Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Der private Ankauf eines aus seinen eigenen Be—
ständen nicht genügend versorgten Verbrau—
hers unmittelbar von dem Erzeuger innerhalb
derselben Bürgermeisterei ist mit Genehmigung des
Bürgermeisters weiter zulässig. Die Genehmigung ist
schriftlich zu erteilen. Aus der Bescheinigung muß
die Menge ersichtlich sein, die angekauft werden darf.
Die Bescheinigung ist vom Verkäufer sorgfältig
rufzubewahren. In denjenigen Bürgermeistereien, in
denen Kartoffelkarten eingeführt sind, kann auch der
Ankauf auf Grund von Kartoffelkarten erfolgen. Der
Ankauf darf nur zur eigenen Versorgung erfolgen und
bro Kopf und Tag ein Pfund nicht übersteigen.
Kartoffelbezugsberechtigte Personen (Verbraucher)
dürfen nicht mehr wie 1 Psund Kartoffeln pro Tag
und Kopf verbrauchen. Den Schwerarbeitern kann
eine tägliche Zulage bis zu einem Pfund gewährt
werden.

83.
Kartoffelerzeuger (Landwirte) dürfen Kartoffeln,
mit Ausnahme des in 8 2 Absatz 3 zugelassenen Ver—
faufs unmittelbar an einen Verbraucher, nicht abgeben.
Sie dürfen in ihrer eigenen Wirtschaft nicht mehr
wie 11,, Pfund pro Tag und Kopf zur menschlichen Er—
nährung verwenden.
Die über den eigenen Bedarf vorhandenen Men—
gen müssen zur Verfügung des Kommunalverbandes
verbleiben, abgesehen von der Ausnahme in 82.
Die Mengen sind sorgfältig einzukellern und pfleg—
lich zu behandeln. Die Kartoffeln werden den Land—
virten bei der späteren Abnahme zum jeweiligen
döchstpreise bezahlt. Beim Nachweise der gehörigen
Sicherstellung werden jedoch vom Kreise auf den Kauf⸗
preis Vorschüsse gewährt.
Jeder der Kartoffeln angepflanzt hat, ist verpflich—
tet, beim Ernten der Kartoffeln die Mengen festzustellen
und an einem noch näher zu bestimmenden Tage dem
zuständigen Bürgermeisteramte die geerntete Menge
schriftlich anzuzeigen.
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, auf Be—
kanntmachung des Landrats die verkäuflichen Mengen
oon Kartoffeln dem Kommunalverband sofort zum
Ankauf anzubieten.

84.
Die Einfuhr von Speisekartoffeln in den Land—
kreis Saarbrücken durch Händler und Wiederverkäufer
ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des
Landrats gestattet. Die Genehmigung wird grund—
sätzlich nur erteilt, wenn die Abgabe der Kartoffeln
an den Kommunalverband erfolgt.
Die Einfuhr von Kartoffeln unmittelbar durch
Verbraucher für den eigenen Bedarf ist zulässig, jedoch
der zuständigen Ortspolizeibehörde unter Angabe der
Menge binnen zwei Tagen nach dem Eintreffen der
sartofseln anzuzeigen. Gleichzeitig sind die im
Besitze befindlichen Kartoffelkarten oder Bezugsscheine
abzugeben, soweit sie der eingeführten Kartoffelmenge
entspricht.

5.
Jede Ausfuhr von Diosfehn aus dem Kreise
ist nur mit Genehmigung des Landrats gestattet. Dies
gilt auch für die Ausfuhr von Saatkartoffeln. Die
Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn die Kar—
toffeln in eigenen Ländereien angepflanzt worden sind.
86.
Die vom Kommunalverband bezw. von den Bür—
zermeistereien abgegebenen Kartoffeln dürfen, sofern
nicht im Einzelfalle vom Landrat eine andere Ver—
wendung Zzugelassen wird, nur zur menschlichen Er—
nährung verwendet werden. Die den Bäckern zur
Brotbereitung überwiesenen Kartoffeln dürfen nur zu
diesem Zwecke verbraucht werden.

87.
Die Abgabe und Verteilung der Kartoffeln erfolgt
durch Vermittelung der Bürgermeistereien. Größeren
PVerbrauchsvereinigungen, industriellen Werken usw. kön—
nen ganze Wagenladungen von den Bürgermeistereien
heziehen zur Abgabe an ihre Angestellten und Arbeiter.
Die Abgabe der Kartoffeln durch die Gemeinden,
Kleinhändler und größeren Werke darf nur auf Grund
ꝛiner vom Bürgermeister 'ausgestellten Bescheinigung,
»der auf Kartoffelkarten erfolgen. Die Bescheinigung
owie auch die Kartoffelkarten müssen die ab—
ugebende Menge enthalten. Die Bescheinigungen
owie die Kartoffelkarten sind sorgfältig vom Ver—
äufer abzubewahren, und wöchentlich dem zu—
tändigen Bürgermeisteramte einzureichen unter An—
jabe des Namens des Ablieferers. Die Bürgermeiste—
reien sind verpflichtet, eine Verbraucherliste zu führen,
iach einem von dem Kommunalverbande vorzuschrei—
zenden Muster.
Die Abgabe der Kartoffeln für die Zeit vom
1. Oktober 1916 bis zum 15. April 1917 erfolgt
hei genügendem Vorrat in zwei Raten und zwar um—
faßt die erste Rate die Zeit vom 1. Oktober 1916 bis
3. Januar 1917 mit 1 Zentner pro Person und die
weite Rate die Zeit vom 9. Januar 1917 bis 15.
April 1917 mit 1 Zentner pro Person.
Die für die einzelnen Zeitabschnitte zuständigen
Mengen werden für jeden Zeitabschnitt auf einmal
zeliefert. Bei nicht genügenden Vorräten erfolgt an—
eilmäßige Berücksichtigung aller Besteller, soweit nicht
zie Sonderbestimmungen des 8 9 zweiter Absatz ent—
gegenstehen.

88.
Personen, die nicht in der Lage sind, die Kar—
toffeln bei der Abnahme ganz zu bezahlen, können
Ratenzahlungen bewilligt werden.
89.
Zur Ueberwachung der ordnungsmäßigen Behand—
ung der Kartoffeln und des Verbrauchs sind in jeder
vemeinde Sachverständige bestimmt. Den Sachverstän—
digen ist zu jeder Tageszeit der Zutritt zu den Auf—
zewahrungsräumen zu gestatten.
Werden bei diesen Revistonen Unregelmäßigkeiten
estgestellt insbesondere ein stärkerer Verbrauch wie
zulässig ist, so werden die vorhandenen Kartoffeln
»on der Gemeinde übernommen und die Verabfolgung
des zulässigen Verbrauchs erfolgt wochenweise.
Die Verbraucher sind verpflichtet, den Anord—
rungen der Sachverständigen hinsichtlich der Lagerung
und pfleglichen Behandlung ihrer Kartoffelvorräte
nachzukommen.

810.
Zuwiderhandlungen gegen ˖ die vorstehenden An—
»rdnungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder
nit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Außer—
dem kann neben der Strafe auch die Einziehung der
Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
erfolgen.

811.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
kündung im Kreisblatt in Kraft. An demselben Tage
tritt die Verordnung vom 25. 3. 1916 außer Kraft.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1916.
Der Kreisausschuß.
von Halfern, Vorsitzender, Kgl. Landrat.
432.) Verordnung über Bucheckern.
Vom 14. September 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 8 des Ge—
etzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
chaftlichen Maßnahmen ussh. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
            
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