Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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behann mochurgen dor snihl. Aedeersih.
341.) Bekanntmachung.
Zur Ausnutzung der Buchel- und Eichelmast,
welche leider nur im südlichen Teile des Regierungs—
hezirkes reichlicher ausgefallen sind, wurden fsolgende
Anordnungen getroffen:
Alle gesammelte Bucheln sind nach der Ver—
ordnung des Bundesrats vom 14. 9 an den Kriegs—
ausschuß für Oele und Fette gegen Bezahlung
abzuliefern, doch darf ein Viertel der gesammel⸗
ten Menge, höchstens aber 25 Kilogramm für den
inzelnen Hausstand, zur Herstellung von Oel zu⸗
rückbehalten werden. Der Kriegsausschuß bestimmt
Abnahmestellen.
Im Staatswalde darf nur mit Erlaub—
nis der Forstbeamten gesammelt werden. Die
Bucheln sind an die Forstbeamten abzuliesern,
wobei der 12/, Teil, höchstens aber 25 Kilogramm
den Sammlern belassen wird. Die Schulkinder,
welche auf Antrag beim Ortsschulinspektor für
die Dauer des Sammelns vom Unterricht
zefreit werden, haben alle Bucheln abzuliefern.
Taube Bucheln dürfen nicht beigefügt werden.
Das Sammeln geschieht bei gutem Behange (an
Randbäumen) durch Klopfen auf untergehaltene
Wagentücher oder durch Lesen.
Der Sammellohn, welcher für vollwertige
Bucheln, also ohne taube Körner, bis zu 50 Pfg.
je Kilogramm, für minderwertigen Samen ent—
sprechend seinem leichteren Gewichte weniger be—
rägt, wird alsbald, spätestens am folgenden Tage
rusgezahlt.
Schweine dürfen nur in solche Bestände ge—
rieben werden, in denen das Sammeln sich nicht
ohnt. Diese sind bei den Forstbeamten zu er—
fragen.
In den Gemeindewaldungen richtet
lich das Sammeln nach den von dem Ortsvorstande
m Verein mit den Oberförstern getroffenen Be—
stimmungen. Im allgemeinen wird den Ortsein—
wohnern das Sammeln im eigenen Walde ge—
tattet sein.
Eicheln dürfen im Staatswalde gleichfalls
nur mit Genehmigung der Forstbeamten gesam—
nelt werden. 2/3 der gesammelten Mengen kön—
nen zur Fütterung von Schweinen im eigenen
daushalt zurückbehalten werden, , ist an die
döniglichen Forstbeamten gegen den von dem
Oberförster sestgesetzten Sammellohn (6 bis 10 Pfg.
e Kilogramm) abzuliefern.
Für das Sammeln in den Gemeindewaldun—
zen gilt das zu 1 Gesagte.
Von ganz besonderer Wichtigkeit ist, daß
Eicheln sowohl wie Bucheln längere Zeit 5 bis höch—
stens 10 Zentimeter hoch in trockenen Räumen
Tenne, Hausböden) ausgebreitet und öfters um—
zestochen werden, bis sie hellfarbig und runzelig
wverden. Ein Aufheben in seuchten Räumen oder
in Säcken macht die Früchte schnell stockig und
damit selbst zu Viehfutter ganz unbrauchbar.
Trier, den 16. Oktober 1916.
Kal. Regierung, Abt. für direkte Steuern,
Domänen und Forsten.
738 —*
e uhunhen
niniteg gñnintnas, Apci
des sönscechen agigruüngs-Peüsenten.
942.) Bekanntnuiachung.
Gemäß 8 6 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1916
über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichs—
gebietReichs-Gesetzbl. S. 675 u. ff.) ernenne ich
iermi

*

J. als ordentliche Mitglieder des Ausschusses zur
Feststellung von Kriegsschäden für den Regie—
rungsbezirk Trier:
1. Regierungsrat Dr. Kolkmann in Trier,
2. Landgerichtsrat Geheimen Justizrat Wagner
in Trier,
Regierungs- und Baurat Hennicke in Trier,
Inspektor Hölken in Nells-Ländchen bei
Trier,
Rentner Heinrich Kokke in Trier,
Baugewerkmeister Stefan Weber in Trier,
Arbeitersekretär Franz Seimetz in Trier;
stellvertretende Mitglieder:
Regierungs- und Geheimen Baurat Hart—
mann in Trier,
Regierungsassessor Dr. von Hessenthal
in Trier,
Amtsrichter Dr. Mallmann in Trier,
Butsbesitzer Jakob Müller in Feyen bei
Trier,
Rentner S. Löwenstein in Trier,
Baugewerksmeister Hans Zimmermann in
Trier,
Rentenempfänger Peter Amlinger in
Trier,
Die Ernennung der beiden richterlichen Mitglieder
Wagner und Mallmann geschieht mit Ermäch—
igung des Herren Justizministers.
Mit dem Vorsitz im Ausschuß wird der Regie—
ungsrat Dr. Kolkmann, mit der Stellvertretung
im Vorsitz der Landgerichtrat Geheimer Justizrat
Wagner beauftragt.
Trier, den 14. Oktober 1916.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz

443.) Polizeiverordnung.
Auf Anordnung des Kommandierenden Generals
des stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich für das
16. Armeekorps wird gemäß 8 4 des Gesetzes über
»en Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 für die
dreise Saarburg, Merzig, Saarlouis, Saarbrücken—
Stadt, Saarbrücken-Land,, Ottweiler und St. Wendel
volgende Volizeiverordnung erlassen:
81.
Es ist verboten, in Getreidemühlen und Getreide—
peichern
a) zu rauchen, sowie
b) brennende oder glimmende Gegenständen fallen
zu lassen, fortzuwerfen oder unvorsichtig zu hand—
haben.

2.
Zuwiderhandlungen —5— mit einer Geldstrafe
bis zu 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
83.
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in
Kraft und gilt für die Dauer des Kriegszustandes
Trier, den 8. Oktober 1916.
Der Regierungs-Präsident.
Baltz.

boklmeshungen os bonerglommesihs
21. Armeeorts.
44.) Gebührenpflicht für Passierscheine.
Durch die am 1. 10. 16 in Kraft getretene Passier—
cheinvorschrift vom 17. 8. 16 ist für Erteilung mili—
ärischer Passierscheine eine Gebührenpflicht eingeführt
und zwar beträgt die für jeden Passierschein portofrei
zu entrichtende Gebühr 3 Mark. Ausgenommen von
            
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