— 20u3 —
Höchstpreise.
Stufe J. Stufe I. Stufe II.
Höchjtpreis Höchstpreis Höchstpreis
r den Ver⸗ degnr Ver⸗ fuͤr den
t auf an
—— Wie derver⸗ ¶ Großhandel
läufer
M. M.
ouis, Saarburg, St. Wendel und Ottweiler, für
die Vororte der Stadt Trier einschließlich dem Ortsteil
Pallien und für die Gemeinden Conz, Merzlich und
Karthaus im Landkreise Trier folgende Polizeiverord⸗
nung erlassen:
81
. Futterrüben
Futterrunkeln, Dickwurz. Bur⸗
gunderrüben)
Gruppe J1:
Eckendorser u. ähnliche walzen·/
sormige Sorten, serner Golden
Tankard, Oberndorfer, Leute⸗
witzer, Vauriac, Lanker, guna
zucker und ähnliche weißen.
Gruppe: II. ä
Mammut, Flaschen, Oliven,
Pfahl. Klumpen und ähnliche
Sorten. 8
2 Futtermhhren—
I. Weiße grünopfige·.
. Samenm Bart 100. - 360. 320. ⸗
Abger. Samen 680.— 600. 550.
2. Verbes.weiße
gruntbpfige Samenm. Bart 180.- 400. — 360. ⸗
Abger. Samen 700.— 6b0. ⸗ 600. -
3. Halbl. gelbe J
Saalselder. Samenm. Bart 800.— 450. — 400. ⸗
Abger. Samen 800. — 700. - 680.
Alle Raumöffnungen (Fenster, Türen, Oberlichter
usw.) von künstlich erhellten Innenräumen (Wohn—
räumen, Werkstätten, Fabriken, Gasthöfen, Kaufläden
usw.) — und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie nach
der Straße oder nach Hofräumen, Gärten usw. be—
legen sind — müssen nach Eintritt der Dunkelheit
mit dichtschließenden Verkleidungen versehen werden.
Sofern letztere nicht lichundurchlässig find (Fenster⸗
läden, Rolläden u. a) müssen sie aus dunkelfarbigem
Stofse bestehen und es müssen die Lichtquellen so
abgeblendet vder so aufgestellt werden, daß die Raunm—
zffnungen von Lichtstrahlen, die von den Lichtquel—
len unmittelbar ausgehen, nicht getroffen werden kön—
nen. Verboten ist auch jede Beleuchtung im Freien,
soweit sie nicht unter die Bestimmung der 88 2 und
3 dieser Verordnung fällt.
82.
Durch Bekanntmachung des Regierungspräsidenten
ann, abweichend von den Bestimmungen des 81,
gestattet werden, daß die Beleuchtung der Straßen
und Plätze und die Erhellung der Schaufenster — in
einzelnen Bezirken oder Orten oder allgemein, inner—⸗
halb der Verdunklungszone, in vollem Umfange oder
eingeschränkt — bis zu einem in der Bekanntmachung
estgesetzten Zeitpunkte nach Eintritt der Dunkelhe
erfolgen darf. Im übrigen Bnnen Ausnahmen von
den Vorschriften, betr. die Abblendung der Raum—
zffnungen, in Einzelfällen von den Ortspolizeibe—
hörden — bei gewerblichen Anlagen nach Benehmen
mit den Gewerbeinspektoren — gestattet werden. Auf
Beschwerden über die Ablehnung solcher Anträge ent⸗
cheidet der Regierungspräsident
gelbe stumpfe)
Pfälzer ..
Boldg. sumyse
—X
dange gelbe
Süchtelner
Zamenm Bart 600. —
Abger. Samen 900.-850.
- 800. -
850. — 800.
z. Orangagelbe
grünk. Riesen
Samenm. Bart
Abger. Samen
5650. — *00. 420.-350
2800.- 709. ⸗
z3. Kohlräben (Futtersorten
Erdkohlrabi, Wruken, Dorschen)
Weiße rotgrauhautige Riesen
2. Gelbe rotgrauhautige Riesen
z. Weiße pommersche Kannen
00. 180. - 160. -
00. - 180. - 160. ⸗
210 — 190. — 170. —
Die Höchstpreise für Klee⸗ und Grassamen wurden
n den Mitteilungen der Rohmaterialstelle des Land⸗
wirichaftsministeriums vom 19. September d. J. be⸗
kanntgegeben.)
Fur die Preise von Futterrüben⸗ und Gemüuse⸗
samen wurden im Gegensatz zu den für Klee⸗ und
Hrassamen vereinbarten Preisen nicht 4, sondern nur
3 Preisstufen angegeben, da der Aufkauf der Rohwaren
poin Produzenten deshalb nicht in Betracht kommt,
veil diese Samen fast ausschließlich von Großfirmen
entweder selbst angebaut oder auf Grund von Verträgen
bei Landwirten vermehrt werden. Die Großzüchter
* hier gleichzeitig die Geschäfte des Großhänd⸗
8.
Berlin, den 2. Oktober 1916.
ILLL
des songsithen soglerungs- Prissüensen.
924.) Polizeiverorvuung
betr. Einschränkung der nächtlichen Beleuchtung zum
Schutze gegen Luftangriffe.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und
der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die all⸗—
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird
— da die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, vor⸗
behaltlich der nachträglichen Zustimmung des Bezirks⸗
russchusffes — für die Stadt Trier, den Stadt- und
Landkreis Saarbrücken, für die Kreise Merzig, Saar⸗
83.
Der Gebrauch von Taschenlampen und von ähn—
lichen kleinen Lichtquellen ist gestattet.
Unberührt bleiben ferner die Vorschriften des 83
der Regierungspolizeiverordnung vom 28. März 1903
und 14. April 1907, betr. das Reiten und Fahren
auf Iffentlichen Straßen, des 8 2 der Polizeiverord⸗
rung des Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz
poom 4. Juli 1908, betr. den Radfahrverkehr, wonach
alle Fuhrwerke usw., die während der Dunkelheit auf
öffentlichen Straßen verkehren, ausreichend beleuchtet
ein müssen, sowie die Vorschriften örtlicher Stra—
zenpolizeiverordnungen, wonach Aufbruchsstellen und
dergl. beleuchtet sein müssen.
84.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschrif⸗
ten werden mit Geldstrase bis zu 60 Mark, an deren
Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt,
bestraft.
85.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden sämtliche,
die gleiche Angelegenheit berührenden Kreis— und Orts⸗
polizeiverordnungen aufgehoben. NAusnahmebewilli⸗—
rungen, die auf Grund früherer Vorschriften erteilt
vorden sinden, bleiben bis auf weiteres, jedoch mit
»em ausdrücklichen Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs,
in Kraft.
Trier, den 7. Oltober 1916.
Der Regierungs-Präsident.
Balk.