Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

T

1. bei Hasen:
a) mit Balg, das Stück
b) ohne Balg, das Stück
3. bei wilden Kaninchen:
a) mit Balg, das Stück
b) ohne Balg, das Stück
z bei Fasanen:
a) Hähne, das Stück
b) Hennen, das Stück

ß,30Mk.
b,20,

1,85,
1,85,

5,70,
4,69,

III.

Wird Wild im Kleinverkaufe durch den Jäger
selbst an den Verbraucher abgegeben, so dürfen die
jür den Großhandel mit Wild gesetzten Preise nicht
liberschritten werden.

IV.

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der
Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. September 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lufensky.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
J. A.: Graf v. Keyserlingt.
Der Minister des Innern.
J. A.: Freund.
BVereinbarungen über Höchstpreise für Futterrüben⸗
23.) und Gemüsesamen.
Im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten fanden Verhandlungen des Preisverbandes für
Bemüsesamen statt, an welchen die Preiskommission
für landwirtschaftliche Sämereien mit je zwei Ver⸗
tretern der Originalzüchter von Futterrüben und Fut⸗
termöhren der Landwirtschaft und des Samenhandels
beteiligt war. Für alle Verkäufe der Artikel, für
welche die Höchstpreise vereinbart sind, sollen die nach⸗
stehenden von dem „Preisverband für Gemüsesamen“
aufgestellten Richtlinien gültig sein.
Blankogeschäfte dürfen nicht getätigt werden. —
bestehende Verträge, wenn sie schriftlich nur für eine
hestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden von dieser
Bestimmung nicht betroffen.
Der Vorstand setzt die Höchstpreise so früh, wie
die Verhältnisse es gestatten, fest.
Die Höchstpreise werden in zwei Stufen festge—
setzt, und zwar:
für den Verkauf an Verbraucher,
2. für den Verkauf an Wiederverkäufer.
Die Preise find so festzusetzen, daß einerseits die Mög⸗
lichkeit der Erzeugung und Beschaffung gewahrt wird,
andererseits felbst bei im Laufe der Zeit etwa notwen⸗
dig werdenden Preiserhöhungen nicht schließlich Preise
erreicht werden können, die durch Ernte und Markt—⸗
oerhältnisse nicht gerechtfertigt sind, so daß eine unbe⸗
gründete Ueberteuerung der Ware vermieden wird.
Vor Festsetzung der Preise soll die Meinung der
Regierung und der Verbraucher gehört werden.
Driginal⸗ und Spezial⸗Züchtungen, sowie Neuhei—⸗
ien werden von diesen Bestimmungen nicht getroffen.
— Die für Verbraucher gültigen Höchstpreise sollen den
amtlichen Stellen sofort mitgeteilt werden.
Der Höchstpreis bezieht sich auf gute Qualität. Es
vird dem Vorstand überlassen, auch für mindere Qua—
litäten Höchstpreise festzusetzen.
Geringere Qualitäten lind entsprechend billiger
zu verkaufen.

J
—5*

Verkäufe nach dem Auslande unterliegen keiner
Preisbeschränkung, dürfen aber nicht zu niedrigeren
Preisen, als für das Inland festgesetzt sind, getätigt
werden.
Die Vertragsstrafe beträgt das Zehnfache der über
den festgesetzten Höchstpreis hinaus vorgenommenen
Preiserhöhung, mindestens aber für jeden Uebertre—
tungsfall 50 Mark.
Für Uebertretungen der sonstigen Bestimmungen,
auch bei Angeboten, in denen die Höchstpreise über—
schritten sind, selbst wenn die Angebote nicht zum
Beschäft führen, setzt der Vorstand Vertragsstrafen nach
eigenem Ermessen bis zur Höhe von tausend Mark für
den Einzelfall fest.
Die Lieferung geringerer Qualitäten zum Höchst⸗
preise ist nur dann straffällig, wenn es sich offensicht⸗
lich um eine beabsichtigte Umgehung der Höchstpreise
handelt. Streitigkeiten hierüber sind durch ein Gut—⸗
achten von drei Sachverständigen zu entscheiden, von
denen der Beschuldigte einen ernennen kann, während
die beiden anderen vom Vorstand bestimmt werden.
Anträge auf Aenderungen von Höchstpreisen und
sonstigen Bestimmungen sind an den Vorstand zu
richten.
Der Vorstand hat das Recht, von der Verhän—
gung einer Strafe abzusehen, wenn er die Ueberzeugung
gewinnt, daß nur ein Versehen, nicht aber eine be—
wußte Uebertretung vorliegt.
Die Mitglieder sind durch Verpflichtungsschein zu
binden, die festgesetzten Höchstpreise und die sonstigen
Bestimmungen innezuhalten, die Verpflichtung zur Zah⸗
ung von Vertragsstrafen anzuerkennen, sowie Ver—
jicht zu leisten auf jeden Rechtsanspruch gegen den Ver⸗
zand, den Vorstand und seine Mitglieder für Schäden,
die ihm etwa aus den Maßnahmen des Verbandes oder
des Vorstandes erwachsen könnten. —
Der Preisverband soll es sich zur Aufgabe machen,
den reellen Handel zu schützen, und soll geeignete Mitel
 ergreifen, um den im allgemeinen Interesse aufge—
tellten Handelsbedingungen allgemeine Geltung zu ver⸗
chaffen.
Der Vorstand soll die Unterstützung der Regierung
für die Durchführung der Bestrebungen des Verban—
des erbitten.
Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten
noch folgende Bestimmungen:
1. Die Höchstpreise werden in drei Stufen fest⸗
gesetzt: J. für den Verkausf an Verbraucher, II. für den
Verlauf an Wiederverkäufer, III. für den Großhandel.
2. Für Mengen unter 50 Kg dürfen die vor dem
striege gebräuchlichen Zuschläge berechnet werden.
3. Für Futterrübensamen-Verkäufe gelten die
Deutschen Normen für den Handel mit Futterrunkel⸗
samen 1914*.

Die Frage der Säcke.
Da die Erhaltung der Sackbestände in diefer Zeit
eine national⸗wirtschaftliche Notwendigkeit ist, sollen
die Verkäufer von den Kunden Stellung der nötigen
Füllsäcke verlangen. Wo dieses nicht möglich ist, soll
der Samen in Leihsäcken geliefert werden, die, um auj
die Kunden einen Druck zur Rücksendung auszuüben,
zu den heutigen hohen Prelsen in Rechnung gestellt,
jedoch bei freier Rücksendung innerhalb einer bestimm⸗
ten Zeit zu dem berechneten Preise abzüglich 2000
Abnutzungsgebühr gutgeschrieben werden.
Höchstpreise,
vereinbart in der Sitzung im Landwirtschaftsministe⸗
rium am 23. September 1916.
Alle Preise verstehen sich per 50 kg und alle Ge⸗
hatte unter Zugrundlegung der umstehenden Richt—
inien.
            
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