die nützliche Verwendung des Geldes in der Person
des Antragstellers gewährleistet ist. Hierfür kommen
ille seine persönlichen und wirtschaftlichen (Gesund—
seitss- Berufs-, Vermögens-, Familien-) Verhältnisse
n Betracht. Handelt es sich beispielsweise um den
xẽrwerb landwirtschaftlichen Grundbesitzes, so wird zu
intersuchen sein, ob der Antragsteller an sich und,
nsbesondere bei verminderter körperlicher Leistungs—
ähigkeit, nach Zahl, Arbeitsfähigkeit und Vorbildung
einer Familienmitglieder, nach seinen Vermögensver—
ältnissen usp. für den Erwerb eines landwirtschaft—
ichen Grundstücks überhaupt geeignet, und bejahenden—
alls, welche Besitzgröße für ihn angemessen ist.
sKommt der Erwerb einer Gartenstelle in Frage, deren
kẽrtrag zum Lebensunterhalt des Antragstellers nicht
usreicht, so wird u. a. zu ermitteln sein, ob und
nwiewéit nebenbei die ländliche, gewerbliche oder
deimarbeit geleistet werden muß und nach den Fähig—