Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

de 9 9 0 66 —3—
E⸗ * 4 — — —1 — J *3 6 5
. 46 — J— 33
5 — —2 — — —2 32 —X We —7 8* 48 —2 æ
Amtliches Anzeigeblatt j
für den Kreis Saurbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlag von G. H. Sche ur n Saarbrücken
 (Truckort Vötklingen). — Fermweecher der Geschäftestelle (Bacr heiit raße )
Ir. 280 (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Rr. 1154 (Lmt Saarbrücken).
2 Dienst
Ar. 102 ienstag,

Bezugeprébts Kr dat Vierteljahr 1.25 Mik.
Anzeigengevühren: die 4Aprireltene Zeile eder deren Raum Wlfg.
Anitliche Anzeigen: der rerte 1nin ebe Raum 20 Vfg.
— Ericheinnngstage: Ticnetas und Freuag. —

.. Oktober 1916. 42. Jahrg.

Inhalt.
Handel mit Säcken S. 5139). — Reichsfuttermittelstelle S. 514). — Bekanntmachungen der Schulbehörden S. 515).
S. 513). — Verkehr mit Zucer S. 513). —, Buchel- und Gemcinderatswahl in Friedrichethal S. S. „ Tierseuchen
denee g —8 Fre n in Friedrichstthal und Tudweiler (S. 515 u. 516). Gemeinde—
* . 51. Sc estimmungen Be⸗ rechn: Friedrichztha! S. 5161 erfonalnachri
ee gebütedeete ham muncehsihufvehne vehinnnz Soledrichethat D Iih. werhomalmachricheon
— Amn Z38 BIRnn gn
—DVVVV
338.) Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916
(RGEBl. S. 835.
Auf Grund des z 27 der vorbezeichneten Bekannt—
nachung wird folgendes bestimmt:
Höhere Vorwaltungsbehörde im Sinne der Ve⸗
kanntmachung ist der Regierungspräsident, für Berlin
der Oberpräsident.
Zuständige Behörden im Sinne der Bekanntmach—
ung find die Landräte (in Hohenzollern die Oberanit—
männer) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise.
Im Landespolizeibezirk Berlin ist der Polizeipräsident
von Berlin zuständig.
. Bei Untersagung des Handels mit Säcken (8 25
der Bekanntmachung) hat die zuständige Behörde die
bon ihr getroffenen und die auf Beschwerde ergehenden
Entscheidungen sofort der Reichs-Sackstelle (GBerlin W..
Lützowstr. 89,90) mitzutetlen.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusensky.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Maubach.
339.) Anordnung
In Ergänzung der Ausführungsanweisung vom
31. Juli 1915 zur Verordnung des Bundesrats über
die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23.
Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 4535) wird folgendes
angeordnet:
In jeder Provinz, in Hessen Nassau für jeden
Regierungsbezirk, wird als Vermittelungsstelle im
Zinne des 8 7 der vorerwähnten Bundesratsver—
ordnung eine Provinzial- (Bezirks-⸗) Futtermittel—
stelle errichtet.
Den Provinzial- (Bezirks⸗) Futtermittelstellen
liegt die Sicherung und Verteilung der Futtermit⸗
el nach den Weisungen des Landesamts für
Futtermittel ob. Sie unterstehen der Aufsicht des
dberpräsidenten (Regierungs-Präsidenten) und
Jaben dessen Anweisungen im Rahmen der An—
»rdnungen des Landesamts für Futtermittel Folge
zu leisten.
die Provinzial- (Bezirks-⸗) Futtermittelstellen be—
stehen aus einer Verwaltungsabteilung und aus
einer oder mehreren kaufmännisch eingerichteten
Geschäftabteilungen. Die Verwaltungsabteilungen
sind Behörden.
Die Verwaltungsabteilungen haben die Aufsicht
iber die Sicherung und Verteilung der Futter⸗
mittel in den Kommunalverbänden. Sie stellen
die Grundsätze für die Verteilung im Rahmen
der vom Landesamt für Futtermittel gegebenen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.